{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-02_4_StR_623_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-02","aktenzeichen":"4 StR 623/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Die Erkenntnis des Untergebenen, daß der ihm erteilte\nBefehl eine Handlung betraf, welche ein Verbrechen oder\nVergehen bezweckte, schließt nicht aus, daß er den\nBefehl gleichwohl glaubte ausführen zu müssen, weil er\naus falsch verstandener Gehorsams- oder Treupflicht auch\nBefehle für verbindlich hielt, die ihm die Begehung\nstrafbarer Handlungen ansannen. Ein solcher Irrtum\nbetrifft einen von der Rechtsoränung nicht anerkannten\nRechtfertigungsgrund. Er ist ein Verbotsirrtum.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt:> ja\n\nMStGB § 47, Verhotsirrtum\n\nDie Erkenntnis des Untergebenen, daß der ihm erteilte\nBefehl eine Handlung betraf, welche ein Verbrechen oder\nVergehen bezweckte, schließt nicht aus, daß er den\nBefehl gleichwohl glaubte ausführen zu müssen, weil er\naus falsch verstandener Gehorsams- oder Treupflicht auch\nBefehle für verbindlich hielt, die ihm die Begehung\nstrafbarer Handlungen ansannen. Ein solcher Irrtum\nbetrifft einen von der Rechtsoränung nicht anerkannten\nRechtfertigungsgrund. Er ist ein Verbotsirrtum.\n\nBGH, Urt.v. 2, August 1968 - 4 StR 623/67 - SchwG b.IG Essen\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 623/67\nURTEIL\nin der Strafsache\ngegen\n1. den Kriminalrat Friedrich Hugo M\naus ee geboren am 1912\nin D 9\n2. den kaufmännischen Angestellten Claus H\naus H ,„ geboren au EEE : 209\ninE\n3. den Verlagskaufmann Eberhard\naus .„ geboren am\nin ,\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nLandgerichtsrat\n\nRechtsanwalt\n\nRechtsanwalt\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nEEE EB su: EEE für acn\nAngeklagten HE,\n\nDr. EB zus EEE für den Ange-\n\nklagten Sn\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellte (um\n\nfür Recht erkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revisionen der Staatsanwaltschaft und\nder Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts bei dem Landgericht Essen von\n\n22. Dezember 1966 werden verworfen.\n\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels zu tragen. Die Kosten der\nRevision der Staatsanwaltschaft fallen\n\nder Staatskasse zur Last.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten haben nach den Feststellungen des\nSchwurgerichts als Führerdienstgrade des Sonderkommandos\n7 a der Einsatzgruppe B der Sicherheitspolizei und des\nSD im Juli 1941 in Witebsk an einer Nassenerschießung\nerwachsener männlicher jüdischer Landeseinwohner mitgewirkt, der Angeklagte SGB außerdem im Juli oder\nAugust 1941 an einer ebensolchen Erschießung in Gorodok.\nIn Witebsk wurden mindestens 200, in Gorodok mindestens\n100 Menschen getötet. Das Schwurgericht hat die Angeklagten\nMED una HE vegen Beihilfe zum Mord zu zwei Jahren\nZuchthaus, den Angeklagten SW wegen Beihilfe zum Mord\nin zwei Fällen zu zwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus\nverurteilt. Von der Anklage wegen Mordes oder Beihilfe zum\nMord in weiteren Fällen sind die Angeklagten freigesprochen\nworden. Die Staatsanwaltschaft und die Angeklagten fechten\ndas Urteil mit der Revision an.