{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-07-03_4_StR_134_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-03","aktenzeichen":"4 StR 134/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 042\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_134/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Stahlbauschlosser Wolfgeeng CD aus vB-EB: iort geboren am EEE 1942, zur Zeit in Haft,\n\nwegen Diebstahls.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr, Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt 0)\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter iD\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n/\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Essen vom\n7. Dezember 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n-3-\n\nGründe:\n\nAn mn mn an in nn be de mn rn mr m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls\nunter Einbeziehung früherer Strafen zu einem Jahr und\nsechs Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Nachprüfung des Urteils auf die ohne nähere Begründung erhobene Sachrüge ergibt keine Rechtsfehler.\nDer Senat teilt auch nicht die Bedenken des Generalbundesanualts gegen die Begründung des Strafausspruchs. Das\nLandgericht hat es als straferschwerend berücksichtigt,\ndaß der Angeklagte \"bereits mebrfach wegen Diebstahls\nbestraft worden ist und die empfindlichen Strafen, die\ner auch verbüßt hat, keine Wendung in seinem Leben herbeigeführt haben\". Der Angeklagte ist nach den Feststellungen - von der jetzt einbezogenen Verurteilung vom\n24. Februar 1967 abgesehen - in den Jahren 1958 bis 1961\ndreimal wegen einfacher und schuerer Diebstähle zu Jugendstrafen verurteilt worden, wobei allerdings die\nvorangegangene Verurteilung jeweils einbezogen worden\nist, so daß der Angeklagte im Ergebnis nur eine Einheits-Jugenästrafe von einem Jahr zu verbüßen hatte. Davon ist\noffensichtlich auch das Landgericht bei der Strafzumessung ausgegangen. Angesichts der klaren Feststellungen\nkann nicht unterstellt werden, es habe angenommen, daß\nder Angeklagte mehrere Strafen wegen Diebstahls getrennt\n\nverbüßt habe. Daß die in die Einheitsstrafe eingegangenen Jugendstrafen empfindlich waren, ist nicht zu\nbestreiten. Der Vorwurf, das Landgericht sei bei der\nStrafzumessung von unzutreffenden Voraussetzungen ausgegangen, entbehrt somit der Grundlage.\n\nSanders Faller Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-03/4-str-134-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-03/4-str-134-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.464929+00:00"}}