{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-09_4_StR_323_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-09","aktenzeichen":"4 StR 323/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 040°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR_323/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Ernst Tr EB u: vw\nGEB. zevoxen 2 ED 1940 in vB 2. 2t.\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\n8\n\nSitzung vom 9. August 1968 einstimmig beschlossen:\n\n. Auf die Revision des Angeklagten wird\n\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom\n\n1. Dezember 1967 gemäß § 349 Abs. 4 StPO\nim Strafausspruch mit den Feststellungen\nhierzu auigehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision auf Antrag\ndes Generalbundesanwalts und nach Anhörung\ndes Beschwerdeführers gemäß § 349 Abs. 2\nStPO verworfen. Jedoch wird der Urteilssatz wie folgt ergänzt: Soweit das Verfahren eingestellt worden ist, fallen\n\ndie ausscheidbaren Kosten der Staatskasse\nzur Last.\n\nGründe?!\n\nmm m man han are un m m ap tm mm ten\n\nder\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten unter Einstellung im übrigen wegen schweren Diebstahls im Rückfall\nin 11 Fällen, versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 3 Fällen und wegen Diebstahls im Rückfall in\n3 Fällen zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis kostenpflichtig verurteilt.\n\nDie Revision rügt mangelnde Aufklärung hinsichtlich\nder Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten.\n\nDie Rüge führt zur teilweisen Aufhebung des Urteils.\nDas Landgericht führt in den Urteilsgründen (UA S. 2!\naus: \"Während der Schulzeit erkrankte er (der Angeklagte)\nan einer Gehirnhautentzündung. Er konnte daher den schulischen Anforderungen nicht mehr gerecht werden und wurde\nder Sonderschule zugewiesen. Aus der 5. Klasse ist er\nschließlich entlassen worden.\"\n\nIn der Hauptverhandlung hat der Verteidiger im\nSchlußvortrag beantragt, \"eine milde Gefängnisstrafe,\nhilfsveise ein Gutachten über den Geisteszustand des Angeklagten einzuholen\",\n\nObuohl das Landgericht gegen den Angeklagten eine\nempfindliche Gefängnisstrafe verhängt hat, ist es im Urteil weder auf diesen Beveisamtrag eingegangen noch hat\nes Feststellungen über die volle Zurechnungsfähigkeit\ndes Angeklagten getroffen. Allerdings kann bei dem festgestellten Sachverhalt mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die Zurechnungsfänigkeit des Angeklagten durch\ndie Folgen seiner früheren Erkrankung völlig aufgehoben\nsein könnte. Das Landgericht hätte aber prüfen müssen,\nob nicht durch die (möglicherweise verdeckten) Folgen\nder Erkrankung die Einsichts- oder Hemmungsfähigkeit des\nAngeklagten erheblich beeinträchtigt worden ist. Diese\nFrage ist in den Urteilsgründen überhaupt nicht erörtert\nworden. Daß das Landgericht die \"Möglichkeit einer Nachreifung\" des Angeklagten strafmildernd berücksichtigt\nhat, ist nicht ausreichend.\n\nDa das Revisionsgericht somit nicht nachprüfen kann,\nob das Landgericht die Anwendung des § 51 Abs. 2 StGB\nzutreffend verneint hat, muß der Strafausspruch des angegriffenen Urteils mit den Feststellungen hierzu aufgeho-\n\nben werden.\n\nIm übrigen 1äßt das Urteil keinen Rechtsfehler zum\nNachteil des Angeklagten erkennen.\n\nDie Kostenentscheidung zur Einstellung des Verfahrens\n\nist in den Urteilstenor und nicht nur in die Urteilsgründe\naufzunehmen. Der Senat hat den Urteilssatz dementsprechend\n\nergänzt.\n\nRotberg Faller Börtzler\n\nMayr Spiegel\n\nFa vo","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-09/4-str-323-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-09/4-str-323-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.144668+00:00"}}