{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-26_4_StR_180_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-26","aktenzeichen":"4 StR 180/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"yo\n\nBUNDESGERICHTSHOB107 055 :\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 180/68\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Johann Do zu: ro;\ngeboren an EEE 1955 :: zum,\n\nwegen versuchten Totschlags u.a.\n\npart\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsraet\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangostellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts bei dem Landgericht in Trier\nvom 16. November 1967 aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist. Die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen bleiben jedoch bestehen.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an das\nSchwurgericht zurückverwiesen.,\n\nVon Rechts wegen\n\nI. 1. Der erste Satz der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel lautet:\n\n\"Unter Freispruch im übrigen wird der Angeklagte\nwegen versuchten Totschlags in einem Falle in Tateinheit mit Widerstandsleistung und Fahrens ohne\nFührerschein unter Einbeziehung der in dem Verfahren 5 Ms 58/67 der Staatsanwaltschaft Trier\ndurch Urteil des Schöffengerichts bei dem Amtsgericht Bitburg vom 28. Juli 1967 rechtskräftig\nerkannten Gefängnisstrafe von zwei Monaten, an\nderen Stelle einc Zuchthausstrafe von einem Monat\nund zehn Tagen tritt, zu einer Gesamtstrafe von\nzwei Jahren und sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.\"\n\nMit Beschluß vom 6. Dezember 1967 haben die richterlichen Mitglieder des Schwurgerichts diesen Satz der Urteilsformel \"dahin berichtigt\", daß er wie folgt lauten\nsolle:\n\n\"Unter Freispruch .... und Fahrens ohne Führerschein\nund_wesen eines_ weiteren Falles der _Widerstandsleistung in Tateinheit, mit Fahrens ohne Führerschein\nunter Einbeziehung .... verurteilt\".\n\nDemgemäß ist in den Gründen des Urteils ausgeführt,\ndaß für den Fall des versuchten Totschlags in Tateinheit\nmit Widerstandsleistung und Fahren (nicht; \"Fahrens\")\nohne Fahrerlaubnis eine Zuchthausstrafe von zwei Jahren\nund drei Monaten und für den weiteren Fal]l der Widerstandsleistung in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis eine\nGefängnisstrafe von sechs Monaten verhängt worden sei.\n\nDie Revision des Angeklagten hält den Berichtigungsbeschluß für unzulässig. j\n\n2. Der Revision kann in diesem Punkte der Erfolg\nnicht versagt werden.\n\nIn der höchstrichterlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß auch eine fehlerhaft verkündete Urteilsformel\nunter Umständen berichtigt werden darf, ja daß es unter\neng begrenzten Voraussetzungen sogar zulässig sein kann,\ndaß die verkündete Urteilsformel durch den Berichtigungsbeschluß in das Gegenteil verkehrt wird (vgl. die Entscheidung BGHSt 5, 5, die auch einen Überblick über die\nrecht uneinheitlichen Ergebnisse der bisherigen Rechtsprechung gibt; ferner BGHSt 12, 374, 376; Jagusch in\nder Anmerkung vei LM Nr. 7 zu § 268 StPO - = BGHSt 5,5 -;5\nGeier in Löwe/Rosenberg 21. Aufl. § 268 StPO Anm. 5).\nEinen der vorliegenden Sache ähnlich gelagerten Fall hat\nder Bundesgerichtshof in der Entscheidung 1 StR 424/60\nvom 22. November 1960 behandelt. Dort hat es der 1. Strafsenat für zulässig erklärt, daß durch Berichtigungsbeschluß die Formel des verkündceten Urteils dahin ergänzt\nwurde, daß der Angeklagte außer wegen der mehreren, in\nder verkündeten Urteilsformel angeführten selbständigen\nStraftaten auch wegen eines weiteren selbständigen Vergehens des Betrugs verurteilt wurde. Es müsse, so hat\nder 1. Strafsenat ausgeführt, \"zweifelsfrei feststehen,\ndaß sich hinter der Berichtigung nicht etwa eine nachträgliche sachliche Änderung verbirgt\"; die Berichtigung\nsei \"dann zulässig, wenn sie sich zwanglos aus Tatsachen\nergibt, die für alle Beteiligte klar zutage liegen und\njeden Verdacht einer späteren sachlichen Änderung ausschließen, wo also das Versehen schon ohne die Berichtigung\noffensichtlich ist\". Die Offenkundigkeit des Versehens bei\n\n‚Kt\n\nder Abfassung der verkündeten Urteilsformel und die Zulässigkcit seiner Berichtigung hat der 1. Strafsenat\ndaraus gefolgert, daß bei allen Beteiligten kein Zweifel\ndarüber bestand, daß bei der mündlichen Eröffnung der\nUrteilsgründe auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\ndes den Gegenstand der Berichtigung bildenden Vergehens\ndes Betrugs eingenend behandelt worden war.