{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-19_4_StR_327_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-19","aktenzeichen":"4 StR 327/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n»\n\n7107 093 f\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nN\n\n[3\n\n21/1 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n. den Kaufygann Johann-Henrik nd aus\nJ ‚ dort geboren am 1 j\n\n. die Einzelhändlerin Hedwi P GEEEEEEED. geschiedene. Tg\ngeborene Em aus DEE ort geboren am\nED 1325;\n\nwegen Betrugs u.8.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Juli 1968, an der teilgenommen\n\nhaben;\n\nBenatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nYürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLIanägerichtsrat u\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanwalt m GENE: MEERE\n\nals Verteidiger der beiden Angeklagten,\n\nJustizangestellter ED\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI. Die Revision des Angeklagten E EEE\n\ngegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom\n28. März 1966 - mit Ausnahme des Falles C 6 der\nUrteilsgründe, dessentwegen das Verfahren vorläufig eingestellt ist - wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nII. Auf die Revision der Angeklagten r iD\nwird das Urteil aufgehoben,\n\na) soweit die Angeklagte wegen Beihilfe zum\nBetrug in 36 Fällen verurteilt worden ist,\nwobei jedoch die Feststellungen zum äußeren\nTatgeschehen aufrecht erhalten bleiben,\n\nb) mit den zugehörigen Feststellungen im gesamten die Angeklagte betreffenden Strafausspruch.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels der Angeklagten Tg\nan eine andere Strafkammer des Landgerichts\n\nzurückverwiesen:\n\nIm übrigen wird die Revision der Angeklagten\nverworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe: -\n\nDas Landgericht hat verurteilt\n\nden Angeklagten Ege:\n\nwegen Betrugs in 77 Fällen, davon in 21 Fällen in\nTateinheit mit Urkundenfälschung, ferner wegen versuchten\nBetrugs in einem Fall sowie wegen Urkundenfälschung in\nweiteren 2 Fällen zur Gesamtstrafe von sechs Jahren und\nsechs Monaten Gefängnis;\n\n-A-\n\ndie Angcklagte Po:\nwegen Betrugs in einem Falle, wegen Beihilfe zum\n\nBetrug in 36 Fällen und wegen Begünstigung zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis;\n\nden Angeklagten Hg der seine Revision zurückgenommen hat:\n\nwegen Betrugs in 7 Fällen zur Gesamtstrafe von neun\nMonaten Gefängnis, deren Vollstreckung es zur Bewährung\nausgesetzt hat.\n\nDem Angeklagten TED nat das Landgericht außerdem dic bürgerlichen Ehrenrechte auf die Dauer von vier\nJahren aberkannt und ihm ein Berufsverbot auf fünf Jahre\nauferlegt. Ferner hat es ihn zur Zahlung einer Geldsumme\nan den im Falle C 34 der Urteilsgründe geschädigten Hichels\nverurteilt.\n\nDie Angeklagten EM un: Ta haben das Urteil\n\nmit ihren jeweils unbeschränkt eingelegten Revisionen angefochten.\n\nA) Die Revision des Angeklagten Tu\n\nI. Die Verfahrensrügen\n\n1. Soweit in dem Schriftsatz vom 26. März 1966\n(Bd. XXII Bl. 218 bis 250 d.A.) Verfahrensrügen enthalten\nsind, sind diese unzulässig. Der Schriftsatz trägt am\nKopf den Absendervermerk \"Johann-Henrik ED\" un\nist nicht unterzeichnet; er entspricht nicht der Vorschrift\ndes § 345 Abs. 2 StPO.