{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-09_4_StR_300_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-09","aktenzeichen":"4 StR 300/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"213N 042\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nwur m Dur pn un me dr da\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Betricebsassistenten Edmund 5\n\nsus DEE. geboren am EB 1945 in eg Westr.,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags u.a.\n\nDer 4. Straisenat des Bundesgerichtshofis hat in der\nSitzung vom 9. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Meyr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt un\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellte ii\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Bielefeld vom 23. Februar 1968 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision vexworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nmn nur wer me Der men mer ben wenn er vn mr\n\nDer Angeklagte ist wegen Totschlags und wegen versuchten Mordes zu einer Gesamtstrafe von acht Jahren\nZuchthaus verurteilt worden. Seine Revision, die Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rügt,\nhat teilweise Erfolg.\n\n1. Die Verfabrensrüge\n\nDie Bestimmung des § 243 Abs. 2 StPO, der zu Folge\nder Angeklagte in Abwesenheit der Zeugen vernommen werden soll, stellt nur eine Ordnungsvorschrift dar, auf\nderen Verletzung die Revision nicht gestützt werden kann\n(ReSt AO, 158; BGH 5 StR 306/54 vom 16. November 1954).\n\n2. Die Sachrüge\n\na) Der Schuldspruch wegen Totschlags enthält keinen\nRechtsfehler, Der bedingte Tötungsvorsatz ist einwandirei festgestellt. Die im Urteil wiederholt erscheinende\nRedewendung, dem Angeklagten sei der Eintritt des Todes\n\"gleichgültig\" gewesen, ist unschädlich. Entscheidend ist,\nob der Täter es bei seiner willentlich vorgenommenen\nHandlung bewußt hinnimmt und damit billigt, daß gerade\ndiese Handlung den von ihm als möglich und nicht ganz\nfernliegend erachteten schädlichen Erfolg herbeiführen\nkann (BGH NJW 1968, 660). Das ist hier der Fall. Wenn\nnämlich der Angeklagte den CD mehrere Minuten in\nunvermindert festem Würgegriff hielt und ihn mit seinen\nHänden immer wieder so zu Boden stieß, daß dessen Kopf\nauf den Schottersteinen aufschlug und wenn es ihm dabei\ngleichgültig war, ob CoD überlebe, so hat er bei\nseiner Tathandlung den von ihm als möglich erachteten\n\nTod seines Opfers bewußt hingenommen. Dafür, daß der\nAngeklagte, wie die Revision meint, in Notwehr gehandelt haben könnte, ergeben die Urteilsfeststellungen\nkeinen Anhalt. Auch der Angeklagte hat sich in seiner\nEinlassung niemals darauf berufen.\n\nb) Der Schuldspruch wegen versuchten Mordes ist\nebenfalls frei von Rechtsirrtum. Was die Revision hierzu vorträgt, ist offensichtlich unbegründet.\n\nc) Bedenken bestehen jedoch, soweit das Schwurgericht die Anwendung des § 213 StGB auf den Totschlag ausgeschlossen hat. Zwar scheidet § 213 StGB 1. Halbs.,\nwie im Urteil richtig dargelegt, aus. Das Schwurgericht\nist freilich der Meinung, daß auch keine anderen mildernden Umstände im Sinne des § 213 StGB 2. Halbs. vorliegen.\nWarum aber \"schon die Motivlage, die zu der Tat führte,\nnämlich seine Wut, die Tat nicht in einem besonders milden Licht erscheinen 1äßt\", hätte angesichts der tatsächlichen Feststellungen (vgl. vor allem UA S. 12 oben)\nschon deswegen einer näheren Begründung bedurft, weil\nder Gesetzgeber selbst diese \"Motivlage\" in § 213 StGB\n1. Halbs. als mildernden Umstand anerkennt. Ein einfühlbarer und verständlicher Erregungszustand des Täters kann\nselbst dann, wenn er nicht ohne eigenes Verschulden entstanden ist, bei der Prüfung, ob mildernde Umstände im\nSinne des § 213 StGB vorliegen, durchaus \"berücksichtigt\nwerden (BGH NJW 68, 757). Dies hat das Schwurgericht möglicherweise ebenso verkannt wie es übersehen hat, daß\nauch das Verhalten des Angeklagten nach der Tat bei der\nFrage der mildernden Umstände i.S. des § 213 StGB\n2. Halbs. berücksichtigt werden kann. Das Urteil führt\nzwar auf S. 32 bei den allgemeinen Strafzumessungsgründen\n\nausdrücklich an, daß der Angeklagte lediglich durch seine\nwahrheitsgemäßen Angaben seiner Taten überführt werden\nkonnte, da er zur echten inneren Sühne bereit ist und\ndaß seine Seelenlage zur Zeit der Tat wohl auch verzueifelt war. Gleichwohl mißt es diesen Umständen aber, soweit erkennbar, kein Gewicht innerhalb der Frage der Aubilligung mildernder Umstände bei. Für sie ist entscheidend, ob die ordentliche Strafe des § 212 StGB bei Berücksichtigung aller maßgebenden Gesichtspunkte nach Art\noder Höhe zu hart erscheint.\n\nd) Der Strafausspruch konnte daher, soweit der Angeklagte wegen Totschlags verurteilt worden ist, nicht bestehen bleiben. Da nicht ausgeschlossen werden kann, daß\nauch die Höhe der wegen versuchten Mordes ausgesprochenen\nEinzelstrafe durch den Rechtsfehler mitbeeinflußt worden\nist, war der gesamte Strafausspruch aufzuheben.\n\nRotberg Bundesrichter Dr. Faller Börtzler\nist beurlaubt und kann\ndeshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-09/4-str-300-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-09/4-str-300-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:52.126149+00:00"}}