{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-26_4_StR_100_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-26","aktenzeichen":"4 StR 100/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 074 s\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_84R_100/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Vorkaufsfahrer Josct 5 EB _:::\ndort geboren or EEE 1937;\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. Juli 1968, an der teilgenommen haben;\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt EB u:\n\nals Verteidiger,\nJustizangcestellter\nals Urkundsboamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Trier vom 18. Oktober 1967 im\nStrafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen\naufgchoben.\n\nIn diesen Unfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nYon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu fünf\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Die Vollstreckung der\nstrafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Dic Revision des\nAngeklagten, die das Verfahren und Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Die Verfahrensrügen sind einer Erörterung unzugänglich, da sie nicht ordnungsgemäß erhoben sind. Entgegen § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO teilt die Revisionsbegründung den Inhalt des Gerichtsbeschlusses, durch den\ndie Ablehnung des Sachverständigen als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen worden ist,\nnicht mit. Das gleiche gilt für die Rüge, der Beweissntrag auf Vernchmung cincs weiteren Sachverständigen sc!\nzu Unrecht abgelchnt worden. Auch insoweit kann der Nevisionsschrift nicht cntnonmen werden, ob der behauptcte\nVerfahrensverstoß vorliegt.\n\n2. Indessen wären beide Verfahrensrügen auch unbegründet. Der Verteidiger hatte keinen Anspruch auf Anwesenheit bci der Besichtigung des Unfallfahrzeuges äurch\nden Sachverständigen. §§ 169 Abs. 2 und 193 StPO gelten\nnur für Untersuchungshandlungen des Ermittlungsrichters\noder des Untersuchungsrichters im Vorverfahren. Daher\nkann cine Besorgnis der Befangenhcit nicht daraus hergeleitet werden, daß der Sachverständige den Vertcidiger\nnicht an der Besichtigung teilnehmen ließ. Hinsichtlich\nacer Behauptung, für welche dic Vernchmung eines weiteren\nSachverständigen beantragt wurde, war das Gegenteil nicht\n\nnur durch den bereits vernommenen Sachverständigen, sondern auch durch mehrere Tatzeugen bewiesen worden.\n\nII. Die Sachrüge\n\n1. Soweit die Verteidigung auch vor den Senat dic\nFeststellung des Urteils, daß der Fußgänger von dem Fahrzeug des Angeklagten überfahren worden ist, angegriffen\nhat, geschieht das unter offensichtlicher !ißachtung des\nBeweisergebnisses der tatrichterlichen Hauptverhandlung.\nDanach haben dic an dem Unfall unbeteiligten Zeugen Fi\nund StB ünereinstimmend ausgesagt, daß der Fußgänger\nso weit unter dem Transporter lag, daß nur noch seine\nUnterschenkel bis zu den Knien hervorragten. Auch die\nAussagen der Zeugen KB und Re bestätigten, daß\nder Wagen über den Körper des Betrunkenen hinweggerollt\nwar. Die Bekundungen des Sachverständigen, cines Unfallcehirurgen, dic Verletzungen des Fußgängers könnten nicht\nvon einen Sturz auf die Straße herrühren, stehen in Übereinstimmung mit den Erkenntnissen der fachärztlichen\nWissenschaft, nach denen gerade die festgestellten Rippe:\nserienstückbrüche nicht dic Folge eines Sturzces auf die\nflache Straße sein können (vgl. Ponsold, 3. Aufl. 1967\n5. 198).\n\n2. Die Ursächlichkeit dcs Fahrverhaltens des Angeklagten für den Unfall ist widerspruchsfrei festgestellt\nBei Einhalten der vorgeschriebenen Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h hätte der Angeklagte noch rechtzeitig vor dem gestürzten Fußgänger anhalten können. Auc:\nhinsichtlich der Voraussehbarkeit des Unfalls und sciner\nFolgen bestehen keinc Bedenken.\n\n3. Der Strafausspruch kann hingegen nicht bestehen\nbleiben. Das Landgericht ist zwar der Meinung, daß sich\n\"das Mitverschulden'\" des wegen Trunkenheit gestürzten\nLlaux zugunsten des Angeklagten auswirken\" mußte. Da\ndas verkehrswidrige Verhalten des Igg@ - seine Blutprobe ergab noch eine Stunde nach den Unfall einen\nBlutalkoholgehalt von 2,93 %o - aber so schwer war,\ndaß es nach den getroffenen Feststellungen die in\nhohen Maße überwiegende Unfallursache darstellt, bcedeutet es einen sachlichen Rechtsfehler, wenn der Tatrichter einen derartig erheblichen Grad von Mitschuld\nnur formelhaft anführt. Die hier unverhältnismäßig\nhohe Gefängnisstrafe von fünf Monaten könnte darauf\nhindeuten, daß das festgestellte Ausmaß der HMitschuld\nglcichwohl unberücksichtigt geblieben ist. Da zugunsten\ndes Angeklagten auch davon auszugehen ist, daß cr die\nvorgeschriebene llöchstgeschwindigkeit nur um 10 km/st\nüberschritt, hätte auch der Erschwerungsgrund, ces lieırc\nein \"nicht uncrheblicher Grad der Fahrlässigkeit\" vor,\neiner näheren Begründung bedurft. Die Abstellung auf\ndie schlechten Sichtverhältnissc infolge Nobels ist\ndeswegen ungenügend, weil die festgestellte Sichtweite von stellenweisc 30 bis 40 m die festgestellte\nGeschwindigkeit von 40 km/st erlaubt hütte. Sollte\ndas Landgericht in der neuen Hauptverhandlung auf cine\n\nGefängnisstrafe unter drei Monaten erkennen, so wird cu\nauch die Bestimmung des § 27 b StGB zu berücksichtigen\n\nhaben.\n\nRotberg Faller Börtzler\nMayr Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-26/4-str-100-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 169","ref_norm":"169","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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