\n\nI. Die Revision der Staatsanwaltschaft.\n\nDie Revision ist beschränkt. Sie richtet sich\n\n1. dagegen, daß das Schwurgericht den Angeklagten in\nden Fällen Witebsk und Gorodok die Möglichkeit eines Verbotsirrtums zugebilligt und demgemäß die Strafe gemäß § 44 StGB gemildert hat,\n\n2. gegen die Freisprechung des Angeklagten Mp von\nder Mordanklage wegen Beteiligung an einer Judenerschießung\nin Newel im August 1941 (Abschnitt III 9 der Urteilsgründe,\n\nUA S. 9 ff).\n\n- A -\n\nDas Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist unbegründet.\n\n1. Das Schwurgericht hat festgestellt, die Angeklagten hätten gewußt, daß die Befehle ihrer Vorgesetzten,\nbei denen Erschießungen in Witebsk und Gorodok mitzuwirken,\nVerbrechen bezweckten (§ 47 MStGB). Es hat jedoch nicht\nausschließen können, daß sie der Meinung gewesen scieny\ndie Vernichtungsbefchle trotz des erkannten verbrecherischen Zwecks befolgen zu müssen, weil sie geglaubt hätten,\nFührerbefehlen unbedingten Gehorsam zu schulden, und daher\nangenommen hätten, die Befolgung der Befehle sei für ihre\nPerson gerechtfertigt (UA S. 182 f). Diesen Irrtum hat\ndas Gericht als vermeidbaren Verbotsirrtum gewertet (UA\nS. 186) und bei der Bemessung der Strafen berücksichtigt\n(UA S. 104). Die Auffassung des Schwurgerichts beruht\nnicht auf Rechtsirrtum.\n\nDer Bundesgerichtshof hat zwar wiederholt ausgesproch\ndaß die allgemeinen Grundsätze über den Verbotsirrtum im\nRahmen des § 47 MStGB angesichts der ausdrücklichen Regelung und wegen der Eigenart der militärischen Befehlsverhä\nnisse nicht anwendbar sind (BGHSt 5, 239, 244; IMNr. 3 zu\n§ 47 MStGB). Damit ist aber nur gesagt, daß im Anwendungsbereich des § 47 MStGB bloße Zweifel an der Rechtmäßigkeit cines Befehls oder zurechenbares Verkennen seiner Unrechtmäßigkeit zur Strafbarkeit nicht ausreichen, daß viel\nmehr sicheres Wissen erforderlich ist. Nicht ausgeschlosse\nist jedoch die Anwendung der für den Verbotsirrtum entwickelten Rechtssätze, wenn der Befehlsunterworfene den\nverbrecherischen Zweck eines Befehls zwar erkannt, aber\ngleichwohl geglaubt hat, den Befehl ausführen zu müssen,\nweil er aus falsch verstandener Gehorsams- oder Treuepflit\nauch Befehle für bindend hielt, die ihm die Begehung strali\n\n-5-\n\nbarer Handlungen ansannen. Ein solcher Irrtum betrifft\nweder die Tatbestandsmäßigkeit der anbefohlenen Tat,\n\nnoch einen in der Rechtsoränung anerkännten oder auch\n\nnur möglichen Rechtfertigungsgrund. Er ist aber in Rahmen\nder Grundsätze rechtlich beachtlich, die die Rechtsprechung\nzum Verbotsirrtum (BGHSt 2, 194) entwickelt hat. Dies hat\nbereits der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem\nUrteil vom 22. April 1955 (1 StR 653/54) dargelegt. Der\nSenat hält diese Rechtsansicht für zutreffend.\n\nDas Schwurgericht ist auf Grund rechtsfehlerfreier\nÜberlegungen (UA S. 183 ff) zu dem Ergebnis gekommen, ein\nIrrtum über die unbedingte Verbindlichkeit und rechtfertigende Kraft eines \"Führerbefehls\" sei bei keinem der\nAngeklagten auszuschließen. Seine Erwägungen liegen auf\ndem der Revision verschlossenen tatsächlichen Gebiet.