{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-26_4_StR_279_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-26","aktenzeichen":"4 StR 279/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 056 Fa\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\ntR_279/68\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranfahrer Eugen r EEE aus\nSD. geboren an EEE 1905 in amp.\n\nwegen Unzucht mit Kindern,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Juli 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Dr, Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter WB\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 8. Dezember 1967 im\nStrafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nInsoweit wird die Sache zu:’neuer Verhandlung und\nEntscheidung; auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverviesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\nMM\n\nGründe:!\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Unzucht\nmit Kindern in vier Fällen zu zehn Monaten Gefängnis\nverurteilt. Mit der Revision rügt er Verletzung von\nVerfahrensvorschriften und des sachlichen Rechts. Das\nRechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n1. Das Urteil beruht u.a. auf den Aussagen von\nvier Mädchen im Alter von acht bis neun Jahren. Zur\nBeurteilung ihrer Glaubwürdigkeit hat das Landgericht\ndie Dinplompsychologin Mahrenholz als Sachverständige\nbeigezogen. Diese hat die Kinder vor der Hauptverhandlung untersucht und ein ausführliches schriftliches\nYorgutachten erstattet. Nachdem der Verteidiger des Angeklagten die Sachverständige bereits in der später\nausgesetzten Hauptverhandlung vom 27. September 1967\nohne Erfolg abgelehnt hatte, lehnte er sie in der Hauptverhandlung vom 5, bis 8. Dezember 1967, auf die das\nUrteil erging, erneut wegen Besorgnis der Befangenheit\nab. Das Landgericht hat die Ablehnung für unbegründet\nerklärt, Die hiergegen gerichtete Verfahrensrüge ist\nunbegründet.\n\nDas Landgericht hat in den Gründen seines die Ablehnung für unbegründet erklärenden Beschlusses unter\nBezugnahme auf den Beschluß vom 27. September 1967\ndargelegt, daß weder der Gesamtinhalt noch die Wortfassung einzelner Sätze des ausdrücklich unter dem\n\nVorbehalt abschließender Beurteilung in der Hauptverhandlung abgegebenen vorläufigen schriftlichen Gutachtens vom 19, Mai 1967 dem Angeklagten bei verständiger Würdigung Anlaß zu der Besorgnis bieten können,\ndie Sachverständige sei ihm gegenüber in einer ihre\nUnparteilichkeit beeinträchtigenden Weise voreingenommen. Ein Rechtsfehler ist hierin nicht zu finden.\nDie Sachverständige hat sich nicht \"festgelegt\", sondern ausdrücklich erklärt, daß sieein endgültiges Gutachten erst in der Hauptverhandlung abgeben wolle.\n\nDie Gründe des Beschlusses, wie übrigens auch die\nUrteilsgründe, ergeben ferner, daß die Sachverständige entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers bei\nihrem mündlichen Gutachten die in der Hauptverhandlung\nneu hervorgetretenen Anknüpfungstatsachen berücksichtigt hat. Daß sie trotzdem mit wohlabgewogenen Gründen\nam Ergebnis ihres schriftlichen Gutachtens festhielt,\nrechtfertigt bei vernünftiger Überlegung auch vom\nStandpunkt des Angeklagten aus nicht die Besorgnis\n\nder Befangenheit.\n\n2. Der Verteidiger des Angeklagten hat beantragt,\neinen medizinischen Sachverständigen zum Beweise dafür\nzu vernehmen, daß das Kind Sabine St en einer\nFunktionsstörung der Schilddrüse leide, die einen\nanomalen Einfluß auf die Phantasie des. Kindes und die\nfrühzeitige Entwicklung des sexuellen Interesses habe\nund sich in einer besonderen Überzeugungskraft und\n\"Ausstrahlung\" auf gleichalterige Kinder äußere. Das\nLandgericht hat den Antrag abgelehnt, im wesentlichen\n\nmit folgender Begründung: Die Sachverständige habe mit\naussagepsychologischen Methoden geprüft, ob Sabine S.\neine aus abnormer geschlechtlicher Phantasie geborene:.\nunwahre Aussage gemacht habe. Dabei habe sie unterstellt,\ndaß das Kind möglicherweise an einer Schilddrüsenstörung leide. Auch unter dieser Voraussetzung sei die\nSachverständige als Psychologin für die Beurteilung zuständig. Durch ihr Gutachten sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen. Die Sachkunde der\nSachverständigen stehe außer Zweifel, sie sei nicht\n\nvon unzutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen, ein medizinischer Sachverständiger verfüge über\nkeine, dem Psychologen überlegenen Forschungsmittel zur\nBeurteilung dieser \"speziell aussagepsychologischen Gutachterfrage\",\n\nDie Revision meint, das Landgericht habe durch die\nAblehnung des Antrages die Aufklärungspflicht verletzt,\nAuch diese Rüge ist unbegründet,\n\nDamit, daß die Strafkammer die psychologische Sachverständige für \"zuständig\" und für befähigt hielt, die\nGlaubwürdigkeit des Kindes auch unter der Voraussetzung\nzu beurteilen, daß es an einer Störung der Tätigkeit\nder Schilddrüse (Hyperthyreose) leidet, hat sie'.sich\nnicht eine Sachkunde zugetraut, über die sie nicht verfügte. Es handelte sich hier nicht darum, festzustellen,\nob das Kind an einer solchen Störung leidet. Das ist\nunterstellt worden, Es ging vielmehr um das Ob und Wie\nder Auswirkungen einer möglicherweise vorhandenen Stö-\n\nrung auf die Phantasietätigkeit, die geschlechtliche\nEntwicklung und die \"Ausstrahlungskraft\" des Kindes.