{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-08-02_4_StR_220_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-08-02","aktenzeichen":"4 StR 220/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 059:\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_220/68\n\n|||\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Helmut 7 ED zu: SEE. zeboren ar 93 in CHE: Kreis DEE\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 2. August 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nTandgerichtsret (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellte EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n2. Februar 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu Tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch\nfrunkenheit am Lenker und mit Fahren ohne Führerschein\nunter Einbeziehung einer früher erkannten Strafe zu einer\n\nGesamtstrafe von einem Jahr sechs Monaten und einer\nWoche Gefängnis verurteilt worden. Die Fahrerlaubnis\nwurde entzogen und für die Wiedererteilung eine Sperrfrist von fünf Jahren ausgesprochen. Die auf das Strafmaß beschränkte Revision des Angeklagten hat keinen\nErfolg.\n\nDie Strafzumessung des Landgerichts ist frei von\nRechtsfehlern. Die von der Revision hervorgehobenen mög\nlichen Milderungsgründe, nämlich die eigene schwere Verletzung des Angeklagten sowie die erhebliche Mitschuld\nseines getöteten Bruders, sind im Urteil ausdrücklich\nberücksichtigt. Wenn das Landgericht andererseits erschwerend gewertet hat, daß sich der Unfall nicht etwa\nbei der Bewältigung einer Gefahrenlage ereignete, sondern nur als Folge des außerordentlich hohen Blutalkoho!\ngehalts von 2,6 %, so ist das nach den getroffenen Feststellungen nicht zu beanstanden. Im übrigen hat die Str:\nkammer nur das diesem Unfall unmittelbar vorausgehende\nVergehen nach § 316 StGB als erschwerend angeführt, der\nAngeklagte ist jedoch insgesamt schon dreimal wegen Verkehrsvergehen vorbestraft. Dieser Umstand und der beträchtliche charakterliche Mangel, den das Landgericht\nzu Recht darin sieht, daß der Angeklagte die jetzt abgeurteilte Tat nur 11 Tage nach seiner letzten Verurteilun\n\nbeging, lassen hier auch die an sich knappe Begründung\nfür die zeitige Höchstdauer der Entziehung der Fahrerlaubnis als ausreichend ansehen. Insoweit hat auch\ndic Revision keine Einvendungen erhoben.\n\nRotberg Faller Börtzier\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-02/4-str-220-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316","ref_norm":"316","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-08-02/4-str-220-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.264076+00:00"}}