\n\nSoweit der Angeklagte am späten Abend des 22. August\n1966 nach 22.15 Uhr noch Erklürungen zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgegeben hat, enthalten\n\nauch sie keine zulässigen Verfahrensrügen. Der Urkundsbeamte hat ausdrücklich erklärt, daß er für sie keine\nVerantwortung übernehmen könne (Bd. XXII Bl. 346 d.A.).\nIm übrigen wären diese Rügen auch unbegründet.\n\n2. Die übrigen Verfahrensrügen, die der Angeklagte\nselbst zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle\nerklärt hat und die in den Revisionsbegründungsschriften\nseines ehemaligen Pflichtverteidigers und seines früheren\nWahlverteidigers enthalten sind, sind unbegründet. Zum\nweit überwiegenden Teil sind ale offensichtlich unbegründet.\nSoweit darauf eine Erörterung überhaupt geboten ist, ist\ndies durch den dem Angeklagten mitgeteilten Schriftsatz\ndes Generalbundesanwalts vom 29, Februar 1968, mit dem\ndieser die Verwerfung der Revision durch Beschluß beantragt hat, in ausreichendem Maße geschehen.\n\n3. Der Senat nält nur die folgenden Ausführungen für\ngeboten.\n\na) Ganz allgemein ist gegen den Angeklagten ein\norädnungsmäßiges Verfahren durchgeführt worden, in welchem\nihm alle nach der Sachlage gebotenen Möglichkeiten zu\nseiner Verteidigung in ausreichendem Maße gewährt worden\nsind. Insbesonäore sind alle Vorwürfe, die zu einer Verurteilung des Angeklagten geführt haben, im Laufe der\n\nHauptverhandlung eingehend erörtert worden. Der Angeklagte\nhatte schon vor der Hauptverhandlung wie insbesondere\nwährend ihres Verlaufs reichlich Zeit und Gelegenheit,\nzu allen Vorwürfen im einzelnen wie zur Frage seines Geschäftsgebarens und seiner betrügerischen Einstellung im\nallgemeinen sich zu äußern und die ihm angemessen erscheinenden Anträge, insbesondere Beweisamträge, zu stellen.\n\nHinsichtlich der weitaus meisten Einzelfälle hat er, wie\nim Urteil des Landgerichts festgehalten ist, im Laufe\n\nder Hauptverhandlung den ihm zur Last gelegten Sachverhalt ausdrücklich zugegeben oder zum mindesten nicht\nbestritten. Bezeichnend ist, daß der Angeklagte auch\n\nin seiner Revisionsbegründung keine Versäumnisse des\nerkennenden Landgerichts bei der Beweiserhebung geltend\nmachen und durch Aufklärungsrügen beanstanden konnte, obwohl ihm vom Erlass des angefochtenen Urteils bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist rund fünf Monate zur\nVerfügung standen, in denen er sich auf freiem Fuße befand und alle Möglichkeiten zu den gebotenen Erkundigungen und Nachprüfungen sowie Erörterungen mit seinen\nVerteidigern hatte. Zu der den Kern der Vorwürfe bildenden Frage seincs Geschäftsgebarens im allgemeinen und\nseiner betrügerischen Einstellung konnte er ebenfalls\nungehindert Stellung nehmen, was er sowohl in seinen\nschriftlichen Erklärungen als auch während der Hauptverhandlung - allein sein letztes Wort nahm 2 1/2 Sitzungstage in Anspruch - reichlich getan hat.\n\nb) Das Landgericht war nicht verpflichtet, den - ohne\nWiderspruch des Angeklagten - bestellten Pflichtverteidiger abzuberufen, als sich für den Angeklagten ein Wahlverteidiger gemeldet hatte, nachdem die Hauptverhandlung\nbereits mehrere Tage im Gange war. Die Bestellung eines\nPflichtverteidigers darf nicht zur Unzeit zurückgenommen\nwerden (BGHSt 3, 327). Hätte das Landgericht dem Antrag\nauf Abberufung des Pflichtverteidigers stattgegeben, so\nhätte der neu bestellte Wahlverteidiger angesichts des\n- gerade vom Angeklagten selbst mehrfach hervorgehobenen -\n\nüberaus großen Verfahrensstoffs ohne längere Einarbeitung\nund Vorbereitung die Verteidigung nicht angemessen führen\nkönnen. Darauf aber, daß es durch sein Verhalten - weil\ner nämlich, gleichviel aus welchen Gründen, so spät erst\neinen Verteidiger wählte - zu einer Aussetzung der Hauptverhandlung kam, hatte der Angeklagte keinen Anspruch.