{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-28_4_StR_146_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-28","aktenzeichen":"4 StR 146/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2129 015\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_146/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Rudolf 2 VENEN aus\nDEE , sort geboren on m 1932.\n\nwegen fortgesetzten schweren Diebstahls.\n\n1\n>)\nI\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung vom 28. Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nMayr\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvoltD\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDice Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom\n\n26. September\n\n1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\n\nRechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründes\n\nun rn tr a rn a\n\nDer Angeklagte ist wegen fortgesetzten schweren\n\nDiebstahls zu drei\n\nJahren Zuchthaus verurteilt worden.\n\nSeine Revision, die das Verfahren und die sachliche\nRechtsanwendung beanstandet, bat keinen Erfolg.\n\n1\nIn\n]\n\na\n\na) Die Beurteilung der Erwartung, daß cin Zeuge in\nGegenvart des Angeklagten nicht wahrheitsgemäß aussagen\nwerde, ist Sache des tatrichterlichen Ermessens, Der\nvon der Revision beanspruchte absolute Revisionsgrund\naus § 338 Nr. 5 StPO wäre nur dann gegeben, wenn § 247\nStPO zu Unrccht angevendet worden wärc oder zweifelhaft bleiben würde, ob das Gericht von zutreffenden Erwägungen\nausgegangen ist (BGHSt 15, 194). Das ist hier nicht der\nFall. Den Feststellungen auf UA S. 12 zufolge hatten\ndie Zeugen SB uni Wan ersten Verhandlungstag\n(6.9.1967) nach Belehrung gemäß § 55 StPO die Aussage\nverveigert. Nachdem der Angeklagte - wie er selbst eingeräumt hat - bei seiner Rückführung in die Untersuchungshaftanstalt Gelegenheit genommen hatte, mit diesen beiden\nZeugen zu sprechen, erklärte er in der darauffolgenden\nSitzung vom 15. September 1967, SB una vw seien\nnunmehr zur Aussage bereit. Daß dieser Umstand allein\nschon auf eine unzulässige Einflußnahme des Angeklagten\nauf diese beiden Belastungszeugen schließen ließ, daß\ndie Kammer also zu Recht befürchten durfte, eine der\nWahrheit entsprechende Aussage dieser Zeugen sei nicht\nzu erwarten, wenn sie nicht nach § 247 Abs. 1 Satz 1\nStPO verfahre, bedarf keines Hinweises.\n\nbp) Der Revision ist zuzustimmen, daß ausweislich.\nder Sitzungsnicederschrift vor der Verkündung des Beschlusses nach § 247 Abs. 1 StPO eine ausdrückliche\nAnhörung des Angcklagten unterblieben ist. Es kann jedoch nicht zweifelhaft sein, daß die Verteidigung vor\nder Entfernung des Angeklagten und vor Vernehmung der\nZeugen Gelegenheit gehabt hat, gegen die Ausschliekting\n\n- 4 -\n\nGegenvorstellungen zu erheben und die Aufhebung des\nBeschlusses zu beantragen. Einer ausdrücklichen Aufforderung zur Äußerung bedurfte es nicht (EGH 1 StR\n532/61 vom 21. März 1961). Dice Verteidigung hat diese\nGelegenheit ersichtlich deswegen nicht wahrgenommen,\nweil ihr Gründe gegen dic Ausschliceßung nicht zur Verfügung standen; dic Revision ist auch jetzt nachträglich nicht in der Lage, Einwände anzugeben, die bei Anhörung vor Erlaß des Beschlusses hätten vorgetragen werden können. Das Urteil kann also auch nicht auf dem gerügten Verstoß beruhen,\n\nce) Auch der Umstand, daß die Unterrichtung des\nAnscklagten über die während seincs Ausschließens gemachten Angaben der Zeugen nicht noch in deren Gegenwart\nerfolgt ist, verhilft der Verfahrensrüge nicht zum Erfolg. Zuar darf der wicder vorgelassene Angeklagte sein\nin § 240 Abs. 2 StPO anerkanntes Fragerecht grunäsätzlich ausüben, Gleichwohl rechtfertigt es sich aus dem\nGrundgedanken des § 247 StPO aber, daß dieses Fragerecht dann zurücktreten muß, wenn sich die in § 247\nAbs. 1 StPO vorausgesetzte Befürchtung auch auf die\nAussagen des Zeugen bezieht, die er in Beantwortung\nder Fragen des Angeklagten zu machen hat (KMR 6. Aufl.