{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-26_4_StR_280_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-26","aktenzeichen":"4 StR 280/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 057 EL\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nDe rd\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Matrosen Fritz 4 EEE , ohne festen\nWohnsitz, geboren am (EEE 925 in EEE ,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Betruges im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Straflscnat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbceamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Münster /Westfalen\nvom 4. März 1968 mit den Teststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht verurteilt worden ist, ferner im Ausspruch über\nie Gesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfange wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittols, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 5 -\n\nGründe:\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs\nim Rückfall und wegen fortgesetzter Verletzung der\nUnterhaltspflicht zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren\nund sechs Monaten Zuchthaus und zu einer Geldstrafe von\n300,-- DM verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten rügt Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Strafrechts.\nSie hat teilweise Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensbeschwerden gehen fehl.\n\n1. Die Revision rügt, der Angeklagte sei in seiner\nVerteidigung behindert worden, weil trotz seiner Anregung dieses Verfahren nicht mit einem anderen derzeit\nnoch gegen ihn laufenden Ermittlungsverfahren wegen\netwa 10 weiteren Straftaten verbunden worden sei. Da\ner darauf vertraut habe, daß das Landgericht seiner Anregung folgen und die Hauptverhandlung vertagen werde,\nhabe er seine Verteidigung nicht vorbereitet und deshalb in der Hauptverhandlung zu allem \"ja und Amen’\ngesagt.\n\nDie Rüge scheitert schon deshalb, weil es an dem\nin § 338 Nr. 8 StPO vorausgesetzten, die Verteidigung\nfehlt. Der Angeklagte hat in der Hauptverbandlung kei\nnen Antrag auf Verbindung der Verfahren gestellt. Die\nRevision hat auch nichts dafür vorgetragen, daß das\nLandgericht oder die Staatsanwaltschaft jemals dem Angeklagten ausdrücklich oder stillschweigend zu erkennen\n\nKM\n\ngegeben hätte, es werde zu einer Verfahrensverbindung\nkommen. Im übrigen hat ein Angeklagter nach dem Gesetz\nkeinen Anspruch auf die Verbindung von Strafverfahren;\nsie steht vielmehr im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts. Es können ferner nur Sachen miteinander verbunden werden, die sich in derselben Verfahrenslage befinden. Auch diese Voraussetzung ist nach dem eigenen Vortrag der Revision bier nicht erfüllt, da sich die andere Sache noch im Stande des Ermittlungsverfahrens befinden soll. Nach alledem durfte sich der Angeklagte\nbei der Vorbereitung seiner Verteidigung nicht darauf\nverlassen, daß die Verfahren miteinander verbunden würden. Dem Vorbringen der Revision ist schließlich auch\nnicht zu entnehmen, daß dem Gericht die mangelnde Vorbereitung des Angeklagten bekannt gewesen sei.\n\n2. Die Revision beanstandet, daß der Geisteszustand\ndes Angeklagten nicht \"psychiatrisch\" untersucht worden\nsei.\n\nDie Rüge ist nicht in der nach § 344 Abs. 2 Satz 2\nStPO vorgeschriebenen Form erhoben worden. Dieses Strafverfahren gab dem Landgericht keinen Anlaß, einen Sachverständigen über die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zu hören. Die angebliche \"idiotische\" Art der Tatausführung könnte sich nach dem Vortrage der Revision\nallenfalls aus den Ermittlungen in der anderen Sache ergeben. Die Revision teilt aber nichts darüber mit, daß\ndas Landgericht derartige Umstände gekannt habe. Der\nTatrichter verletzt die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht nur, wenn der ihm bekannte\nSachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drängt\noder deren Gebrauch mindestens nahelegt.