{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-13_4_StR_438_69_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1970-01-13","aktenzeichen":"4 StR 438/69","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Die Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich\n\nan den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht\nmehr erinnern, er würde aber den Verkehrsteilnehmer unter\nden von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt\nhaben, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.","text_plain":"Nachschlagewerk: ja\nBGHSt: ja\n\nstPo § 261\n\nDie Zeugenaussage eines Polizeibeamten, er könne sich\n\nan den von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht\nmehr erinnern, er würde aber den Verkehrsteilnehmer unter\nden von diesem behaupteten Umständen nicht angezeigt\nhaben, unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters.\n\nBGH, Beschl. v. 13. Januar 1970 - 4 StR 438/69 - AG Soest\nOIG Hamm\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n\"A sıR 438/69 BESCHLUSS\n\nin der Bußgeldsache\n\ngegen\n\nden Stadtoberverwaltungsrat Werner K EEE\n\nIE, iort geboren an EEE 1915,\n\nwegen Zuwiderhandlung gegen § 2 StVO\n\naus\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach\nAnhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers in der Sitzung vom 13. Jamuar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Meyer und der Bundesrichter\nBörtzler, Mayr, Dr. Sanders und Dr. Dr. Spiegel beschlossen:\n\nDie Zeugenaussage eines Polizeibeamten,\n\ner könne sich an den von ihm angezeigten\nVerkehrsvorgang zwar nicht mehr erinnern,\ner würde aber den Verkehrsteilnehmer unter\nden von diesem behaupteten Umständen nicht\nangezeigt haben, unterliegt der freien\nBeweiswürdigung des Tatrichters.\n\nGründe:\n\nDas Amtsgericht Soest hat dem Betroffenen wegen einer\nZuwiderhandlung gegen § 2 StVO nach § 24 StVG eine Geldbuße auferlegt. Es hat festgestellt, der Betroffene sei\nam 13. Juli 1968 in Soest mit einer Geschwindigkeit von\netwa 40 km/h in eine durch Farblichtzeichen gesicherte\nKreuzung in dem Augenblick eingefahren, in dem das Farblichtzeichen von gelb nach rot gewechselt habe. Den Farbwechsel habe er zwar nicht mehr wahrnehmen können, beim\nvorangegangenen Wechsel von grün nach gelb sei er aber\nmit seinem Kraftwagen noch etwa 35 bis 40 Meter von der\nVerkehrsampel entfernt gewesen. Seine Einlassung, er habe\nnicht mehr anhalten können, weil ein anderes Fahrzeug zu\ndicht hinter ihm gefahren sei, hat das Amtsgericht auf\nGrund der Aussage des Polizeibeamten, der die Anzeige\nerstattet hatte, für widerlegt erachtet. Auch die Feststellung, daß der Betroffene im Augenblick des Farbwechsels\n\nan der Ampel vorbeigefahren sei, beruht auf dieser Aussage. In den Urteilsgründen des Amtsgerichts ist hierzu\nausgeführt:\n\n\"Wenn der Zeuge HÜEB sich heute auch\nnicht mehr des Vorfalls erinnern kann, so\nbestehen doch nicht die geringsten Zweifel\nan der Richtigkeit seiner Schilderung. Er\nwar zusammen mit einem weiteren Beamten zur\nÜberwachung der ampelgesicherten Kreuzung\neingesetzt, hatte also sein Augenmerk besonders auf Verstösse der hier genannten Art\ngerichtet. Er sagt ausdrücklich, er würde\neine solche Anzeige in keinem Falle geschrieben haben, wenn der Betroffene schon\nbeim Wechsel von \"gelb\" auf \"rot\" in der\nKreuzung gewesen wäre. Regelmäßig sei die\nSituation, die zur Anzeige führe, die, dass\nder betreffende Kraftfahrer mit seinem Fahrzeug beim Wechsel von \"gelb\" auf \"rot\" noch\nvor dem Ampelmast oder auf dessen Höhe sei.