\n\nInsoweit besteht ein entscheidender Unterschied zu\nder vorliegenden Sache. Der Verteidiger hat am Schluß der\nRevisionsbegründung ausgeführt, nach seinen Notizen sei\nin der mündlichen Urtceilsbegründung erwähnt worden, daß\ndas Schwurgericht den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit Fahren ohne Führerschein und\nmit einem einheitlichen (wahrscheinlich fortgesetzten)\nVergehen des Widerstandes, der auch das Verhalten des\nAngeklagten in Altscheiä mitumfaßt habe, zu einer Zuchthausstrafe von zwei Jahren und fünf Monaten verurteile.\nAuch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hat\nin seiner dienstlichen Äußerung vom 6. Mai 1968 erklärt,\ner habe \"die mündliche Urteilspegründung dahin verstanden, als sei der Angeklagte in den Fällen Rautenbergstraße und Altscheid wegen einer einzigen fortgesetzten Tat, der zwei Einzelakte zugrundeliegen, verurteilt worden\".\n\nUnter diesen Umständen war es am Ende der Urteilsverkündung für die Beteiligten nicht offenkundig, wegen\nwelcher Handlungen im einzelnen der Angeklagte schuldig\nbefunden und zu welchen Einzelstrafen er verurtcilt worde\nwar, Die Urteilsformel durfte daher nicht nachträglich\nin der Weise ergänzt werden, daß der Schuldspruch auch\n\n\"wegen eines weiteren Falles der Widerstandsleistung in\nTateinheit mit Fahren ohne Führerschein\" eingefügt wurde.\n\n3. Ist sonach die nachträgliche Berichtigung der\nUrteilsformel unbeachtlich und unwirksam, so leidet das\nUrteil in seiner Gesamtheit (Urteilsformel und schriftliche Urteilsgründe) an einem unlösbaren Widerspruch.\n\nNach der Urteilsformel ist der Angeklagte nur einer Straftat, nach den Urteilsgründen ist er zweier Straftaten\nschuldig. Hierwegen muß das Urteil im Schuldspruch aufgehoben weräen.\n\nVon dem Rechtsfehler werden jedoch die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen nicht berührt. Sie sind rechtsfehlerfrei zustande gekommen und werden daher aufrecht\nerhalten (vgl. BGHSt 14, 31).\n\nIl. Auf die Aufklärungsrüge, die die Frage der Anwendbarkeit des § 51 Abs. 2 StGB und daher nur den Strafausspruch betrifft, braucht infolge der Aufhebung des\nSchuldspruchs nicht im einzelnen eingegangen zu werden.\nDer Senat ist nicht der Auffassung, daß die von der Revision angeführten Umstände das Schwurgericht zur Anhörung\neines ärztlichen Sachverständigen von amts wegen genötigt\nhätten. Dem Angeklagten ist es jedoch unbenommen, im\nweiteren Verfahren einen entsprechenden Beweisamtrag\nzu stellen.\n\nIII. Auch zur Sachrüge sind abschließende Äußerungen\nnicht veranlaßt. Der Senat bemerkt nur;\n\n1. Aus dem angefochtenen Urteil ergibt sich eindeutig, daß das Schwurgericht den Angeklagten nur hinsichtlich seines Verhaltens in der Adrigstraße und in\nder Prümerstraße freisprechen wollte und freigesprochen\nhat.\n\n2. Da nur die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bestehen bleiben, wird das Schwurgericht erneut\nzu prüfen haben, welche Vorstellungen sich der Angeklagte von seinen Handlungen und deren Folgen gemacht\nhat und wieweit er dic möglichen nachteiligen Folgen\nbilligend in Kauf genommen hat.\n\na) Auf Grund der bisherigen Feststellungen liegt\nder Schuldspruch wegen versuchten Totschlags durchaus\nnicht fern. Allerdings 1&ßt das angefochtene Urteil\nnicht in allen Punkten mit der nötigen Klarheit erkennen,\nob diejenigen Voraussetzungen erfüllt sind, die nach\nder in NJW 1968, 660 abgedruckten Entscheidung des\nSenats an das Vorhandensein des peäingten Tötungsvorsatzes gestellt weräen müssen.