{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-03_4_StR_242_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-03","aktenzeichen":"4 StR 242/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"9107 096\n\nm\nH\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektriker Rudolf C EEE :.: He\ngeboren am MMMEED 1935 ir. DEMEEED- EEE.\n\nwegen Unzucht mit Kindern.\n\nDer 4. Strafsenat\n\ndes Bundesgerichtshofs hat in der\n\nSitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvwalt ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\n\nUrteil\n\ndes Landgerichts Hagen vom 2. Fe-\n\nbruar 1968 wird verworfen.\n\nDer Angexlagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nKun man Ten man duun an mean mn un men mr um.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Unzucht\n\nmit Kindern in 2\n\nFällen zu einer Gesamtstrafe von einem\n\nJahr und fünf Monaten Gefängnis verurteilt. Seine auf\n\ndie Verurteilung\n\nim Fal?. Gabriele Np und den\n\nStrafausspruch beschränkte Revision, die Verletzung\nsachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nNach den Feststellungen entschloß sich der Angeklagte, unter Ausnutzung einer spielerischen \"Balgerei\"\n\nf\nu\ni\n\nin der Waschküche die 13 1/2 Jahre alte Gabriele\n\nfest an sich zu pressen und beischlafähnliche Bewegungen an ihr vorzunehmen, um zur geschlechtlichen\nBefriedigung zu gelangen. Er üärehte dem sich heftig\nsträubenden Mädchen einen Arm auf den Rücken, preßte\nden anderen gegen den Leib und drückte es in wollüstiger Absicht so nach hinten gegen den Waschkessel, daß\nes mit dem Rücken auf dem Deckel des Kessels zu liegen kam und die Füße nicht mehr den Boden berührten.\nGleichzeitig legte er sich so auf das Mädchen, daß\n\ner es mit seinem Körper faßt vollständig abdeckte und\npreßte es einige sekunden an sich. Weil es einen\nSchmerzensschrei ausstieß und ihn zu beißen versuchte,\nrichtete er es dann wieder auf, faßte es um die Hüfte\nund hob es hoch. Als es ihm daraufhin an den Hals\nschlug, ließ er ganz von ihm ab, weil er 'weitere)\nGewalt nicht anwenden wolite.\n\nBei dieser Sachlage wendet sich die Revision\nzu Unrecht gegen die Annahme eines vollendeten Unzuchtsverbrechens [§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB}. Ob eine\nin wollüstiger Absicht begangene Handlung \"unzüchtig\"\nist, d.h. das allgemeine Scham- und Sittlishkeitsgefühl in geschlechtlicher Hinsicht verletzt .RG HRR\n1937 Nr. 1050; BGH GA 1954, 243), ist eine in erster\nLinie vom Tatrichter zu beantwortende Frage :RGSt 67,\n110, 114). Für deren Beantwortung kommt es nicht allein auf das äußere Erscheinungsbild der Handlung an;\nauch die Persönlichkeit und die Beziehungen der Beteiligten sowie die sonstigen Begleitumstände der Tat\nsind zu berücksichtigen 'BGH LM Nr. 13 zu § 176 Abs.1\nNr. 3 StGB). Maßgebend ist das Urteil eines Beobachters, der die Handlungen in ihrer ganzen Bedeutung\n\nkennt, das äußere Geschehen wie die Willensrichtung\n\nund Gesinnung des Täters {BGHSt 2, 164, 167). Ob das\nKind selbst die Unzüchtigkeit der Handlungen erkennt,\nist bedeutungslos (BGHSt 2,212, 213). Voraussetzung für\neine Verurteilung ist allerdings immer eine geschlechtsbezogene Handlung von einem gewissen äußeren Gewicht.\nNur sie entspricht der Einschätzung der in Betracht\nkommenden Straftaten als in erster Linie mit Zuchthaus\nbedrohten Verbrechen (vgl. RGSt 67, 170, 173; BGHSt 2,\n163, 167; BGH NJW 1954, 120; BGH GA 1954, 243; BGHSt 18,\n169, 170). Verhaitensweisen, die einer \"gewissen äußeren Erheblichkeit entbehren\", \"handgreifliche Zudringlichkeiten\", \"kurze\" oder aus anderen Gründen \"unbedeutende Berührungen\" sind dagegen aus dem Bereich der\nUnzüchtigkeit auszunehmen, auch wenn sie auf Sinnenlust\nberuhen oder ihr dienen sollen. Sie mögen unanständig,\nunangebracht, geschmacklos oder anstößig sein; unzüchtig im Sinne der §§ 174, 176 StGB sind sie nicht. Für\nähre Aburteilung reichen die für die Beleidigung gegebenen Strafbestimmungen aus (vgl. auch BGHSt 17, 280,\n288; BGH FamRZ 1966, 632).\n\nDiesen Grundsätzen entspricht das Urteil. Mit\nder Frage der für eine unzüchtige Handlung begriffsnotwendigen äußeren Erheblichkeit hat sich die Strafkammer ausdrücklich auseinandergesetzt. Sie hat sie\nohne Rechtsfehler bejaht. Das geschilderte Verhalten\ndes Angeklagten ist selbst aus äußerer Sicht bei einen\n13 1/2 Jahre alten Mädchen bereits so eindeutig geschlechtsbezogen und außerdem so massiv, daß von einer\nnur unbedeutenden Berührung oder bloßen handgreiflichen\nZudringlichkeit, wie sie die Rechtsprechung beispielsweise bei einem Umfassen der Hüfte .RG HRR 1937 Nr.1050)\n\noder bei einem flüchtigen Berühren der Brust über\n\ndem Kleid (BGH NJW 1954, 120) angenommen hat, keine\nRede sein kann. Die Dauer der Handlung ist dann ohnehin nicht wesentlich {BGH Urteil vom 24. Mai 1960\n\n- 1 StR 211/60 -). Im übrigen ist gegen die Entscheidung der Strafkammer aus Rechtsgründen um so weniger\neinzuwenden, als sie besonders in Grenzfällen den\nTatrichter überlassen bleiben muß, weil es sich im\nwesentlichen um eine Tatfrage und nicht um eine Rechtsfrage handelt (BGHSt 2, 164, 167; BGH GA 1954, 243).\n\nDer Annahme einer vollendeten Tat steht schließlich auch nicht entgegen, daß der Angeklagte seine geschlechtliche Befriedigung nicht in dem von ihm erstrebten Umfang gefunden haben mag. Es genügte, daß\nauch die von ihm bereits getätigten Handlungen nach\nder Überzeugung der Strafkammer von geschlechtlicher\nLust beherrscht waren und er diese lust nicht etwa\nerst von späteren Handlungen erwartete. Auch das ist\nim Urteil zutreffend ausgeführt {RGSt 58, 277, 278;\nBGHSt 9, 13, 15). Zu der Frage eines Rücktritts vom\n(unbeendigten) Versuch ist deshalb mit Recht keine\nStellung genommen worden.\n\nnn nn\n\nAuch sonst begegnet das Urteil keinen rechtlichen Bedenken.\n\nSanders Faller Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-03/4-str-242-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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