{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-25_4_StR_176_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-25","aktenzeichen":"4 StR 176/67","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2132 072\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n4_StR, 176/67 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betriebsingenicur Friedrich s REED aus\nAU , ecborcn cr: GE 1933 ::. SCHEMEENEEEERES\n\nNiederlande,\n\nwegen Fahrens ohne Führerschein.\n\nDer 4. Strafisenat des Bundesgerichtshois hat nach\nAnhörung des Generalbundesanvalts in der Sitzung vom\n25. Juni 1968 beschlossen:\n\nDie Sache wird dem Oberlandesgericht Hamm\nzur Entscheidung in eigener Zuständigkeit\nzurückgegeben.\n\nnn nn nn nm a m nn nr rn men en\n\nI. Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsrichters\nvregen fortgesetzten Fahrens eines Kraftfahrzeugs trotz\nEntzugs der Fahrerlaubnis zu sechs Wochen Gefängnis verurteilt worden. Zugleich wurde die Verwaltungsbehörde\nangeviiesen, cine neue Fahrerlaubnis nicht vor Ablauf von\ndrei Jahren nach Rechtskraft des Urteils zu erteilen.\n\nAuf die Berufung des Angeklagten wurde Termin zur\nHauptverhandlung auf den 29.9.1966 anberaumt, Zu diesen\nTermin war der Angeklagte am 17.8.1966 oränungsgemäß geladen worden. Mit Schriftsatz vom 16.9.1966 beantragte\nder Verteidiger, den Termin zu vertagen. Er trug dazu\nvor und machte glaubhaft, daß sich der Angeklagte am\n29.9.1966 aus dringenden beruflichen Gründen in Costa\nRica befinde. Obgleich dieser Antrag durch Verfügung\ndes Vorsitzenden der Kammer vom 22.9.1966 abgelehnt worden war, erschien der Angeklagte zur Hauptverhandlung\nnicht, Sein anwesender Verteidiger beantragte unter Bezugnahme auf den Schriftsatz vom 16.9.1966 nochmals die\nVertagung des Termins. Die Strafkammer hat den erneuten\nVertagungsamtrag abgelehnt und die Berufung des Angeklagten nach § 329 Abs. 1 StPO verworfen.\n\nIhre Entscheidung hat die Straikammer unter Bezugnahme auf OLG Düsseldorf JMBl NRW 1966, 153 damit begründet, daß bereits der erste Vertagungsamtrag des Angeklagten abgelehnt, diese Ablehnung rechtzeitig bekannv\ngemacht worden sci und sonstige Entschuldigungsgründe\nweder geltend gemacht noch ersichtlich scien. In ihren\nVerwerfungsurteil vom 29.9.1966 ist die Kammer der Ablehnung des Vertagungsamtrags vom 16.9.1966 durch den\nKammervorsitzonden beigetreten und zu dem Ergebnis gelangt, daß das Ausbleiben des Angeklagten nicht genügenä\nentschuldigt sci.\n\nHit seiner Revision gegen dieses Urteil rüst der\nAngeklagte, die Strafkammer habe bei der pflichtgenäßen\nÜberprüfung seines Entschuldigungsvorbringens den Rechtsbegriff der nicht genügenden Entschuldigung verkannt.\n\nII. Das vorlcgende Oberlundesgericht Hamm möchte\nsich der Ansicht der Revision anschließen, das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung zurückverweisen. Es sieht sich jedoch.\ndurch die o. a. Entscheidung des Oberlandesgerichts\nDüsseldorf daran gehindert und daher genötigt, die Sache\ndem Bundesgerichtshof vorzulegen. Der Vorlagebeschluß\nübersieht nicht, daß die Entscheidung des OLG Düsseldorf\nzu § 412 Abs. 1 StPO ergangen ist, während bier über ein\nUrteil nach § 329 Abs. 1 StPO zu befinden ist. Das sei\naber unerheblich, \"da die Rechtsfrage die gleiche ist\".\n\nIII. Die Voraussetzungen des § 121 Abs, 2 GVG liegen nicht vor. Dieser Ansicht ist auch der Generalbundesanwalt. In seiner Stellungnahme führt er dazu folgendes aus:\n\n-4-\n\n\"Das Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf\nvom 16. Dezember 1965 (JMBl NRW 1966, 153) ist zu § 412\nAbs 1 StPO ergangen, während hier über ein Urteil nach\n§ 329 Abs 1 StPO zu befinden ist. Unter diesen Umständen würde das Urteil dcs Oberlandesgerichts in Düsscldorf. der von dem Oberlandesgericht in Hamm beabsichtigten Entscheidung nur dann entgegenstehen, wenn sich keine\nGründe dafür anführen licßen, daß die Frage, ob das $ericht die in den Vertagungsamtrag vorgebrachten Entschu)--\ndigungsgründe beim Ausbleiben des Angeklagten in der\nHauptverhandlung erneut zu prüfen hat, im Falle des\n§ 529 Abs 1 StPO eine andere Beurteilung erfordern könne\nals im Falle des § 412 Abs 1 StPO. Solche Gründe ergeben\nsich aber aus folgenden Überlegungen:\n\na) Wird gegen einen Strafbefehl Einspruch eingelegt,\nso entscheidet der Amtsrichter sowohl über einen Antrag\nauf Terminsverlegung als auch über die Vervwerfung des\nEinspruchs nach § 412 Abs 1 StPO. Das Gericht, das die\nVertagung abgelchnt und dabei die Entschuldigungsgründe\ndes Angeklagten geprüft hat, ist personengleich mit den\nGericht, das die Entscheidung nach § 412 Abs 1 StPO\ntrifft. Die Verfügung nach § 213 StPO ist zwar nicht anfechtbar, schafft aber auch keine Bindung für die Instanz.