\n\nSie lassen weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemein\nanerkannte Erfahrungssätze erkennen. Ein solcher Verstoß\nliegt insbesondere auch nicht darin, daß das Gericht der\nErziehung und der Ausbildung der Angeklagten in der SS\n\nzu überzeugten Nationalsozialisten und zu unbedingten\nGehorsam in diesem Zusammenhang besondere Bedeutung beimißt. Der nationalsozialistischen Propaganda waren zwar\nalle Deutschen ausgesetzt, die Angeklagten als SS-Führer\njedoch in weitaus stärkerem Maße als andere. Sie waren\naußerdem zu unbedingtem Gehorsam, der bei der SS über\nallen anderen Verten stand, erzogen worden. Die Annahme,\ndaß infolgedessen gerade sie zu der irrigen Auffassung\ngelangen konnten, der Befehl Hitlers rechtfertige in ihrer\nPerson selbst den Mord an Juden, verstößt nicht gegen die\ngeschichtliche Wahrheit, wie die Revision meint. Es trifft\nzwar zu, daß blinder Gehorsam als solcher nicht von der\n\n-6 -\n\nstrafrechtlichen Verantwortung für die Ausführung befohlener Verbrechen befreit (BGHS+t 2, 251); damit ist\naber nicht gesagt, daß ein Gehorchender nicht dem Irrtum\nunterliegen könnte, das Gehorchen rechtfertige sein Handeln. Diese Frage ist in jener Entscheidung nicht behandelt. In BGHSt 3, 271 ist die Denkbarkeit einer derartigen\nfalschen Auffassung von der Gehorsamspflicht ausdrücklich\nanerkannt. Ob sie im Einzelfall vorliegt, oder nicht auszuschließen ist, ist Tatfrage. Dem blind Gehorchenden\nwird es übrigens in der Regel gerade zum Vorwurf gemacht\nwerden können, daß er \"blind\", also ohne sein Gewissen\n\nzu prüfen, gehorcht hat. Ungeheuerlichkeiten, wie sie\nhier geschehen sind, müssen das Gewissen selbst eines\n\nin strengsten Gehorsam erzogenen Menschen ansprechen.\nDies hat das Schwurgericht auch nicht verkannt. Daher\nhält es den möglichen Verbotsirrtum der Angeklagten\n\nnicht für entschuldigt.\n\nMit seiner Auffassung in der Frage des Verbotsirrtuns\nbefindet sich das Schwurgericht ferner nicht im \\liderspruc\nzu seinen Feststellungen zum Befehlsnotstand (UA S. 186 ff\nEs ist nicht undenkbar, daß den Angeklagten die Ausführung\nder Befehle, an deren rechtfertigende Kraft sie zwar möglicherweise glaubten, gleichwohl unangenehm und menschlich\nzuwider war, daß sie sich aber trotzdem nur aus Rücksicht\nauf ihre berufliche Laufbahn und, um persönlichen Unannehmlichkeiten zu entgehen, nicht widersetzt haben.\n\nDamit, daß das Schwurgericht den — nach seiner tatrichterlichen Überzeugung nicht auszuschließenden - Verbotsirrtum der Angeklagten bei der Strafzumessung \"erhebl]\nberücksichtigt hat (VA S. 204), hat cs im Rahmen seines\nErmessens entschieden (BGUSt 2, 194 ff). Seine hierfür\nmaßgebenden Erwägungen (UA S. 203 bis 205) beruhen nicht\nauf Rechtsirrtum.\n\n- 7 -\n\n2. Den Angeklagten MW nat das Schwurgericht im\nFall Newel von der Mordanklage freigesprochen, weil es\ndie Tatbestandsmerkmale des Mordes nach § 211 StGB in\nder seit 15. September 1941 geltenden Fassung nicht\nzueifelsfrei feststellen konnte und, soweit sich Mg\naes Totschlags oder der Beihilfe dazu schuldig gemacht\nhat, die Strafverfolgung verjährt ist. Die von der Staatsanwaltschaft hiergegen erhobenen Bedenken sind unbegründet.