\nWenn der Zeuge regelmäßig so zu handeln\npflegt, so hat das Gericht keine Veranlassung, die Richtigkeit seiner Anzeige anzuzweifeln, zumal dieser Zeuge dem Gericht\nals zuverlässig bekannt ist.\n\nDer Betroffene war beim Wechsel von \"grün\"\nauf \"gelb\" noch soweit von der Ampel entfernt, dass er gefahrlos hätte halten können, wie es der § 2 StVO verlangt. Er kann\nsich nicht darauf berufen, ein nachfolgender Fahrer sei zu dicht aufgefahren gewesen.\nDer Zeuge HE sagst, wenn eine solche\nSituation vorgelegen hätte, würde er die\nKurzanzeige nicht geschrieben haben. Abgesehen davon lief der Betroffene bei der von\nihm behaupteten geringen Geschwindigkeit im\nFalle eines rechtzeitigen Abbremsens keinerlei Gefahr, von dem nachfolgenden Fahrer gerammt zu werden.\"\n\nMit der vom Oberlandesgericht Hamm gemäß § 80 Abs. 1\nOWiG zugelassenen Rechtsbeschwerde beanstandet der Betroffene die Beweisführung des Amtsrichters. Unter Beru-\n\nfung auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom\n\n12. November 1968, NJW 1969, 443 (= VRS 37, 59), führt\ner aus, sie verletze die Grundsätze eines rechtsstaatlichen Verfahrens, da die Aussage des Polizeibeamten\nkeinen bestimmten Inhalt habe, sondern nur die Versicherung enthalte, daß er seine Dienstpflicht ordnungsgemäß erfüllt habe.\n\nDas Oberlandesgericht Hamm möchte die Rechtsbeschwerde verwerfen. Daran ist es jedoch durch die angeführte Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln gehindert.\nDieser liegt die Rechtsauffassung zugrunde, daß auf die\nZeugenaussage eines Polizeibeamten, er erinnere sich zwar\nan den Fall im einzelnen nicht mehr, habe aber nur solche\nKraftfahrer angezeigt, die den angezeigten Verkehrsverstoß zweifelsfrei begangen hätten, nicht die Feststellung\ngestützt werden dürfe, der Angezeigte habe sich vorschriftswidrig verhalten. Das Oberlandesgericht Hamm\nhat daher die Sache gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 121 Abs. 2\nGVG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie Vorlegung ist zulässig. Das Oberlandesgericht\nkann nicht wie beabsichtigt entscheiden, ohne von der\nRechtsansicht des Oberlandesgerichts Köln abzuweichen.\nDas gilt auch bei Berücksichtigung des Urteils vom\n15. April 1969 (VRS 37, 452), mit dem das Oberlandesgericht Köln seine Ansicht zwar eingeschränkt, jedoch\ngrundsätzlich aufrecht erhalten hat. Da das angefochtene\nUrteil nach dem 1. Januar 1969 ergangen ist, sind die\nVorschriften des neuen Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten maßgebend (Art. 158 Abs. 2, 167 Abs. 2 EGOwig).\n\n-5-\n\nIII.