\n§ 247 StPO Anm. 5 c; Eb. Schmidt § 247 Rän. 19), Wie\nder auf UA S. 12, 13 mitgeteilte Ablauf der Zeugenvernehmung zeigt, bestand im vorliegenden Fall nicht mur\ndiese Befürchtung; die Verteidigung übersieht in ihrem\nAngriff nämlich weiter, daß beide Zeugen letztlich auch\nin der in Abwesenheit des Angeklagten durchgeführten\nZAcugenvernchmung ihre Aussagen verweigert haben, Für\ndas Gericht bestand somit schon aus diesem Grunde kein\n\nAnlaß, sie nach Wicderzulassung des Angeklagten im\nGerichtssaal zu belassen.\n\nd) Die mit einer angeblichen Verletzung des § 267\nStPO begründete Verfahrensrüge stellt in Wahrheit eine\nsachlichrechtliche Rüge dar, zu der unten Stellung genommen wird.\n\nam an ana urn m me mn ae an a\n\na) Der Schuldspruch 1äßt keinen Rechtsfehler zu\nUngunsten des Angeklagten erkennen. Was die Revision\nzur Frage des inneren Tatbestandes vorträgt, gscht an\nden tatsächlichen Feststellungen völlig vorbei. Nach\nihnen kam der Angeklagte mit SB und gg \"da sie\nalle drei Geld benötigten, überein, cine Diebesfahrt zu\nunternehmen\", zu der sie sich dann auch zeitlich verabredeten. Der auf UA S, 4 und 5 festgestellte Ablauf der\nTat einschließlich der Beuteververtung läßt nicht den\ngeringsten Zweifel an der Mittäterschaft des Angeklagten erkennen. Es handelt sich um ein bewußtes und gewolltes Zusammenvirken aller Beteiligten in der Art, daß\njeder von ihnen die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen als eigene verwirklichen wollte. Die Beweiswürdigung des Landgerichts, der die Feststellung der inneren\nund äußeren Tatseite zugrunde liegt, enthält weder Denkfehler noch Verstöße gegen allgemeine Erfahrungssätze.\nSie ist auch frei von Widersprüchen.\n\nb) Auch die Strafzumessung begegnet keinen Bedenken,\nDie Kammer hat zwar neben zahlreichen anderen Erschwerungsgründen auch angeführt, daß der Angeklagte sich in\nder Hauptverhandlung \"völlig schulduneinsichtig gezeigt\n\nhabe unä daß scin Verhalten als Ausfiluß seiner kriminellen Einstellung\" erschienen sci. Darin ist entgegen\nder Mcinung der Revision aber kein unzulässiger Straferhöhungsgrund zu schen. Läßt, wie hier, das Prozeßverhalten des Angeklagten bei der Art der Tat und nach. seiner Fersönlichkeit auf Rechtsfeindschaft, auf Gefährlichkeit des Täters und auf die Gefahr künftiger Rechtsbrüche schließen, so darf es bei der Strafzumessung berücksichtigt werden. Der vom Landgericht gezogene Schluß\nkonnte bei diesem Angeklagten auf Grund seines Verhaltens\nzuverlässig und sicher gezogen werden. Er läuft also hier\nnicht auf eine unzulässige Verfahrensstrafe für das spätere Leugnen der Tat hinaus.\n\nc) Da auch dic Begründung für die Entzichung der\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von fünf Jahren keinen Rechtsfchler aufweist, war die Revision insgesamt\nzu ververfen.\n\nSanders Faller Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-28/4-str-146-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-28/4-str-146-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.342676+00:00"}}