\n\nb) Auf Grund der Feststellungen können keine Bedenken gegen die Auffassung erhoden werden, daß der\nAngeklagte sowohl in der Rautenbergstraße als dann auch\nin Altscheid je eines Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte schuldig geworden ist. Nachdem der Angeklagte\nin der Rautenbergstraße seiner Festnanme entgangen war,\nhatte er den ihn verfolgenden Polizeifahrzeugen entkommen können. Er fuhr durch mehrere Ortschaften. Nur\nQurch Funkverbindung der Polizei war es möglich, einen\nPolizeiwagen nach Altscheid zu beordern, sodaß dieser\nden Angeklagten dort nicht etwa einholen, sondern ihn\n\"abfangen\" konnte. Ob dies überhaupt möglich sein werde\nsowie wann, wo und unter welchen Umständen es geschehen\nwerde, konnte der Angeklagte schwerlich voraussehen.\nDeswegen wird hinsichtlich der beiden Vorfälle ein Fortsetzungszusammenhang oder eine natürliche Handlungseinhe:\nkaum in Betracht gezogen werden können.\n\nce) Zutreffend hat das Schwurgericht in den Urteilsgründen ausgesprochen, daß die Dauerstraftat des Fahrens\nohne Fahrorlaubnis als minderschwere Straftat die beiden\nVergehen des Widerstandes nicht zur Tateinheit verbinden\nkann, zumal mit einem von diesen das schwere Verbrechen\ndes Totschlagversuchs tateinheitlich zusammentrifft.\n\nd) Das Schwurgericht ist nicht darauf eingegangen,\nob das Verhalten des Angeklagten sowohl in der Rautenbergstraße als in Altscheid den Tatbestand je eines Vergehens\ngemäß § 315 b Abs. 1 Nr. 3 StGB erfüllt (vgl. hierzu\nBGHSt 22, 6). Durch die Vorschrift des § 358 Abs. 2 StPO,\ndie nur die Änderung des Urteils zum Nachteil des Angeklagten in Art und Höhe der Strafe verbietet, ist das\nSchwurgericht insoweit nicht an einer Ergänzung des bisherigen Schuldspruchs gehindert,\n\n3. Bedenken bestehen dagegen, daß das Schwurgericht\nim Rahmen der Strafzumessung zum Nachteil des Angeklagten\nden Gesichtspunkt verwertet hat; daß er \"vor allem auch\nschon wegen Widerstandsleistung im Zusammenhang mit einer\nnotwendig gewordenen Festnahme bestraft\" worden sei. Aus\ndem Urteil (UA S. 5) ist nämlich ersichtlich, daß die\n- allerdings schon im Oktober 1966 begangene - Widerstandsleistung erst am 2. Mai 1967, also erst nach den\njetzt zur Aburteilung stehenden Straftaten (Tatzeit\n12, März 1967) abgeurteilt worden ist.\n\nIV. Abschließend hält der Senat noch folgende Hinweise für die weitere Sachbehandlung für geboten;\n\n4\n\nSoweit der Angeklagte freigesprochen worden ist\n(vgl. oben Abschnitt III Nr. 1), muß es dabei sein Bewenden haben. Im übrigen hat das Schwurgericht das gesamte dem Angeklagten in der Anklageschrift und im Eröffnungsbeschluß vorgeworfene Verhalten - vorbehaltlich der bereits geschehenen oder auch künftig möglichen Beschränkung der Strafverfolgung gemäß §§ 154,\n154 a StPO — erneut zu würdigen und abzuurteilen. Es\nist dabei lediglich an die aufrecht erhaltenen Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen gebunden, die es\nin seinem neuen Urteil nicht mehr selbständig zu wiederholen braucht.\n\nWegen des Verbots der Schlechterstellung (§ 358\nAbs. 2 StPO) dürfen die Einzelstrafen für die Vorfälle\nin der NRautenbergstraße einerseits und in Altscheid\nandererseits die Einzelstrafen nicht Überschreiten,\ndie das Schwurgericht den Gründen des angefochtenen\nUrteils zufolge festgesetzt hatte. Sollte das Schwurgericht jedoch das gesamte Handeln des Angeklagten als\neine einzige einheitliche Straftat beurteilen - an den\nHinweis im obigen Abschnitt III unter Nr. 2 p ist es.\nnicht gebunden -, so darf die dafür zu verhängende\nStrafe die bisherige Einzelstrafe, die für den Vorfall in der Rautenbergstraße den Gründen.des angefochtenen Urteils zufolge festgesetzt war, überschreiten.\nNur ist in jedem Falle darauf zu achten, daß auch unter\n\n—\nVo,\n\n- 10 -\n\nBerücksichtigung der einbezogenen Strafe aus dem Urteil\ndes Schöffengerichts beim Amtsgericht Bitburg vom\n28. Juli 1967 die bisherige Gesamtstrafe nicht erhöht\n\nwird.\n\nRotberg Faller Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-26/4-str-180-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 268","ref_norm":"268","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315b","ref_norm":"315b","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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