{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-12_4_StR_257_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-12","aktenzeichen":"4 StR 257/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 094\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\naen Büromaschinenmechaniker, z.Zt. Kraftfehrer\nFerdinand 2 eus AED, zsehoren\n\nam EEE 1946 ir a,\n\nwegen versuchten schweren Raubes.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 12. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\\\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt (en\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil dcs Landgerichts Arnsberg vom 15. März\n1968 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit\nStrafaussetzung zur Bewährung versagt worden\nist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere Straf-\n\nkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Straßenraubes zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Seine Revision, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat nur zum Teil Erfolg.\n\nDer Angeklagte hat versucht, der ihm nicht bekannten Frau Ma nachts auf einsamer Straße überraschend\ndie Handtasche wegzunehmen, um sie sich rechtswidrig\nzuzueignen. Da Frau M. infolge des merkwürdigen Verhaltens des Angeklagten den Angriff vorausgesehen hatte,\nhielt sie die Tasche besonders fest. Als der Angeklagte\nneben ihr war, griff er nach der Tasche und wollte sie\nihr entreißen. Frau MB verspürte einen Ruck, ihre\nHand, mit der sie die Tasche festhielt, wurde bis in\nBrusthöhe hochgerissen. Sie schrie den Angeklagten an\nund drohte ihm mit ihrem Schirm. Daraufhin ließ der\nAngeklagte die Tasche los und lief weg.\n\nDiese Feststellungen der Strafkammer tragen die\nVerurteilung wegen versuchten schweren Raubes. Sie\nergeben, daß der Angeklagte vorsätzlich Gewalt gegen\nFrau MED angewendet hat, um in den Besitz ihrer Tasche zu gelangen. Zum Raubvorsatz gchört die Vorstellung\nund der Wille, einen wirklichen oder erwarteten Widerstand des Angegriffenen durch ein auf dessen Körper einwirkendes Mittel zu überwinden oder von vornherein zu\nverhindern (BGHSt 1, 145; 18, 329; NIW 1955, 1404). Der\nAngeklagte hat den Arm von Frau MB bis in Brusthöhe\nhochgerissen und dadurch auf ihren Körper in einer Weise\n\neingewirkt, die von ihr als körperlicher Zwang empfunden wurde. Nach der Überzeugung des Landgerichts entsprach dieser Erfolg auch der Vorstellung und dem\nWillen des Angelclagten. Die Tatsache, daß er den Arm\nder Frau hochriß, hat die Strafkammer als Anzeichen\ndafür gewertet, daß er mehr Kraft anwenden wollte und\nangewendet hat, als zur bloßen gewaltlosen Wegnahme\n\nder Tasche erforderlich gewesen wäre (s. BGH, NJW 1955,\n1404). Es handelt sich dabei um cine Frage tatrichterlicher Würdigung der festgestellten Umstände, die keinen\nRechtsfehler erkennen läßt. Es sind insbesondere keine\nAnhaltspunkte defür vorhanden, daß das Landgericht etwa\nandere naheliegende tatsächliche Möglichkeiten nicht\n\nin den Kreis seiner Erwägungen einbezogen hätte.\n\nDer Einwand der Revision, der Angeklagte sei freiwillig vom Versuch zurückgetreten, geht fehl. Nach den\nFeststellungen der Strafkammer hat er seinen Tatplan\nnicht aus freien Stücken aufgegeben, sondern, weil Frau\nNEED heftiger Widerstand leistete, als er erwartet\nhatte, ihn anschrie und mit ihrem Schirm bedrohte, sodaß er mit dem Maß an Gewalt, das er sich vorgenommen\nhatte, nicht zum Ziele gelangen konnte.\n\nDie Strafzumessung als solche begegnet ebenfalls\nkeinen rechtlichen Bedenken, jedoch ist die Versagung\nder Strafausscetzung zur Bewährung nicht ausreichend\nbegründet. Nach Ansicht des Landgerichts fordert das\nöffentliche Interesse die Vollstreckung der Strafe,\nweil die Fälle von Straßenraub und bewaffnetem kKaub\nzunehmen, die Öffentlichkeit daher ein Interesse daran\nhabe, daß dem Einhalt geboten werde. Dabei läßt es\n\nÖ\n\ndahingestellt, ob der nur geringfügig vorbestrafte Angeklagte, der sich in einer gewissen Notlage befand, seiner Persönlichkeit nach ciner Strafaussetzung würdig\nwäre. Die Entscheidung, ob das öffentliche Interesse\n\ndie Strafvollstreckung fordert, setzt jedoch eine all-393, 396; BGH NdJW 1955, 30; 1965, 406). Der Gedanke der\nallgemeinen Abschreckung ist dabei zwar zu berücksichtigen, jedoch dürfen die Besonderheiten der Tat und der\nTäterpersönlichkeit nicht völlig außer Betracht bleiben.\nStraßenraub und bewaffneter Raub häufen sich zwar. Die\nhier abzuurteilende Tat unterscheidet sich indessen\nwesentlich von den schweren Fällen von Straßenraub, bei\ndenon sich eine Strafaussetzung zur Bewährung aus Gründen\nallgemeiner Abschreckung in der Regel verbieten wird.\n\nRotberg Faller Mayr\nSandors Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-12/4-str-257-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-12/4-str-257-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.702868+00:00"}}