\nDer Amtsrichter kann daher seine Entscheidung bis zum\n£rlaß eines Urteils nach § 412 Abs 1 StPO jederzeit aufbeben und den Termin zur Hauptverhandlung vertagen, wenn\nandere Entschuldigungsgründe bekannt werden oder wenn er\nbei nochmaliger Überprüfung des bisherigen Vorbringens\nzu der Ansicht kommt, daß die Entschuldigung des Angeklagten doch genügend ist. Bei cinem Richterwechsel ist\nauch der neue Richter nicht an die Entscheidung seines\nVorgängers nach § 213 StPO gebunden. Er kann sie aufheben\n\nund muß das tun, wenn sie ihm nicht gerechtlertigt erscheint. Läßt er sic nach Überprüfung bestehen, macht\ner sie sich zu eigen.\n\nIm Berufungsverfahren entscheidet der Vorsitzende\nüber einen Vertagungsamtrag allein; das in der Hauptverhandlung dic Berufung gemäß § 329 Abs 1 StPO verwerfende Gericht ist außer mit dem Vorsitzenden mit zwei\nSchöffen besetzt. Nach 88 30 Abs 1, 77 Abs 1 GVG üben\ndie Schöffen wäbrend der Hauptverhandlung das Richterauft\nin vollem Umfange und mit gleichem Stimmrecht wie die\nBerufsrichter aus. Die Übertragung der zu § 412 Abs 1\nStPO geäußerten Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in\nDüsseldorf auf den in § 329 Abs 1 StPO behandelten Fall\nhätte zur Folge, daß die Schöffen - unter Umständen auch.\nwider bessere Einsicht und Überzeugung - an eine vor der\nHauptverhandlung getroffene Entscheidung des Vorsitzenden gebunden wären. Ihre Mituirkung an dem Urteil nach\n8 329 Abs 1 StPO wäre auf die formale Prüfung beschränki,\nob ein Vertagungsamtrag abgelehnt, die Ablehnung dem\nAngeklagten oder dessen Verteidiger rechtzeitig bekanntgeltend gemacht oder bekannt geworden sind. Eine sachliche Überprüfung des gesamten Entschuldigungsvorbringens des Angeklagten wäre ihnen dagegen verwehrt. Eine\nderartige Beschränkung der richterlichen Befugnisse der\nSchöffen wäre mit § 30 Abs 1 GVG nicht zu vereinen. In\nübrigen sind die Entscheidungen des Vorsitzenden, soweit\nsie in der Hauptverhandlung selbst weiterwirken, nur vorläufiger Natur (KHR 6. Aufl. 1966, Vorb. 2a zu § 213 StPO):\n\nb) Gegen ein Urteil nach § 412 Abs 1 StPO ist, sofern es sich nicht um einen Fall des § 313 StPO handelt,\n\ndas Rechtsmittel der Berufung gegeben, die zwar auf\ndie Überprüfung des unentschuldigten Ausbleibens beschränkt ist, aber insoweit auch ncue Iintschuldigungsgründe und nceuc Beveismittel zuläßt.\n\nGegen ein Urteil nach § 329 Abs 1 StPO ist nur die\nRevision zulässig. Es muß deshalb so begründet sein,\ndaß die maßgebenden Erwägungen zum Rechtsbegriff der\ngenügenden Entschuldigung vom Revisionsgericht nächgeprüft werden Können. Wegen der weittragenden Folgen\neiner Verwerfung der Berufung sind die Feststellungen,\ndic sich auf die Gründe des NWichterscheinens beziehen\nund die Entschuldigungsfrage betreffen, besonders vorsichtig zu treffen (Eb. Schmidt, Teil II Anm. 12 zu § 323\nStPO). Auch diesem Gesichtspunkt würde die im Rahmen des\n§ 412 Abs 1 StPO noch vertretbare Rechtsansicht des Oberlandesgerichts in Düsseldorf nicht gerecht werden.\n\nDie hervorgehobenen Unterschiede sind nicht etwa\nnur äußerlich und ohne sachliche Bedeutung; sie berühren\nvielmehr das Wesen der nach § 329 Abs 1 bzu. § 412 Abs I\nStPO zu treffenden Entscheidungen und können dazu führen,\ndaß entgegen der im Vorlegungsbeschluß vertretenen Auffassung die Frage der erneuten Überprüfung der Entschul--\ndigungsgründe in der Hauptverhandlung für § 329 Abs 1\nStPO anders zu beantvorten ist als für § 412 Abs 1 StPO,\nDas aber bedeutet, daß das Oberlandesgericht in Hamm an\ndas zu § 412 Abs 1 StPO ergangene Urteil des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 16. Dezember 1965 nicht gebunden ist, vielmehr die von ihm beabsichtigte Entscheidung in eigener Zuständigkeit treffen kann.\"\n\nDer Senat tritt diesen Ausführungen des Generalbundesanvalts bei. Die Sache war daher dem Oberlandesgericht zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückzugeben.\n\nSanders Faller Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-25/4-str-176-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":12},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 329","ref_norm":"329","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 313","ref_norm":"313","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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