\n\nDas Schwurgericht hat ausweislich der Urteilsgründe\nletzte Zweifel daran, daß der Angeklagte gewußt habe,\nmindestens ein Teil der Juden sei an den Brandstiftungen\nin Newel nicht beteiligt gewesen und sollte nur wegen\nseiner Zugehörigkeit zum Judentum erschossen werden, nicht\nüberwinden können. Gründe dafür brauchte es im einzelnen\nnicht anzuführen. Seine Auffassung ist nicht unvereinbar\ndamit, daß die Opfer nach ihrer Rassezugehörigkeit gefragt\nwurden. Dieser Umstand schließt es nicht aus, daß sie nach\nder Vorstellung des Angeklagten irgendwelcher Sabotagehandlungen verdächtig oder überführt waren. Daß das Schwurgericht einen, wie die Revision mit Recht sagt, naheliegenden tatsächlichen Schluß zum Nachteil des Angeklagten nicht\nziehen zu können gemeint hat, ist kein rechtlicher Fehler,\n\nEntgegen der Auffassung der Revision hat das Schwurgericht auch die rechtliche Bedeutung des Merkmals \"grausam\ntöten\" in § 211 StGB nicht verkannt. Dieses Merkmal hat eine\nserhliche und eine persönliche Seite (RGSt 79, 299; BGHSt 3,\n180). Vor allem davon, daß der Angeklagte auch in diesem\nFalle aus einer grausamen und gefühllosen Gesinnung heraus\nden Opfern seelische Qualen zugefügt habe, hat sich das\nGericht nicht überzeugen können, Nach den Feststellungen\n\n-8 -\n\nist davon auszugehen, daß der Ort der Erschießung von\n\"Lagerplatz\" der Opfer entfernt - nach der Aussage eines\nZeugen bis zu 250 m (UA S. 98, 111) — lag und von dort\n\naus nicht eingesehen werden konnte. Unter diesen Umständen\nkonnte das Schwurgericht davon ausgehen, der Angeklagte\nhabe nicht erkannt, daß das Geschehen grausam im Sinne\n\ndes § 211 StGB var.\n\nDa auch sonst Rechtsfehler nicht erkennbar sind,\nbesteht der Freispruch zu Recht.\n\nII. Die Revisionen der Angeklarten.\n\nDie Beschwerdeführer rügen Verletzung des sachlichen\nRechts, der Angeklagte Mg mit näherer Begründung, die\nbeiden anderen Angeklagten allgemein. Der Angeklagte >\nbeschwert sich außerdem gegen das Verfahren des Schwurgerichts. Die Revisionen haben keinen Erfolg.\n\n1. Verfahrensrügen des_Angeklasten Mg»\n\na) Durch die Anordnung der Vernehmung des Zeugen\nVOR im \\icge der Rechtshilfe durch ein österreichisches Gericht ist die Verteidigung des Angeklagten nicht\nin unzulässiger Weisc beschränkt worden, Der Zeuge hatte\nsich geweigert, vor cinem deutschen Gericht zu erscheinen.\nDaher war seine Vernehmung im Rechtshilfeweg nicht zu\nvermeiden, wenn sie das Schwurgericht nach pflichtmäßigem\nErmessen zur Sachaufklärung für nötig hielt. Deshalb ist\ndie Verteidigung durch die Anordnung der Vernehmung im\nAusland nicht unzulässiz beschränkt voorden. Der Verteidiger und der Angeklagte konnten zwar nach Österreichischem Recht an der Vernehmung nicht teilnehmen, Bei Ver-\n\n-9 -\n\nnehmungen im Ausland kann jedoch die Beobachtung des\ndeutschen Strafverfahrensrechts nicht verlangt werden\n(BEHSt 1, 219, 221; 7, 16; Urteil vom 9. Juli 1963,\n\n5 StR 216/63). Die Vernehmung eines Zeugen in Abwesenheit des Angeklagten und seines Verteidigers verstößt\nnicht gegen allgemeine rechtsstaatliche Grundsätze. Mit\nder Vernehmung des Zeugen durch ein österreichisches\nGericht waren zudem alle Beteiligten einverstanden,\nobwohl 'i.ınen bekannt war, daß sie an ihr nicht teilnehmen konnten.