\n\n[u\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Sowcit der Angeklagte wegen Betrugs im Rückfall verurteilt worden ist, enthält das Urteil keinen\nRechtsfehler.\n\n2. Dagegen kann die Verurteilung wegen fortgesetzter Verletzung der Unterhaltspflicht nicht bestehen\nbleiben.\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er die\nUnterhaltspflicht für seine Kinder \"äußerst hartnäckig\"\n{UA S. 6 unten) verletzt habe.\n\nNach den Urteilsfeststellungen wurde die zweite\nEhe des Angeklagten vom Landgericht Münster im Jahre\n1961 geschieden und der Angeklagte anschließend verurteilt, Unterhalt für seine drei Kinder zu zahlen. In\nder folgenden Zeit befand sich der Angeklagte, wie das\nLandgericht weiter ausführt, wiederholt in Haft und\naußerdem zeitweise in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt. Er wurde nämlich verurteilt:\n\na) durch Urteil des Landgerichts Dortmund vom\n21. 2. 196? zu einem Jahr und vier Monaten Gefängnis\nsowie Unterbringung in einer Trinkerheil- oder Entziehungsanstalt,\n\nb} durch Urteil des Amtsgerichts Münster vom\n25. 7. 1962 zu fünf Monaten Gefängnis,\n\nc) durch Urteil des Landgerichts Essen vom 21.9.1964\nzu einer Zuchtbausstrafe von zwei Jahren und drei Monaten.\n\nScit dem 28. 12. 1967 befindet sich der Angeklagte ferner in vorliegender Sache in Untersuchungshaft.\n\nDas Landgericht geht davon aus, daß der Angeklagte\nin den zuischen diesen Freiheitsentziehungen liegenden\nZeiträumen zur Unterhaltsleistung an seine Kinder in\nder Lage gewesen sei {UA S. 3/4 oben). Für diese Annahme\nfehlen aber im Urteil ausreichende tatsächliche Feststellungen. Abgesehen davon, daß das Tandgericht es unterlassen hat, die Zeiträume, in denen der Angeklagte hätte\nUnterhalt leisten können, genau zu umreißen, fehlen hinrcichende Angaben über die Einkommensverhältnisse des\nAngeklagten. Hierzu enthält das Urteil nur folgende Feststellung (UA S. 2): \"Etwa im Monat Juni oder Juli 1967\nist er (der Angeklagte) auf die Zahlung des Unterhalts\nvom Fürsorgeamt der Stadt Duisburg-Ruhrort angesprochen\nworden. Obwohl er zu der damaligen Zeit als Matrose bei\nder Mp-Reederei in DEE ein Einkommen von monatlich ca. 1 000 DM hatte, hat der Angeklagte an seine Zinder keinen Unterhalt gezahlt.\" Wie lange diese günstigen\nEinkommensverhältnisse bestanden, wird im Urteil nicht\nmitgeteilt. Es fehlen auch jegliche Angaben darüber, wie\nhoch das Einkommen des Angeklagten in früheren Jahren\nwar, als er sich in Freiheit befand. Angaben darüber sind\naber unerläßlich, um beurteilen zu können, ob der Verdienst des Angeklagten dazu ausreichte, einmal seine\neigenen Mindestbedürfnisse zu bestreiten und außerdem\nUnterhalt für seine Kinder zu leisten. Genaue Feststellungen sind nicht nur erforderlich, um Xlarheit über den\nUmfang der Rechtskraft zu schaffen, sondern auch, um Gewißheit über das Ausmaß der Schuld des Angeklagten zu\ngewinnen, zumal da das Landgericht gegen ihn eine empfindliche Freiheitsstrafe ausgeworfen hat. Schließlich\n\nP2\n\nmüssen bei dem weitgefaßten Tatbestand des § 170 d StGB\nan die Feststellungen strenge Anforderungen gestellt\nwerden, die hier nicht erfüllt worden sind.\n\nDieser Mangel berührt den Umfang der Schuld. Das\nUrteil mußte deshalb in diesem Punkte vollen Umfangs\naufgehoben werden.\n\n3. Aufzuheben war auch die Gesamtstrafe, Dagegen\nkonnte mit Sicherheit ausgeschlossen werden, daß die\nnunmehr aufgehobene Verurteilung die Höhe der wegen\nBetrugs im Rückfall verhängten Strafen beeinflußt hat.\n\nRotberg Faller Börtzler\n\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-26/4-str-280-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-26/4-str-280-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:50.134023+00:00"}}