{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-02_4_StR_295_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-02","aktenzeichen":"4 StR 295/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 058\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_295/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Hormarn KO aus ze dort\ngchoren am EEE 934, zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Unzucht mit Kindern u.a.\n\nDer 4, Strafsenaet des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nScnatspräsident Dr, Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr, Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestcllte (in\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Kecht erkannt:\n\nAuf dic Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Essen vom 6. März 1968\ndahin geändert, daß der Angeklagte in cincen\nFalle (bezüglich Nanfred EB una Berthold\nKO) vcgcn fortgesetzter Unzucht mit Kindern\nin Tateinheit mit fortgescetzter schwerer Unzucht\nmit männlichen Personen unter 21 Jahren und mit\nfortgesctzter Unzucht mit einen Abhängigen,\nferner (bezüglich Heinz Tu WB) wegen Unzucht\nmit einem Kind in Tatceinhcıt mit versuchter\nschwerer Unzucht mit cinem Mann unter 21 Jahren\nund mit Unzucht zwischen Männern verurteilt wird.\n\nIm Strafausspruch wird das Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.\n\nim Umfang der Aufhebung wird dic Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten äcs Rechtsmittels, an cine\nandere Strafkamnmer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDie weiter gehende Revision wird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nm mn m mn mu mn mn m in men m ben m\n\nDas Landgericht hat den Angcklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in Tateinheit mit schwerer Unzucht mit männlichen Personen unter 21 Jahren in drei Fällen (Hanfred\nTB; Berthold KB: Hcinz Tu), darunter in zwei\nFällen (Manfred TB; Berthold KW fortgesetzt\nhandelnd und in cinem Fall in Tateinheit mit Unzucht mit\ncinem Abhängigen (Berthold KW) zur Gosamtstrafe von\nzwei Jahren Zuchthaus verurtcilt.\n\nDice Revision des Angeklagten macht Verletzung des\nsachlichen Rechts geltend.\n\nDas Rechtsmittel führt zur Änderung des Schuldspruchs und zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nI. Fälle Manfreä 7 und Berthold K\n\n1. Keine rechtlichen Bedenken bestehen gegen die\nAuffassung des Landgerichts, daß das festgestellte Ver-\n\nhalten des Angeklagten sowohl in Hinsicht auf Maonired\nTEE 215 auch in Bezug auf scinen Sohn Berthold Ki\njeweils als fortgesctzte Unzucht mit Kindern in Tateinheit mit fortgescetzter schwerer Unzucht mit männlichen\nPersonen unter 21 Jahren, hinsichtlich scinces Sohnes\nBerthold auch als fortgesctzte Unzucht mit cinem Abhängigen zu beurteilen ist.\n\n2, Zu Unrecht hat aber das Landgericht den Angeklagten insoweit zweier sclbständiger Straftaten schuldig\ngesprochen. Denn dic Verfehlungen, dic er bezüglich\nNanfrod a] begangen hat, und diejenigen, die er sich\nhinsichtlich scincs Sohncs Berthold hat zuschulden kommen lassen, sind den Urtceilsfeststellungen zufolge\nmindestens teilweise durch \"cine und dieselbe Handlung\"\n(§ 73 StGB) begangen. Jedenfalls die Vorkommnisse, die\nbei der Übernachtung in der Nähe von Bremen in einem\nHotelzimmer im selben Bett geschehen sind (UA S, 3 Mitte),\nbilden cinc natürliche Handlungseinheit. UIreffien aber\nmehrere fortgesctzte Handlungen auch nur in cinem Einzeiakt zusammen, so stehen sic zucinander im Verhältnis der\nTateinhceit, und zwar auch dann, wenn sich die Taten gegen\nhöchstpersönliche Rechtsgüter verschiedener Personen\nrichten (BGHSt 6, 81). Die fortgcsctzt gegenüber Manfred\nTEE ceinerscits und gegenüber Berthold KB anicererseits begangenen Handlungen stchen daher insgesamt im\nVerhältnis der Tateinheit; für sie kann nur einc einzige\nEinzelstrafe verhängt werden.