\n\nb) Das Schwurgericht hat nicht übersehen, daß der\nZeuge HofB bei seiner Vernehmung durch das Amtsgericht\nMarburg (Lahn) nach § 60 Nr. 3 StPO nicht hätte vereidigt\nwerden dürfen. Daher hat es die Aussage so behandelt, als\nob der Zeuge nicht vereidigt worden wäre. Damit waren ausweislich der Niederschrift auch der Angeklagte und sein\nVerteidiger einverstanden. Die vorschriftswidrige Vereidigung eines Zeugen macht dessen Aussage nicht schlechthin\nunverwertbar (BGH NJ\\W/ 1952, 1146; IM Nr. 8 zu § 60 Nr. 3\nStPO).\n\nc) Die Aufklärungsrüge ist nicht in vorschriftsmäßiger\nForm erhoben. Es fehlt die Angabe von Beweismitteln, mit\ndenen die angeblichen Widersprüche zwischen den Aussagen\nverschiedener Zeugen hätten geklärt werden können.\n\n2. Die Sachrüzen.\n\nDer Senat hat bei umfassender Prüfung des Schwurgerichtsurteils keine Verstöße gegen sachliches Recht\nzum Nachteil der Angeklagten feststellen können.\n\n- 10 -\n\nWas die Revision des Angeklagten Mg in den Abschnitten 1) bis 3) der schriftlichen Begründung vorbringt, ist im wesentlichen unbeachtlich. Damit versucht er nur, in unzulässiger Vieise die tatsächlichen\nFeststellungen des Schwurgerichts anzugreifen und die\nBeweise unabhängig von der Beweiswürdigung des Schwurgerichts selbständig zu würdigen. Diese Ausführungen\nkann das Revisionsgericht bei der sachlich-rechtlichen\nÜberprüfung des Urteils nicht berücksichtigen. Die Feststellungen und die Beweiswürdigung des Schwurgerichts\nverletzen weder die Denkgesetze noch allgemein anerkannte Erfahrungssätze. Die Vrteilsgründe bieten auch\nkeinen Anhalt dafür, daß das Schwurgericht nicht die\nvolle Überzeugung von der Richtigkeit derjenigen Tatsachen gehabt hätte, die es der Urteilsfindung zu Grunde\ngelegt hat. So war insbesondere die Prüfung der Aussage\ndes llitangeklagten HE auf ihre Zuverlässigkeit allein\nSache des Tatrichters. bus Schvurgericht hat eingehend\ndargelegt, warun es Hg für glaubwürdig hült. Es hat\ndabei weder Denkgesetze noch den Grundsatz verletzt, daß\nim Zweifel zu Gunsten des Angeklagten zu entscheiden ist.\nDer Vorwurf, die Überzeugung des Schwurgerichts von der\nBeteiligung des Angeklagten Mgge an der Erschießung in\n\\itebsk beruhe auf bloßen Spekulationen und Unterstcllungen findet, in den Urteilsgründen keine Stütze.\n\nIm übrigen ist zu den Revisionen zu bemerken:\n\nDas Schwurgericht hat zwar nicht ermitteln können,\nwelche Yätigkeit die Angeklagten bei den Erschießungen\nim einzelnen entfaltet haben. Es hat aber festgestellt,\ndaß sie dabei in einer ihrer Stellung als Führerdienstgrade des Sonderkommandos entsprechenden Weise beaufsich-\n\n- 11 -\n\ntigend, bewachend und ordnend tätig waren (UA S. 63, 75)\nund so die Massenerschießungen vorsätzlich gefördert\nhaben (UA S. 173 f). Damit ist der äußere Tatbestand\n\nder Beihilfe nachgewiesen. Die Auslegung der Feststellungen, die Angeklagten hätten an dem verbrecherischen Geschehen nur passiv, etwa als unbeteiligte Zuschauer, teilgenommen, ist nach ihrem Zusammenhang nicht\nmöglich.