\n\nAuch das vom Angeklagten geltend gemachte \"Zerwürfnis\" mit seinem Pflichtverteidiger machte es nicht notwendig, daß das Landgericht den Pflichtverteidiger abberief. Der Beschluß der Strafkammer vom 7. Februar 1966\nentspricht in dieser Hinsicht der Sach- und Rechtslage.\nZutreffend hat die Strafkammer betont, daß ein Rechtsanwalt als \"unabhängiges Organ der Rechtspflege\" (§ 1 BRAO)\neine Verteidigung in eigener Verantwortung zu führen hat,\nohne dabei an die Auffassung und besonders die Weisungen\ndes Angeklagten gebunden zu sein. Sie hat ohne Rechtsirrtum und im Einklang mit den tatsächlichen Verhältnissen hervorgehoben, daß das Zerwürfnis sich eben darauf\ngründete, daß der Angeklagte seinem Verteidiger die Art\nseiner Verteidigung aufärängen oder gar vorschreiben\nwollte. Es liegt kein Anhalt dafür vor, daß der Pflichtverteidiger absichtlich oder auch nur fahrlässig zum Nachteil seines Auftraggebers, des Angeklagten, gehandelt\nhätte. Auch der Rechtsanwalt ist dazu berufen, als Verteidiger das Gericht in der Feststellung des wahren Sachverhalts zu unterstützen, ohne allerdings geradezu zum\nSchaden seines Mandanten zu arbeiten; wenn eine auf Aufklärung des Sachverhalts hinzielende Maßnahme des Verteidigers schließlich zum Nachteil des Angeklagten ausschlägt, ohne daß dies der Verteidiger vorausgesehen hat\n\nund voraussehen mußte, so kann ihm daraus kein Vorwurf\ngemacht werden. Dem Landgericht ist auch darin zuzustimmen,\ndaß es nicht hingenommen werden kann, daß ein Angeklagter\nein Zerwürfnis mit seinem Pflichtvertcidiger herausfordert\nund dann, wenn es eingetreten ist, unter Berufung darauf\ndie Abberufung des Pflichtverteidigers herbeiführt. Auf\ndiese Weisc hätte es jeder durch einen Pflichtverteidiger\nverteidigte Angeklagte in der Hand, die Durchführung ciner\nHauptverhandlung zu jedem ihm genehmen Zeitpunkt scheitern\nzu lassen.\n\nc) Ohne Erfolg muß schließlich auch die Rüge bleiben,\ndaß das Landgericht den vom Angeklagten nach seiner Inhaftnahme in der Sitzung vom 23. März 1966 gestellten\nAntrag auf Aussetzung oder Unterbrechung der Hauptverhandlung abgelehnt hat. Das Landgericht ist so verfahren, weil\nder Antrag nach seiner Überzeugung nicht ernst gemeint,\nsondern nur in Verschleppungsabsicht gestellt war. Das\nhält der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\nDer Angeklagte trägt vor, der Vorsitzende habe ihm\nauf seine Bitten genehmigt, daß ihm seine Unterlagen in\ndie Haftanstalt überbracht würden, damit er sie zur Vorbereitung seines letzten Wortes benutzen könne. Zu mehr\nwar der Vorsitzende auch nicht von Amts wegen verpflichtet.\nDer Angeklagte hätte von sich aus darauf hinwirken müssen,\ndaß ihm die Unterlagen überbracht würden. Er hätte seinen\nVerteidiger oder seine Eltern oder die Mitangeklagte Pgw»:\ndie mit ihm befreundet und ihm auch sonst sehr behilflich\nwar, um die Abholung und Überbringung der Unterlagen bitten\nkönnen. Er hätte auch - sei es noch in der Sitzung vom\n16. März 1966 oder an einem der folgenden Tage - das Gericht\n\ndarum ersuchen können, die Überbringung (nicht nur zu\ngenehmigen, sondern) zu veranlassen; einen entsprechenden\nAntrag hätte er auch an die Gefängnisverwaltung richten\nkönnen. Daß er sich in dieser Richtung bemüht habe, hat\ner nicht einmal behauptet.