\nDiese Fragen konnte die erfahrene Psychologin mit den\nihr zur Verfügung stehenden wissenschaftlichen Verfahren untersuchen und beantworten. Es gibt keinen allgemeinen Satz, daß die Sachkunde eines Fachpsychologen\nnicht ausreiche, um den Einfluß einer derartigen organischen Störung auf die allgemeine und spezielle\nGlaubwürdigkeit eines Kindes zu beurteilen. In besonders schwierigen Fällen mag sich die Zuziehung eines\nMediziners empfehlen, unter den verhältnismäßig einfachen Umständen des vorliegenden Falles drängte sie\nsich nicht auf.\n\n3. Die Sachrüge ist unbegründet, soweit sie sich\ngegen den Schuldspruch richtet. Die Zungenküsse, die\nder über 60 Jahre alte Angeklagte nach den Feststellungen den noch nicht 10 Jahre alten Mädchen gegeben\nhat, hat das Landgericht rechtlich zutreffend als unzüchtige Handlungen im Sinne des § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB\ngewertet. Auf das Alter des Täters, sowie darauf, ob\nden Kindern eine geschlechtliche Erregung des Angeklagten bemerkbar geworden ist,kommt es dabei nicht an,\n\nDie Rechtsauffassung des Landgerichts entspricht der\nfeststehenden Rechtsprechung (BGHSt 18, 169).\n\n4. Mit Recht beanstandet jedoch die Revision die\nAusführungen des Landgerichts zur Frage der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des Angeklagten, Dieser hat\nsich in einer für altersbedingte Geistesstörungen be-\n\n- 7-\n\nzeichnenden Weise an kleinen Kindern vergangen, Er ist\nnoch nie bestraft worden und war zur Tatzcit 61 Jahre\nalt. In einem solchen Falle ist die Verantwortlichkeit,\ninsbesondere das Hemmungsvermögen des Täters sorgfältig\nzu prüfen. Der Senat hat hierauf in seinem Urteil vom\n14. August 1964 (NJW 1964, 2213) unter Anführung des\neinschlägigen fachwissenschaftlichen Schrifttunms hingewiesen. Das Landgericht meint zwar, daraus,daß der\nAngeklagte äußerlich nicht vorzeitig gealtert erscheint,\nörtlich und zeitlich voll orientiert ist, keine Intelligenzmängel erkennen läßt und der Verhandlung aufmerksan,\ninteressiert und mit klarem Verständnis folgen konnte,\nohne Befragung eines medizinischen Sachverständigen\nfolgern zu können, daß die Zurechnungsfähigkeit des\nAngeklagten zur Tatzeit nicht erheblich vermindert war.\nJedoch kann die Fähigkeit eines alternden Menschen, der\nEinsicht in das Unerlaubte einer Tat gemäß zu handeln,\ninfolge beginnenden Altersabbaues bereits erheblich\nbeeinträchtigt sein, ohne daß Intelligenzausfälle oder\ndas äußere Erscheinungsbild auf ein Schwinden der geistigen und seclischen Kräfte hindeuten, Derartige Abbauerscheinungen mit ihren Folgen, wie Abstumpfung sittlicher\nRegungen und Nachlassen der Kritikfähigkeit bei sonst\ngut erhaltener Intelligenz sind für den medizinischen\nLaien nur schwer erkennbar, ohne Beiziehung eines erfahrenen Sachverständigen daher meist nicht mit Sicherheit auszuschließen,\n\nHier kommt noch hinzu, daß das Landgericht möglicherweise das Prozeßverhalten des Angeklagten falsch\nbewertet hat, Hartnäckiges Leugnen kann gewiss auf\nmangelnder Einsicht beruhen, Bei einem alternden Mann\n\nı\n\nkann es aber auch auf einen durch beginnenden geistigen\nAbbau bedingten, also unverschuldeten Altersstarrsinn\nzurückzuführen sein. Dann darf es aber nicht als Uneinsichtigkeit gewertet und strafschärfend berücksichtigt\nwerden, Auch zur Klärung dieser Frage hätte das Landgericht sachverständiger Hilfe bedurft,\n\nDurch die unzureichende Prüfung der Frage der Henmmungsfähigkeit und die möglicherweise zu Unrecht wegen\ndes Prozeßverhaltens des Angeklagten verschärfte Strafe\nist das sachliche Recht verletzt. Es kann daher auf sich\nberuhen, ob die Revision mit ihren Ausführungen hierzu\nauch einen Verstoß gegen die Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) rügen will.\n\nDer Mangel führt jedoch nur zur Aufhebung des\nStrafausspruchs. Daß der Angeklagte zur Tatzeit völlig\nzurechnungsunfähig gewesen sein könnte, erscheint nach\nder Sachlage ausgeschlossen,\n\nRotberg Faller Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-26/4-str-279-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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