\n\nIn dem vom Oberlandesgericht Köln entschiedenen Fall\nhatte der Amtsrichter seine Feststellung, der Angeklagte\nhabe einem Überholverbot zuwidergehandelt, auf die Aussage des anzeigenden Polizeibeamten gestützt, er erinnere\nsich zwar an den Fall nicht, es würden aber nur solche\nKraftfahrer angezeigt, die zweifelsfrei dem Überholverbot zuwidergehandelt hätten. Das Oberlandesgericht Köln\nmeint, eine solche Beweiswürdigung ersetze in unzulässiger Weise die erforderliche Würdigung von erwiesenen Tatsachen durch die Annahme eines offensichtlich für zwingend gehaltenen Erfahrungssatzes des Inhalts, daß Polizeibeamte allgemein nur solche Verkehrsteilnehmer anzeigen, die den angezeigten Verstoß tatsächlich begangen\nhaben. Übernehme der Richter ein Ergebnis polizeilicher\nFeststellung, an dessen Einzelheiten sich der Polizeibeamte nicht mehr erinnern könne, so ersetze er auch die\nerforderliche richterliche Wertung von Tatsachen durch\neine nicht nachprüfbare Wertung eines Exekutivbeamten.\nDas Oberlandesgericht Hamm hält diese Auffassung für unzutreffend. Es meint, dem Tatrichter dürfe in einem solchen Fall nicht ohne weiteres unterstellt werden, er sei\nirrig von einem für zwingend gehaltenen Erfahrungssatz\nausgegangen. Auch handle es sich bei der Aussage des\nBeamten um genügend bestimmte Angaben, die der freien\nBeweiswürdigung des Tatrichters unterlägen. Zu entscheiden ist hier demnach nicht, ob es einen Erfahrungssatz\njenes Inhalts gibt. Daß es ihn nicht gibt, ist außer\nStreit. Die vorgelegte Frage lautet vielmehr, ob der\nRichter, der die Aussage eines Polizeibeamten so würdigt,\nwie es hier und im Kölner Fall geschehen ist, von einen\nirrig für zwingend gehaltenen Satz ausgeht oder sonst das\nsachliche Recht oder das Verfahrensrecht verletzt.\n\nIV.\nDas Oberlandesgericht Hamm führt dazu aus:\n\nFür die Beurteilung der Tatsachenfeststellung und\nder Beweiswürdigung sei hier wie in dem Kölner Fall wesentlich, daß es sich beide Male um verhältnismäßig einfache Verkehrsvorgänge handle. Daß ein Kraftfahrer verbotswidrig überholt oder beim Wechsel des Farbzeichens\nvon gelb nach rot in die Kreuzung einfährt, seien Wahrnehmungen, die gleichsam \"ablesbar\" seien. Wenn es sich\nzudem nicht um Wahrnehmungen von Zufallszeugen, sondern\num solche von Polizeibeamten handle, die ihr Augenmerk\nbewußt auf die Beobachtung von Verkehrsvorgängen gerichtet hätten, bedürfe es neben der eigentlichen Wahrnehmung keiner selbständigen Wertung. Die Möglichkeit von\nBeobachtungsfehlern könne bei solchen auf zielgerichteter Aufmerksamkeit beruhenden Beobachtungen praktisch\naußer Betracht bleiben. Wenn ein in dieser Weise beobachteter Vorgang zu einer Anzeige geführt habe, so sei der\nRichter von Rechts wegen nicht gehindert, seinen Feststellungen die Aussage des sich an den Vorgang nicht\nmehr erinnernden Polizeibeamten zugrunde zu legen, es\nseien nur Kraftfahrer angezeigt worden, die den betreffenden Verstoß begangen hätten. Darin liege bei der Einfachheit der in Frage stehenden Verkehrsvorgänge kein\nVerstoß dagegen, daß die gesetzlichen Merkmale der strafbaren Handlung oder Ordnungswidrigkeit in einzelne bestimmte Tatsachen aufzulösen sind. Die Tatsachenfeststellung beruhe in einem solchen Falle nicht auf der\nAnwendung eines Erfahrungssatzes. Dem Richter stehe für\nseine Feststellung immerhin zur Verfügung, daß der Polizeibeamte zur Tatzeit am Tatort den Verkehr überwacht,\ndabei das Fahrzeug des Betroffenen wegen einer Zuwider-\n\n+2ury FZunprsyosyug SrTd \"UsFTsadxonmz 4ydTu Toqep 1a uusy\n92488 