{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-27_4_StR_463_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-27","aktenzeichen":"4 StR 463/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2130 097\nBUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4 StR 463/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\nden Betonfacharbeiter Heinrich K ip\naus CD, zeboren an 1930 in\n\nwegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vor 29. November 1968, an der teilgenommen haben:\n\nDenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nStaatsanwalt ]\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Bielefeld vom\n\n27. Juni 1968 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Jugendkammer hat den Angeklagten wegen fortgesetzter Unzucht mit einer Abhängigen zu einer Gefängnisstrafe von drei Jahren verurteilt. Seine Revision, mit\nder er Verletzung der Aufklärungspflicht und des sachlichen\n\nRechts rügt, bleibt erfolglos.\n\n-3-\n\ni. Die Jugendkammer hat ihre Aufklärungspflicht\n(§ 244 Abs. 2 StPO) nicht dadurch verletzt, daß sie\nsich zur Beurteilung der G!aubwürdigkeit der zur Zeit\nder Hauptverhandlung 17 Jahre und neun Monate alten\nStieftochter Edeltraud PB des Angeklagten nicht\nder Hilfe eines Sachverständigen bedient hat. Die\nWürdigung von Zeugenaussagen gehört seit jeher zum\nWesen richterlicher Rechtsfindung und ist daher grundsätzlich dem Tatrichter anvertraut. Das gilt auch dann,\nwenn die Persönlichkeit und die Aussagen kindlicher\noder jugendlicher Zeugen zu würdigen sind, die bekunden, Opfer eines Sittlichkeitsverbrechens geworden zu\nsein. Insbesondere von den Richtern einer Jugendkammer\nkann und darf im allgemeinen erwartet werden, daß sie\ndie hierfür erforderlichen Kenntnisse und Erfahrungen\nbesitzen. Die Zuziehung eines Sachverständigen mit\nbesonderen jugendpsychologischen Kenntnissen ist allerdingsdann geboten, wenn ein jugendlicher Zeuge aus dem\ngewöhnlichen Erscheinungsbild des Jugendalters hervorstechende Züge oder Eigentümlichkeiten aufweist, deren\nBeurteilung eine besondere Sachkunde voraussetzt, die\nein Richter normalerweise nicht besitzt (vgl. BGHSt 7,\n82, 85; 8, 130, 131 mit Nachweisen, BGH NJW 1961, 1636).\nSolche Besonderheiten sind vorliegend weder dem Urteil\nzu entnehmen noch sonst ersichtlich. Anzeichen dafür,\ndaß etwa die Pubertät bei Edeltraud PB noch nicht\nabgeschlossen gewesen wäre, sind nicht vorhanden. Auch\n‚andere Umstände, welche die Fähigkeit der Jugendkammer\nausnahmsweise überstiegen, den Wert der Aussage dieser\nBelastungszeugin zu beurteilen, liegen nicht vor. Dafür\ndaß das Mädchen, wie die Revision behauptet, nicht alte:\ngemäß entwickelt gewesen sei, ist weder dem Urteil noch\ndem sonstigen Akteninhalt etwas zu entnehmen. Daß es di\nSonderschule besucht hat und den genauen Zeitpunkt des\n\n-4-\n\nersten Geschlechtsverkehrs mit dem Angeklagten nach\ndessen Entlassung aus der Strafhaft nicht hat angeben\nkönnen, besagt nichts über sein Erinnerungsvermögen\nim übrigen. Auch die Tatsache, daß es sich noch in\nder Hauptverhandlung mit seiner Mutter und dem Vertreter des Jugendamtes beraten hat, ob es überhaupt\naussagen solle, läßt begründete Zweifel an seiner\nGlaubwürdigkeit nicht aufkommen. Das gilt um so mehr,\nals die Aussage des Mädchens nicht die alleinige Beweisgrundlage war, sondern die Richtigkeit seiner Bekundungen durch den Inhalt der im Urteil mitgeteilten\nBriefe eindeutig bestätigt worden ist. Der von der\nRevision behauptete Gedankenfehler liegt nicht vor.\n\n2. Für die Jugendkammer bestand nach Lage der\nSache auch keine Veranlassung, einen Sachverständigen\nzur Frage der Zurechnungsfähigkeit des zur Tatzeit\n36 Jahre alten und bereits mehrfach bestraften Angeklagten zu hören. Er hat zwar in der Volksschule zweimal das Klassenziel nicht erreicht und auch keinen Beruf\nerlernt. Daraus folgt jedoch noch nicht, daß deshalb\nsein Einsichts- oder sein Hemmungsvermögen im Sinne\ndes § 51 StGB vermindert gewesen sein müßten. Aus seinen\n\nim Urteil wiedergegebenen Briefen ergibt sich das - im\n\nGegensatz zur Auffassung der Revision - jedenfalls nicht.\nSie enthalten zwar zahlreiche Rechtschreibe- und Zeichensetzungsfehler. Die Gedankengänge sind jedoch logisch\n\nund einfühlsam. Auch in der Hauptverhandlung haben sich,\nwie die Urteilsfeststellungen erkennen lassen, keine\nAuffälligkeiten in dieser Richtung ergeben. Schließlich\nist die Tatsache, daß der Angeklagte sein unzüchtiges\nTreiben mit seiner Stieftochter trotz längerer Strafverbüßung und nur bedingter Entlassung alsbald wieder\n\n-5 -\n\naufgenommen hat, unter den gegebenen besonderen Umständen nicht so außergewöhnlich, daß sich der Jugenäkammer deswegen Zweifel an seiner vollen Zurechnungsfähigkeit hätten aufdrängen müssen.\n\n3. Auch die sachlich-rechtliche Nachprüfung des\nUrteils ergibt keinen Rechtsfehler.\n\nZutreffend hat die Jugendkammer auf Grund der\nvon ihr getroffenen Feststellungen ein Erziehungsund Betreuungsverhältnis im Sinne des § 174 Nr. 1 StGB\nangenommen. Das Määchen lebte mit Einverständnis des\nJugendamtes und der Mutter auch nach der Scheidung im\nHaushalt des Angeklagten. Es sah in ihm nach wie vor\ndie elterliche Autoritätsperson; er behandelfe es auch\nweiterhin wie ein Vater (UA 4). Die Einwendungen der\nRevision lassen die im Urteil festgestellten Tatsachen\n\nunberücksichtigt.\n\nFehl gehen endlich auch die von der Revision gegen\ndie Strafzumessung erhobenen Bedenken. Strafmildernd ist\nberücksichtigt worden, daß dem Angeklagten durch das Verhalten des Jugendamtes und der Mutter des Mädchens die\nTat leicht gemacht worden ist. Daß dieser Umstand nicht\ngenügend gewürdigt worden sei, kann die Revision nicht\n\nrügen. Abwegig ist die Auffassung, die verhängte Strafe\nsei übermäßig hoch, also nicht mehr schuldangemessen\n(vgl. BGHSt 7, 28, 32) und stehe in krassem Nißverhält-\n\nnis zum Schutzgedanken des Gesetzes.\n\nRotberg Hayr . Sanders\n\nSsplegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-27/4-str-463-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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