\n\nInsoweit kann der Scnat den Schuldspruch von sich\naus ändern. Der § 265 Abs. ? StPO stcht nicht entgegen.\nDenn es ist ausgeschlossen, daß der Angeklagte sich\n\n.- 5 _\n\nanders, als tatsächlich geschehen, hätte verteidigen\nkönnen, wenn er auf dic Änderung des rechtlichen Gesichtspunkts hingewiesen worden wärc.\n\nDas Landgericht hat ausgesprochen (UA S. 14), der\nAngscklagtce habe Nanfrcd MM] in allen 20 Einzelfällen\nverführt, Dafür bicten jedoch die Feststellungen keinen\nausreichenden Anhalt. Im Gegenteil deutct das Verhalten\ndes TE darauf hin, daß er, nachdem cr cinmal verführt\nwar, zu den weiteren Unzuchttreiben ohnc weiteres bereit\nwar, Dasselbe gilt für das Verhalten dcs Berthold K-Eine Aufhebung des Schuldspruchs aus diesem Grund ist\njedoch nicht gcboten. Dem Senat erscheint cs ausgeschlossen, daß die Frage, ob der Angeklagte scinc beiden Opfer\nnur beim jeweils ersten Male oder auch in den folgenden\nEinzelfällen verführt hat, durch dic nochmalige Vernehmung der beiden Jungen und des Angcklagten selbst\ncinwandfrcei geklärt werden könnte. Es kommt auch darauf\nnicht wesentlich an. ber Schuldspruch wird davon überhaupt nicht berührt (BGH NJW 1962, 1628 Nr. 17). Hinsichtlich des Schuldumfangs kann das Landgericht bei\nder Strafzumessung davon ausgehen, daß der Angeklagte\nseine beiden Opfer jeweils nur einmal verführt hat. Es\nwird darüber zu befinden haben, ob cs angesichts der\nZahl und des Gewichts der Einzelfälle, in denen der Angeklagte dic beiden Jungen mißbraucht hat, überhaupt\neine Rolle spijeit, ob der Angeklagte dic Bereitschaft\nder Jungen durch einmalige oder mchrmalige Verführung\ngevieckt hat.\n\nDer festgestellte Sachverhalt (UA S. 4) macht\ndcutlich, daß der Angscklagte nicht nur durch kurzdauernde Handlungen versucht hat, mit Tv Unzucht zu treiben, sondern daß cr das Unzuchttrceiben mit Tuchcl vollendet hat, Das ergibt sich daraus, daß der Angeklagte\nnicht nur flüchtig nach dem Geschlechtstcil des Jungen\ngegriffen hat, sondern daß cr daran gericben, sodann\ndie Vorhaut zurückgezogen und hierauf das Glied in den\nMund gesteckt hat, was TB - cnn auch widerstrebenä -\nzunächst hat geschchen lassen.\n\nDagegen ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt cbenso klar, daß der Angeklagte dic Verführung\ndes Jungen, mit ihm Unzucht zu treiben oder sich von\nihm zur Unzucht mißbrauchen zu lassen, nicht vollendet\nhat. Tu hat zwar das unzüchtige Verhalten des Angeklagten kurze Zeit geschehen lassen, hat sich dann aber\nalsbald dagegen geuchrt und den Angcklagten \"beiseite\ngeschubst\",. Er ist also von dem Angeklagten nicht willfährig, zum Unzuchttrceiben nicht gencigt gemacht worden.\nDas Verhalten des Angeklagten im Falle Tue stellt\ndaher nur den Versuch eines Verbrechens nach § 175 a\nKr. 3 StGB in Tatcinhceit mit cinem vollendeten Vergehen\nnach § 175 StGB und mit cincem vollendeten Verbrechen\nnach 8 176 Abs. 1 Ur. 3 StGB dar.\n\nAuch insoweit ist der Scnat aus den oben dargelegten Gründen trotz der Vorschrift des § 265 StPO in der\nLagc, den Schuldspruch von sich aus zu ändern.\n\nen |\n\nInfolge der Änderung dcs Schuldspruchs muß der\nStrafausspruch in vollen Umfang aufgchoben werden.\n\nDer § 358 Abs. 2 StPo verbietet nur, daß das Landgericht für das gesente strafbarce Verhalten des Angeklagten gegenüber Manfred TB und Berthold KW cine\nStrafe verhängt, die höher ist als die bisherige Gesamtstrafe von zwci Jahren Zuchthaus, welche ihrerseits die\nSumme der bisherigen Einzelstrafen für die Fälle Manfred\nTED uni Berthold KB nicht erreicht. Auch unter\nEinbezichung der Einzelstrafe für den Fall Hcinz Tue\ndarf die Höhc der bisherigen Gesamtstrafe nicht überschritten werden.\n\nRotberg Faller Börtzler\nMayr Spicgel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-02/4-str-295-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-02/4-str-295-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.283244+00:00"}}