{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-19_4_StR_196_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-19","aktenzeichen":"4 StR 196/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2\n\n>\net\ner)\n\n|\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n2128288 URTEIL\n\nin der Stralsache\n\ngegen\n\ndcn Schlosser Günter HE ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EEE 1955 ir cum\n\nwegen schweren Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 19. Juli 1968, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (EEE\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Hagen vom 21. November 1967\nwird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nInm wird dic Untersuchungshaft seit dem 22. November 1967, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen schweren Diebstahls in\n6 Fällen, einfachen Diebstahls in 2 Fällen, wegen eines\nversuchten einfachen Diebstahls sowie wegen Fahrens ohne\nFührerschein zu einer Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden. Ihm wurde ferner die Fahrerlaubnis unter Auferlegung einer Sperrfrist von zwei\nJahren für die Wiedererteilung entzogen. Seine Revision,\ndie Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts\nrügt, hat keinen Erfolg.\n\nl., Verfahrensrüge\n\nDer Angeklagte, der in den unter a) der Gründe des\nangefochtenen Urteils aufgeführten Fällen mit Ausnahme\ndes Falles Nr. 1 trotz Geständnisses vor dem Ermittlungsrichter in der Hauptverhandlung seine Täterschaft leugnete, hat sich auch zu den unter b) abgehandelten 6 Fällen\ndahin eingelassen, er habe diese Taten nicht begangen.\nDas Landgericht folgert seine Überzeugung von der Schuld\ndes Angeklagten daraus, daß nach der Festnahme des Angeklagten die Fabrikeinbrüche in Hohenlimburg aufhörten,\ndaß der Angeklagte trotz seines Leugnens in einem Fall\ngleichwonl einc auffallende Kenntnis des Tatgeschehens\nverriet, sic gründet sie ferner auf die Aussage verschiedener Zeugen, vor allem auf die beeidigte Zeugenaussage des Keliners >: In einer umfangreichen und\naußerordentlich sorgfältigen Abwägung legt das Landgericht\ndar, warum es die Glaubwürdigkeit dieses Zeugen trotz\n\nmöglicher Bedenken bejaht hat. Daran ändere auch der Umstand nichts, daß der Zeuge selbst \"einmal in dem Verdacht gestanden hat\", mit dem Angeklagten zusammen Einbruchsdiebstähle verübt zu haben. Das Landgericht sieht\nvielmehr ein \"wesentliches Indiz für seine Glaubwürdigkeit\" gerade darin, daß der Zeuge sich in einigen Punkten\nsogar \"der Gefahr der Selbstbelastung im Hinblick auf\neine Begünstigung des Angeklagten ausgesetzt hat\". \"Ein\ndie Unwahrheit sagender Zeuge hätte in diesen Punkten\noo000... den Sachverhalt zu seinen Gunsten entstellt\".\n\nDie Revision ist der Auffassung, die Strafkammer\nhabe gegen § 60 Nr. 3 StPO verstoßen. Da der Zeuge, wie\naus diesen Urteilsausführungen hervorgehe, der Begünstigung verdächtig sei, hätte er nicht vereidigt werden\ndürfen.\n\nDer Senat kann sich der Ansicht der Revision nicht\nanschlicßen. Die Fassung, UB habe sich der Gefahr der\nSelbstbelastung ausgesetzt, ist hier ersichtlich dahin\nzu verstehen, daß der Zeuge lediglich in ciner Weise ausgcosagt hat, die ihn leicht in den Verdacht der Begünstigung hätte bringen können, obwohl er in Wahrheit den\nAngeklagten nicht begünstigt hat. Für die Annahme, daß\nnur das gemeint ist, spricht nicht nur der Wortlaut,\nsondern vor allem, daß weder aus dem Urteil noch auch\naus den Akten hervorgeht, daß TED sich tatsächlich\nder Begünstigung schuldig gemacht hat. Sie könnte allenfalls darin bestanden haben, daß Urban die Heringspakete\nfür den Angeklagten (wenigstens vorübergehend) verwahrt\nhätte. Nach den Feststellungen auf UA 5. 10 wollte er das\n(aus Furcht vor seiner Mutter) aber eben gerade nicht und\n\ner hat dem Angeklagten daher keinen Beistand geleistet.\nDaß der Angeklagte nach dem Diebstahl mit der Beute zunächst bei WM erschienen ist und sich dort offenbar\neine kurze Zeit aufgehalten hat, stellt noch keine Begünstigung dar, da der Angeklagte beim Verlassen der Wohnung\nvon UM die Pakete wieder mitgenommen hat. Diese Darstellung hat Urban auch im Ermittlungsverfehren gegeben.\nDem Zeugen LefD gegenüber hat er allerdings erklärt,\ner habe in seinem Zimmer Heringe verwahrt, die aus einem\n\"Einbruch im Güterbahnhof\" stammten; wie aus den anschließenden Ausführungen des Urteils hervorgeht, war\ndamit aber nichts anderes gemeint als das, was Ve\nbereits bei der Polizei ausgesagt hatte, daß nämlich der\nAngeklagte nach dem Diebstahl Ti mit der Beute aufgesucht habe.\n\nDas Landgericht hat, wie das Urteil erkennen läßt,\ndiese Umstände keineswegs übersehen. Es ist feststehende\nRechtsprechung, daß die Entscheidung darüber, ob gegen einen\nZeugen Tatsachen vorliegen, die einen Verdacht begründen,\nder seine Vereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ausschließt,\nallein der Tatrichter trifft (u.a. 4 StR 13/67 vom 24.Fetruar\n1967). Dieser kann einen Teilnahmeverdacht sogar dann verneinen, wenn gegen den Zeugen ein Strafverfahren wegen Beteiligung an der dem Angeklagten zur Last gelegten Tat\nschwebt, Er prüft selbständig, ob der Beteiligungsverdacht\nbegründet ist. Gelangt er nach pflichtmäßiger Prüfung zu\nder Überzeugung, daß er unbegründet ist, hat er den Zeugen\nzu vereidigen, \"selbst wenn objektiv Anlaß zu einem Verdacht\nbestanden hätte\" (3 StR 60/54 vom 6. Mai 1954). Dafür, daß\ndem Landgericht bei seiner Überzeugungsbildung Denkfehler\noder Verstöße gegen Erfahrungssätze unterlaufen sind, ergeben\ndie Urteilsausführungen keinen Anhalt. Sie lassen auch keine\n\n-6-\n\nWidersprüche erkennen. Bezeichnenderweise hat auch die\nVerteidigung in der Hauptverhandlung dem Vereidigungsbeschluß des Gerichts nicht widersprochen.\n\n2. Die Sachrüge\n\nAuch sachlichrechtlich läßt das Urteil Rechtsfehler\nzum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen. Das gilt sowohl für den Schuldspruch wie für die G$trafzumessung.\nRotberg Börtzlier Die Bundesrichter\nDr. Sanders und Hürxthal\n\nsind beurlaubt und können\ndeshalb nicht unterschreiben\n\nSpiegel Rotberg","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-19/4-str-196-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-19/4-str-196-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.879776+00:00"}}