\n\nOhne Rechtsirrtum hat auch das Landgericht in seinem\nAblehnungsbeschluß hervorgehoben, daß der Angeklagte sich\nzu sämtlichen im Laufe der Hauptverhandlung eingehend erörterten Einzelfällenjsachdienlich eingelassen und jedes\nMal seine Unterlagen (Akten) vorgelegt hat. Daraus ist zu\nschließen, daß. der Angeklagte die Anklagevorwürfe ernstlich gar nicht bestreiten konnte und wollte.\n\nJedenfalls kann darauf, daß der Angeklagte sein letztes\nWort halten mußte, ohne zuvor nochwals seine Unterlagen\ndurchgesehen zu haben, das Urteil nicht beruhen. Der Angeklagte hat sich im Rahmen seines lctzten Wortes außerordentlich eingehend, 2 1/2 Verhanälungstage hindurch,\ngeäußert. Es deutet nicht das geri:s:gste daraufhin, daß er\ndaran gehindert gewesen wäre, irgeridwelche den Sachverhalt\nbetreffende Ausführungen zu macher und entsprechende Beweisamträge zu stellen. Er hat nicht einmal in seiner Revisionsbegründung, für deren Vorbereitung und Ausarbeitung\nihm - wie schon erwähnt - rund fünf Monate zur Verfügung\nstanden, auch nur andeutungsweise geltend machen können,\nwelche vom Landgericht nicht berücksichtigten Tatsachen\nfür die Beurteilung der ihm vorgeworfenen Verfehlungen noch\nhätten von Bedeutung sein können. An seinen rechtlichen\nAusführungen, die er gleichbleibend das gesamte Verfahren\nhindurch immer wieder wiederholt hat, ist er durch die\nAblehnung seines Aussetzungs- oder Unterbrechungsamtrags\nnicht gehindert worden,\n\n- 10 -\n\nnu\n\n1. In allen im angefochtenen. Urteil behandelten Fällen\n- mit der alleinigen Ausnahme des Falles C 6 der Urteilsgründe - rechtfertigen die Feststellungen den vom Landgericht getroffenen Schuldspruch. In allen Betrugsfällen\n- abgesehen vom Falle 0 6 - ist es den Urteilsfeststellungen\nzufolge insbesondere nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die vom Angeklagten verursachte - im Falle C 58\ndie beabsichtigte - Vermögensschädigung anderer, aber\nauch den Schädigungsvorsatz des Angeklagten bejaht hat.\n\nAuf die Bedenken, die im Falle C 6 erhoben werden\nkönnen, braucht nicht näher eingegangen zu werden. Der\nSenat hat insoweit auf Antrag der Bundesanwaltschaft.das\nVerfahren gemäß § 154 Abs. 2 StPO vorläufig eingestellt.\n\n2. Durchgreifende Bedenken bestehen auch insoweit\nnicht, als das Landgericht die Annahme einer fortgesetzten\nHandlung abgelehnt und sämtliche strafbare Handlungen als\nin Tatmehrheit stehende Einzeltaten erachtet hat. Es verhält sich hierbei nicht anders als etwa bei einem Täter,\nder den Plan gefaßt hat, in Zukunft zahlreiche Diebstähle\naus geparkten Kraftwagen auszuführen, und der, wenn sich\nihm eine günstige Gelegenheit dazu bietet, sich dazu entschließt, diesen allgemeinen Plan jetzt in die Tat unzusetzen; in Fällen dieser Art kann nach der mit der Auffassung des Landgerichts übereinstimmenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und schon des Reichsgerichts\nkeine fortgesetzte Straftat angenommen werden.