\n\nWeder die strenge noch die begrenzte Abhängigkeit\nder Beihilfe von der Haupttat (§§ 49, 50 StGB) bedeutet,\ndaß die inneren Tatbestandsmerkmale des Mordes nach der\nalten und nach der seit 1941 gültigen Fassung des § 211\nStGB auch beim Gehilfen vorliegen müßten (RGSt 74, 84, 86;\nBGHSt 1, 368; 2, 251, 255; 9, 378; 11, 66). Daher liegen\nalle Ausführungen der Revision zu der Frage, ob auch die\nAngeklagten mit Überlegung handelten und in ihrer Person\ndie Mordmerkmale heimt’ickisch, grausam und aus niedrigen\nBevieggründen verwirklichten, neben der Sache. Die Frage\nist entgegen der Ansicht der Revision für den auf dienstlichen Befehl handelnden Gehilfen nicht anders zu beurteilen.\n\nRechtlich zutreffend geht das Schwurgericht ferner\ndavon aus, daß die zur Tatzeit geltende Fassung des § 49\nStGB zu keiner dem Angeklagten günstigeren rechtlichen\nBeurteilung seiner Tat führen würde. Die Ausführungen\nder Revision hierzu gehen fehl. Für den vorliegenden\nFall ist die Änderung der §§ 49, 50 StGB ohne Bedeutung,\nweil die Feststellungen keinen Zweifel daran offen lassen,\ndaß die Haupttäter schuldhaft gehandelt haben, der Angeklagte\nalso auch nach altem Recht als Gehilfe zu bestrafen wäre.\n\n- 12 -\n\nVarum dies im Anwendungsbereich des § 47 MilStGB anders\nsein sollte, ist nicht ersichtlich,\n\nDie Feststellung, die Angeklagten hätten den verbrecherischen Zweck der Tötungsbefehle erkannt, ist vereinbar mit der zugunsten der Angeklagten unterstellten\nAnnahme, sie hätten die Befehle irrigerweise trotzdem\nfür verbindlich gehalten. Das ist bereits bei der Erörterung der Revision der Staatsanwaltschaft dargelegt\nworden.\n\nDie Ausführungen des Schwurgerichts zur Frage des\nBefehlsnotstands (§ 52 StGB) sind ebenfalls frei von\nRechtsirrtum. Die Angeklagten hätten wohl nicht ohne\nGefahr für Leib und Leben offen Widerstand leisten können.\nDaß sie dies nicht getan haben, gereicht ihnen auch strafrechtlich nicht zum Vorwurf. Im übrigen kommt es nicht\nentscheidend auf die äußere Sachlage, sondern darauf an,\naus welchen inneren Beveggründen die Angeklagten die\nBefehle widerstandslos ausgeführt haben. Hierzu hat das\nSchvurgericht rechtlich unangreifbar festgestelit, daß\nsie das nicht aus Angst um Leib oder Leben getan haben,\nsondern um ihre berufliche Laufbahn und ihre gesellschaftliche Stellung nicht zu geführden und um persönlichen\nUnannehmlichkeiten zu entgehen.\n\nAuch die Strafaussprüche halten der rechtlichen\nNachprüfung stand. Da die Beihilfe zum Mord zur Tatzeit\nnuch § 4 der VO gegen Gewaltverbrecher mit der Todesstrafe\nals Höchststrafe bedroht war, ist der Strafrahmen des\n§ 49 StGB in Verbindung mit § 211 StGB in der jetzt\ngeltenden Fassung milder, Dabei ist die vom Einzelfall\n\n- 13 -\n\nlosgelöste (abstrakte) Betrachtungsweise maßgebend,\nnicht, welche Strafe nach der besonderen Lage des\nFalles angemessen wäre. Für die Strafhöhe spielt\nübrigens die Frage, ob das zur Tatzeit oder das jetzt\ngeltende Recht günstiger ist, keine Rolle, weil das\nSchwurgericht weit unter dem Höchstmaß der vor der\nGewaltverbrecher-VO für Beihilfe zum Mord angedrohten\nStrafe geblieben ist.\n\nRotberg Faller Bundesrichter\nBörtzler ist beurlaubt und kann deshalb nicht unterschreiben.\n\nRotberg\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-02/4-str-623-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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