USFTYITNZUTSWOITTE SyUsTaenpuadıar NY \"usaprTayosyus\nAyOTTFISSUndETNIny Zop ZUNFSTIUITSNONIST Adoyun usssamIg\nwsgRwoZjuoTtTFd yoeu 12 gum ‘28U uU9FFoayge3 ZumTTagsıseH\nSUTOS SYMEST ASP OSToM AOyUoTem UT pım sne STTSIS IayUoTem\nuoA *'gnu uaSFeT usdoTIep yUOTS Isa qo pun uuUeN uegeTTyuoas\n-8NB SIOTUSFSZUNFUIBAIOST SOUTS AITSONYUOTLTZAN STP TTEFTezurz\nut 8 qüo *\"Yynısq oZug3Ioih USUOTTUOgSsI84 Asp FZunmyydgqoag\nUSFTEEKTIAANZ ISUTa ne usyuwesg sap o3rTazuy 9Tp gep ‘us\n-I9M INF®p (ZTPUI) USUOTSZUBSTEMST STE JA9puossqsuT 9TS\nFasp Iy 'edessneusdnez usıapue AIspaef Zundrtpanm asp ur\nSTM TOIF OSUsqa VOTTZIESPUNI? 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Ist ihm dieser als\nzuverlässig und gewissenhaft bekannt, so darf er um so\neher davon ausgehen, daß er in Zweifelsfällen keine Anzeige erstattet. Im vorliegenden Fall standen dem Amtsrichter als Beweismittel neben der Aussage des Polizeibeamten zudem noch das modifizierte Geständnis des Betroffenen, er sei an der Ampel vorbeigefahren, als diese\nnoch gelb zeigte, habe aber wegen eines dichtauf folgenden Fahrzeugs nicht anhalten können, sowie die Zeugenaussage der Ehefrau des Betroffenen zur Verfügung.\n\nDavon, daß die Aussage des Polizeibeamten zu unbestimmt sei, um sie verwerten zu können, kann keine Rede\nsein. Die Bekundung eines Verkehrsüberwachungsbeanten,\ner hätte den Verkehrsteilnehmer unter den von diesem\nbehaupteten Umständen nicht angezeigt, hat einen bestimmten Inhalt und jedenfalls kein geringeres Gewicht,\nals z. B. die Bekundung eines Zeugen, er pflege seine\nHaustür jeden Abend abzusperren. Aus einer solchen Aussage darf der Richter schließen, daß die Tür auch an\neinem bestimmten Tage abgesperrt gewesen sei, auch wenn\nsich der Zeuge an diesen bestimmten Tag nicht mehr erinnert, es sei denn, besondere Umstände sprächen gegen\neine solche Annahme. Das ist bisher, soweit ersichtlich,\nnoch nicht bestritten worden.\n\nDer Senat kann ferner der Ansicht des Beschwerdeführers nicht beitreten, daß von einer Aussage im Sinne\n\ndes Verfahrensrechts nur gesprochen werden könne, wenn\nder Zeuge Tatsachen bekunde, die Gegenstand seiner (sinnlichen) Wahrnehmung gewesen seien. Der Begriff der Zeugenaussage kann nicht in dieser Weise eingeschränkt werden.\nIn der Regel werden freilich Zeugenaussagen Vorgänge in\nder Außenwelt betreffen, die der Zeuge sinnlich wahrgenommen hat. Jedoch können auch innere Vorgänge, Eindrücke,\nGedanken, Überlegungen, Beweggründe, Affekte und andere\ngeistig-seelische Vorgänge und Zustände des Innenlebens\nGegenstand einer Zeugenaussage sein. Bekundungen dieser\nArt sind vom Richter frei zu würdigen und dürfen von ihm\nbei der Bildung seiner Überzeugung verwertet werden.\n\nDie Verwertung der Aussage eines Polizeibeamten in\ndem dargelegten Sinne verletzt nicht Üübergeoränete Rechtssätze. Sie verstößt insbesondere nicht gegen die Grundregeln eines rechtsstaatlichen Verfahrens. Eine Einschränkung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung,\nwie sie der Beschwerdeführer für geboten hält, kann aus\ndem Rechtsstaatsprinzip nicht abgeleitet werden. Ihre\nGrenze findet die freie Beweiswürdigung nur in der Pflicht\nzur erschöpfenden Sachaufklärung und in den Beweisverboten des Verfahrensrechts. In Betracht kommen könnte\ninsoweit nur das Verbot des § 250 StPO, wonach der\nZeugenbeweis nicht durch den Urkundenbeweis ersetzt werden darf, wenn der Beweis einer Tatsache auf der Wahrnehmung einer Person beruht. Dieses Verbot wird aber\nnicht verletzt, wenn ein Polizeibeamter darüber vernommen wird, warum er eine Anzeige erstattet hat. Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des Amtsrichters\nwar im vorliegenden Fall auch nicht etwa die schriftliche Anzeige des Beamten. Daß er nach dem Farbwechsel\nvon grün nach gelb an der Verkehrsampel vorbeigefahren\n\n- 10 -\n\nist, hat der Betroffene zugegeben. zu seinen Gunsten\nist der Richter davon ausgegangen, daß er den Farb-\n\n: wechsel nach rot nicht mehr wahrgenommen hat. Insoweit\nbedurfte es zur Beweisführung keines Rückgriffs auf\n\ndie Anzeige. Die Schutzbehauptungen des Betroffenen, er\nsei beim Farbwechsel nach rot schon in der Kreuzung gewesen, vor der Ampel habe er wegen eines ihm dichtauf\nfolgenden anderen Fahrzeugs nicht mehr anhalten können,\nhat der Richter ebenfalls nicht auf Grund der Anzeige\nfür widerlegt erachtet, die dafür gar nichts hergab,\nsondern auf Grund der Bekundung des Beamten, daß er in\ndiesem Falle den Betroffenen nicht angezeigt hätte. Dadurch unterscheidet sich der Fall von dem mit dem Urteil\nBGHSt 14, 310 entschiedenen. Dort hatte das Landgericht\nden Inhalt eines vor einem Polizeibeamten abgelegten\nGeständnisses des Angeklagten allein mittels der von\ndem Beamten hierüber aufgenommenen Niederschrift festgestellt, nachdem dieser als Zeuge erklärt hatte, er\nhabe getreulich protokolliert, erinnere sich aber nicht\nan die von dem Angeklagten gegebene Darstellung. Ein\nsolches Verfahren verstößt allerdings gegen das Beweisverbot der §§ 250, 254 StPO, die den Urkundenbeweis nur\n\nfür richterliche Protokolle über ein Geständnis zulassen.\n\nHier handelt es sich dagegen weder um den Nachweis eines\n‚vor einem Polizeibeamten abgelegten Geständnisses, noch\nist die Anzeige in der Hauptverhandlung als Urkunde verwertet worden. Vielmehr sind aus der unstreitigen Tatsache, daß eine Anzeige bestimmten Inhalts erstattet\nworden ist, in Verbindung mit der Aussage des Polizeibeamten gewisse tatsächliche Schlüsse gezogen worden,\ndie weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemein gültige\nErfahrungssätze verstoßen. Dies ist verfahrensrechtlich\nzulässig.\n\nAt\n\n- 11 -\n\nDie Aussage eines Polizeibeamten, er könne sich an\nden von ihm angezeigten Verkehrsvorgang zwar nicht mehr\nerinnern, er würde aber den betroffenen Verkehrsteilnehmer unter den von diesem behaupteten Umständen nicht\nangezeigt haben, ist somit im Rahmen der freien Beweiswürdigung verwertbar. Ihrer Verwertung stehen weder übergeordnete Rechtssätze noch Beweisverbote entgegen.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts. Die Verfolgungsverjährung ist seit dem\nEingang der Sache beim Bundesgerichtshof u.a. am 22. Oktober 1969 durch die Bestellung eines Berichterstatters\n\nunterbrochen worden.\n\nMeyer Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1970-01-13/4-str-438-69","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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