\n\nAllerdings ist das Landgericht bei der Beurteilung\nder Frage des Fortsetzungszusammenhangs nicht ausdrück-\n\n- 11 -\n\nlich darauf eingegangen, daß der Angeklagte in einem großen\nTeil der Betrugsfälle nicht nur die einzelnen Kunden, sondern auch die Banken getäuscht und geschädigt und also betrogen hat. Es hätte daher Anlaß zu der ausdrücklichen\nErörterung bestanden, ob nicht eine Reihe der Betrugshandlungen unter dem Gesichtspunkt der Täuschung und\nSchädigung der Banken zu einer oder mehreren fortgesetzten\nTaten zusammenzufassen sind. Die Feststellungen ergeben\naber, daß auch insoweit die Verurteilung wegen selbständigen\nEinzelbetrugstaten im Ergebnis nicht beanstandet werden\nkenn. Denn der Angeklagte mag sich zwar in den einzelnen\nZeitabschnitten dazu entschlossen haben, die bestehende\nGeschäftsverbindung mit einer bestimmten Bank in betrügerischer Weise auch zu deren Schaden auszunutzen.\n\nDas ändert aber nichts daran, daß er nicht voraussehen\nkonnte und vorausgesehen hat, welcher Kunde sich jeweils\n\nan ihn wenden werde, um einen Kauf abzuschließen oder\n\neinen Kredit aufzunehmen, so daß es ihm dann möglich sein\nwerde, zugleich mit dem Kunden auch die Bank zu betrügen.\nEr konnte die Schädigung der betreffenden Bank nur durchführen, wenn er zuvor in nicht vorauszusehender Weise cinen\nkreditsuchenden Interessenten gefunden hatte. Die Beurteilung durch das Landgericht hält daher auch unter dem\nhier ins Auge gefaßten Gesichtspunkt der rechtlichen Nachprüfung stand.\n\n3. Die Strafzumessung läßt keinen den Angeklagten\nbeschwerenden Rechtsfehler erkennen.\n\nIm Falle C 74 der Urteilsgründe hat das Landgericht\nauf Grund der Feststellungen den Angeklagten neben einem\nBetrug auch einer damit in Tatmehrheit stehenden, recht-\n\n- 12 -\n\nlich selbständigen Urkundenfälschung (der zweiten Tat dieser\nArt neben derjenigen im Falle C 80) schuldig befunden. Es\nhat jedoch versehentlich unterlassen, dafür eine Einzelstrafe zu verhängen. Das beschwert den Angeklagten nicht.\nGemäß § 358 Abs. 2 StPO muß es dabei sein Bewenden haben.\n\nDie Aufhebung der Gesamtstrafe ist nicht deswegen\nveranlaßt, weil das Verfahren im Falle C 6 der Urteilsgründe eingestellt worden ist. In diesem Falle hatte das\nLandgericht eine der geringsten Einzelstrafen (sechs Monate\nGefängnis) verhängt. Die vom Landgericht gegen den Angeklagten festgesetzten Einzelstrafen belaufen sich in ihrer\nSumme auf 93 Jahre und 1 Monat. Daraus hat das Landgericht\neine Gesamtstrafe von 6 Jahren und sechs Monaten Gefängnis\ngebildet. Dic so maßvoll festgesetzte Gesamtstrafe wird\nnicht davon berührt, daß einc einzige Einzelstrafe von\nsechs Monaten entfallen ist.\n\n4. Die Nebenentscheidungen - die Ablehnung der bürgerlichen Ehrenrechte, die Verhängung eines Berufsverbots und\ndic Verurteilung zur Zahlung eincs Geldbetrags an den\nGeschädigten MED - sind ebenfalls rechtlich einwandfrei begründet,\n\n5. Nach all dem muß die Revision des Angeklagten\n\nEEE verworfen weräen.\n\nB) Die_Revision_ der Angeklagten Fon\nDie Angeklagte macht die Sachrüge geltend. Sie hat\naußerdem verschiedene Verfahrensrügen erhoben.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind unzulässig.\n\nl. Die Angeklagte hat fristgerecht und in zulässiger\nForm gegen das Urteil Revision eingelegt. Darauf ist eine\n\n- 13 -\n\nAusfertigung des Urteils ihrem Pflichtverteidiger am\n\n19. Juli 1966 zugestellt worden (Bd. XX Bl. 327 c d.A.).\nDieser war zur Empfangnahme der Zustellung für die Angeklagte ermächtigt (§ 145 a Abs. 1 StPO). Da die Urteilszustellung für die Angeklagte nicht \"an mehrere Empfangsberechtigte bewirkt\" worden ist (§ 37 Abs. 2 StPO), ist\nallein die Zustellung an den Pflichtverteidiger von verfahrensmäßiger Bedeutung.