{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-03_4_StR_216_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-03","aktenzeichen":"4 StR 216/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 043\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Horst Günter G GERD aus\nSEE , Kro. EEE. zcborcn or: ME 1935\nin vn Daun:\n\nwegen räuberischer Erpressung u.A>\n\nDer 4, Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nels beisitzende Richter,\nBundcsanvelt un\nalso Vertreter der Bundcsanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Arnsberg vom\n\n13. Februar 1968 mit den Feststellungen auf-\n&choben, soweit der Angeklagte im Falle zum\nNachteil DD wegen räuberischer Erpressung\nverurteilt worden ist, ferner im Ausspruch\nüber die Gesemtstrafe.\n\nIn diesen Umfang wird dic Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an einc andere\nStrafkamner des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nIN\n\nDer Angeklagte ist wegen räuberischer Erpressung\nin drei Fällen und wegen Dicbstahls zu ciner Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt worden.\n\nDie wirksam beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft\nbeanstandet, daß der Angeklagte im corsten Erpressungsfall (zum Nachtcil des Getränkegroßhändlers DEE;\n\nTat vom 17.8.1967) nicht auch wegen Autostraßenraubes\n(§ 316 a StGB) verurteilt worden ist. Das Rechtsmittel\nist begründet.\n\nNach den auf UA S. 3 getroffenen tatsächlichen\nFeststellungen ist der äußere Tatbestand cines Verbrechens nach § 316 a StGB erfüllt. Zur inneren Tatscite setzt § 316 a StGB nicht voraus, daß der Täter,\nwie dic Staatsenwaltschaft hier als gegeben annimmt,\nden Überfall vor Antritt der Fahrt plant oder vorbereitet. Der Täter erfüllt den inneren Tatbestand des\nAutostraßenraubs auch dann, wenn er erst während der\nFehrt den Entschluß faßt, die Möglichkeiten, die die\nBenutzung des Fahrzeugs im Straßenverkehr bietet,\nzur Begehung des Raubes oder der räuberischen Erpressung auszunutzen (BGH VRS 29, 198 m.ıw. Hinw.).\nDa der Angeklagte scinen Entschluß \"bei passender\nGelegenheit\" ausführen wollte und da er ihn erst in\nHöhe der Ziegelei \"bei\" Sichtigvor in die Tat umgesctzt hat, könnte cs nahc liegen, daß cr sich bewußt\ndic Möglichkcit zunutze gemacht hat, mit Hilfe des\nKraftfahrzeugs an eine für den beabsichtigten Überfall günstige Stelle zu gelangen. Bei der Prüfung\ndcs inneren Tatbestandes wird auch der mögliche Einfluß der vorher getrunkenen \"4 Glas Bier\" (welche\ngenauc Nenge?) zu berücksichtigen scin.\n\nDas angefochtene Urteil war deshalb aufzuheben.\nSollte dic Strafkammer in der neuen Verhandlung zu\neiner Verurteilung nach § 316 a StGB kommen, so stünde\ngiese in Tateinheit mit ciner schweren räubcrischen\nErpressung, nicht mit einer nur einfachen Erpressung,\nauf die die Strafkammer, abweichend von den Urteilsgründen, im Urtceilsspruch erkannt hat. Aufzuheben war\nauch der Ausspruch über dic Gesemtstrafce.\n\nSanders Faller Mayr\nSpicgcl Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-03/4-str-216-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 316a","ref_norm":"316a","n":4}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-03/4-str-216-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.480404+00:00"}}