{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-21_4_StR_208_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-21","aktenzeichen":"4 StR 208/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"213Nn 023\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_SER_208/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Schwei Klaus Herbert 5 > aus\nR ;„ dort geboren an 9\n\n2. den Bergmann a ur aus Reg\ndort geboren an 1947,\n\nwegen Notzucht,\n\nDer 4. üötrafsenat des Eundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom 21. Juni 1968,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nSsenatspräsident Dr. Sanders\n\nBundesrichter:\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nDr, Faller\n\nMayr\n\nDr.Dr., Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzonde Richter,\n\nLandgerichtsre tn\n\nals Vertreter der Bundcesanwaltschaft,\n\nals Verteidiger für den Se.\n\nDe 9\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht corkannt;\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nAuf dic Revision der Staatsanwaltschaft wird das\nUrteil der großen Strafkammer Recklinghausen des\nLandgerichts Bochum vom 20. Dezenber 1967 mit\nden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan cine andere Strafikaemmer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nnr m nr rn en\n\nDie Angeklagten sind von dem Vorwurf, gemeinschaftlich cine Frau durch Gewalt zur Duldung des Geschlechtsverkchrs genötigt zu haben, freigesprochen worden. Dic\nRevision der Staatsanwaltscheft, die das Verfahren beanstandet und Vorletzung des sachlichen Rechts rügt, ist\n\nbegründet,\n\n1. Das Urteil muß schon auf die Sachrüge aufgehoben\nwerden. Den tatsächlichen Feststellungen zufolge nat dic\nZcugin Schmäing deutlich zu erkennen gegeben, daß sie\nsich nicht ausziehen lassen wollte. Nachdem sic aus dicsen\nGrunde vom Sitz in den vorderen Fußraum des Kraftwagens\ngerutscht war, zogen die Angeklagten die Frau mit vereinten Kräften wieder auf die Rücksitze und nur unter\nGegenwehr gelang es ihnen, ihr sämtliche Bekleidungsstücke auszuziehen. Die Strafkammer verwertet diese\nFeststellungen weder in der Beweiswürdigung noch bei\nder rechtlichen Yürdigung. Da sic lediglich eingeht auf\ndie Einlassungen der Angeklagten, die Frau habe sich !hnen\nfreiwillig \"hingegeben\" und im Anschluß daran meint,\nlctzte Bedenken seien vor allem bci dem mit Steinert\nausgeführten \"Geschlechtsverkehr\" nicht auszuschließen,\nlicgt die Vermutung nahe, die Kammer habe nicht bedacht,\ndaß Gewalt i.S. des § 177 StGB auch die körperliche Gcwalt ist, die darauf abziclt, das Opfer zu dem Entschluß\nzu bewegen, seinen Widerstand in Anbetracht und in Nachwirkung der Gewaltenwendung aufzugeben und den Beischlaf,\nden es an sich nicht will, zu dulden (RGSt 64, 113; BGH\nNJW 1953, 1070). Eine vor der Vercinigung der Geschlechtsteile etwa einscotzende Einwilligung der Verletzten stent\nzwar der Verurteilung wegen vollendeter Notzucht entgegen,\nhindert aber nicht die Strafbarkeit des bereits vorlicegenden Versuchs (BGH MDR 1953, 147).\n\n- 4 -\n\nDa bisher nicht erkenntlich ist, daß die ütrafkarner\nauch diese rechtlichen Überlegungen angestellt hat - die\ngleiche Ungewißheit besteht hinsichtlich der Tatbestände\nder Nötigung und Beleidigung, dic beide nur im Fallc ciner\nGesetzeskonkurrenz zu § 177 5tGB ausscheiden würden -, ru3\ndas Urteil aufgehoben werädcn.\n\n2. In der neuen Verhandlung wird die Anklagebcehörde\ndann auch Gelegenheit haben, auf die von ihr vernißto ÄAufklärung durch das Gericht hinzuväirken, Es Tällt auf, dJdeß\nsich das Urteil zwar mit der Äußerung des Angeklagten !cwsk\nim \"Club 99\" auseinanderscetzt, daß aber die belastende\nEinlassung des Angeklagten Steinert vor der Polizei und\nvor dem kErmittlungsrichter, auf die sich die Anklageschrift\nausdrücklich stützt, völlig unerörtert bleibt (vgl. dazu\nBGHSt 17, 351).\n\nSanders Faller Mayr\nspiegel HMürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-21/4-str-208-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-21/4-str-208-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.193377+00:00"}}