\n\nDie Frist zur Begründung der Revision ist daher für\ndie Angeklagte mit. dem 19. August 1966, einem Freitag, abgelaufen (§ 345 Abs. 1 StPO).\n\nInnerhalb dieser Frist hat aber der Pflichtverteidiger\nnur mit einem beim Landgericht am 18. August 1966 eingegangenen Schriftsatz Verletzung des sachlichen Rechts gerügt.\n\nDie Verfahrensrügen sowohl für den Angeklagten Eickmeyer\nals auch für die Angeklagte sind in einem Schriftsatz des\nVWahlverteidigers enthalten, der erst am Montag, den 22. August 1966, bei Gericht eingegangen ist. Hinsichtlich des\nAngeklagten ED ist diese Revisionsbegründung rechtzeitig geschehen, Denn seinem Pflichtverteidiger war das\nUrteil erst am 20. Juli 1966 zugestellt worden, so daß für\nihn die Frist zur Begründung der Revision erst mit dem\nMontag, den 22. August 1966, ablief. Für die Angeklagte\ndagegen sind die Verfahrensrügen verspätet erhoben.\n\nAuf die Anträge, die die Angeklagte dem Senat am\nTage vor der Revisionsverhandlung schriftlich unterbreitet\nhat, braucht nicht eingegangen zu werden, Die Angeklagte\nhat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich auf die Behandlung dieser Anträge verzichtet,\n\n1\n\n- 14 -\n\n2. Verfahrensrügen wirken nur für denjenigen von\nmehreren Mitangeklagten, der sie in seiner eigenen Revisionsbegründung zulässig erhoben hat; das Revisionsgericht\nhat die Rechtsmittel mehrerer Beteiligten so zu prüfen,\nals ob jedes von ihnen das einzige wäre (ständige Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs;\nvgl. auch Jagusch in Löwe/Rosenberg, StPO, 21. Aufl.,\n§ 337 Anm. C 1 und § 353 Anm. III). Darauf beruht es auch,\ndaß § 357 StPO eine Erstreckungswirkung des Revisionsurteils auf Mitangeklagte, die das Ersturteil nicht wirksam\nangefochten haben, nur hinsichtlich von Fehlern bei der\nAnwendung des sachlichen Rechts, nicht aber hinsichtlich\nvon Verfahrensfehlern vorsieht, mögen sich diesc auch\nauf die Mitangeklagten ausgewirkt haben.\n\nII. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des ”\nangefochtenen Urteils ergibt:\n\n1. Soweit die Angeklagte im Falle C 55 der Urteilsgründe als Täterin wegen Betrugs und im Falle C 80 wegen\nBegünstigung schuldig befunden worden ist, läßt das Urteil keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Auf Grund der Urteilsfeststellungen ist auch kein\nRechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ersichtlich, soweit das Landgericht die Angeklagte der Beihilfe zu den\nvon EB vezangenen Betrügereien schuldig befunden\nhat.\n\n3. a) Das Urteil kann aber hinsichtlich all dieser\nBeihilfefälle nicht bestehen bleiben, wcil insoweit die\nFrage des Fortsetzungszusammenhangs nicht geprüft ist.\n\n\"ILL\n\n- 15 -\n\nDaran, daß SED vei seinen Betrugstaten stets\ndasselbe Rechtsgut (das Vermögen) verletzt und daß er\ndies auf im wesentlichen gleichartige Weise getan hat,\nhat das Landgericht ohne Rechtsirrtum nicht gezweifelt.\nDas Landgericht hat nur den Gesamtvorsatz des Haupttäters\nSEE verneint. Die Frage, ob die Gehilfin Frau Pepper\nbei ihren Beihilfehandlungen den Gesamtvorsatz hatte,\nhat das Landgericht überhaupt nicht geprüft.\n\nDas Reichsgericht hat in seiner neueren, auf der\nEntscheidung RGSt 70, 26 beruhenden Rechtsprechung anerkannt, daß es für die Beurteilung der Frage, ob der Teilnehmer an einer oder mehreren gleichartigen Straftaten\nwegen fortgesetzter Anstiftung oder fortgesetzter Beihilfe zu bestrafen ist, allein auf seinen Gesamtvorsatz\nankommt cohnc Rücksicht darauf, ob der Haupttäter diesen\nGesamtvorsatz hatte oder auch die mehreren Haupttäter\nihn hatten (kGSt 70, 344, 349; 70, 385, 388). Der Bundesgerichtshof ist dieser Auffassung in ständiger Rechtsprechung gefolgt (BGH bei Dallinger MDR 1957, 266;\n\n3 StR 422/53 vom 11. Februar 1954; 1 StR 532/56 vom\n\n24, September 1957); sie wird auch im Schrifttum gebilligt (Jagusch in IK 8. Aufl., Vorb. B III 2 £ dd vor\n§ 735 Schönke/Schröder, 13. Aufl., § 73, Rz. 43). Danach\nkönnen die mehreren Hilfeleistungen eines Gehilfen zu\nverschiedenen selbständigen Taten eines Täters oder\nmehrerer Täter als fortgesetzte Straftat zu erachten\nsein.\n\nHiernach ist es möglich, daß die Beihilfehandlungen\n\nder Angeklagten FW in den vom Landgericht festgestellten,\n536 Fällen zu einer fortgesetzten Handlung oder daß sie\n\n- 16 -\n\nteilweise zu ciner oder mehreren fortgesetzten Handlungen\nzusammenzufassen sind, neben denen auch rechtlich selbständige Einzelfälle der Beihilfe zum Betrug vorliegen\nkönnen. Dabei kann es vor allem darauf ankommen, ob\n\nFrau Po auf Srund eines einmal gefaßten Entschlusses\ndem Haupttäter IW in allen Fällen auf im wesentlichen gleichartige Weise bei den im wesentlichen gleichartigen Betrügereien zum Nachteil seiner Kunden oder\n(und) zum Schaden einer bestimmten Bank oder überhaupt\nder Banken behilfiich scin wollte und behilflich gewesen ist. Es ist möglich, daß sie von Anfang bis zu\n\nEnde einen einzigen derartigen Beihilfe-Gesamtvorsatz\ngehabt hat. Sie kann auch im Laufe der Zeit von 1961\n\nbis 1964 einmal oder mehrmals, veranlaßt durch eine jeweils neue Lage der Verhältnisse und bestimmte Einwirkungen des Angeklagten Tip, einen (neuen) Gesamtvorsatz für mehrere der Betrügereien des Angeklagten\nEEE 2eta3t Haven. Freilich können auch ihre Beihilfchandlungen zu den Taten des Angeklagten Tu\nrechtlich selbständig sein.\n\nb) Von dem fehlerhaften Unterbleiben der Würdigung\nder Frage des Gesamtvorsatzes werden die Feststellungen\nzum äußeren Tatgeschehen nicht berührt; sie müssen daher\naufrecht erhalten bleiben (BGHSt 14, 31, 34 ff). Andererseits entfallen mit der Aufhebung des Schuldspruchs hinsichtlich sämtlicher Fälle der Beihilfe zum Betrug die\nFeststellungen zur inneren Tatseite der Angeklagten I)\nim ganzen. Das Landgericht wird in diesen Fällen nicht\nnur die Frage des Gesamtvorsatzes der Angeklagten, sondern\nihre Vorstellungen und ihren Vorsatz überhaupt neu zu\nprüfen und dazu selbstänäige neue Feststellungen zu treffen\nnaben.\n\n- 17 -\n\n4. Die Höhe der für den Betrug (Fall C 55) und für\ndie Begünstigung (Fall C 80) verhängten Einzelstrafen\nkann davon beeinflußt sein, daß die Angeklagte in 36 Fällen\nwegen Beihilfe zum Betrug verurteilt worden ist. Daher muß\nder gesamte Strafausspruch bezüglich der Angeklagten Tg\naufgehoben werden.\n\nRotberg Börtzler Die Bundesrichter Dr. Sanders\nund Hürxthal sind beurlaubt\nund könrien deshalb nicht\nunterschreiben.\n\nSpiegel Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-19/4-str-327-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 145a","ref_norm":"145a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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