{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-21_4_StR_202_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-21","aktenzeichen":"4 StR 202/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 070\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_202/68 URTEIL\n\nun me an tn mn a tn aan be\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Brenner Alfred K m zus Sm\n zchorcn au EEE 1941 in ZUM,\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchten Mordes u.a,\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 21. Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr, Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanwaoltW in üdcr Verhandlung,\nLandgerichtsrut WW vci äcr Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter ww\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Schwurgerichts beim Landgericht\nDüsseldorf vom 8. November 1967\n\n1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte wegen versuchten Mordes in\nzwei Fällen, jeweils in Tateinheit mit\nWiderstand und wegen eines fortgesetzten\nschweren Diebstahls verurteilt wird,\n\n2. im Strafausspruch aufgehoben, soweit er\nwegen cines einfachen und eines schweren\nDiebstahls verurteilt worden ist, sowie\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nStrafkammer des Landgerichts Düsseldorf\nzurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe\n\nun rain re ara ar\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen, jeweils in Tateinheit\nmit Widerstand, sowie wegen eines schweren und eines\neinfachen Diebstahls zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm auf\nLebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Kit der\nRevision beanstanädct der Angeklagte das Verfahren und\nVerletzung des sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat\nnur zum Teil Erfolg.\n\nIn der Nacht vom 10. zum 11. April 1967 entwendete\nder Angeklagte gemeinschaftlich mit seiner Ehefrau und\neinem weiteren Mittäter vom Lagerplatz des Fernmeldezeugamtes in Düsseldorf-Reisholz 10 bis 12: Meter\nKupfer-Blei-Kabel im Werte von 1115 DM. In den Lagerplatz waren die Täter durch ein Loch im Drahtzaun gelangt, das sie geschaffen hatten. Zum Abtransport des\nschweren Kabels benutzten sie einen Personenkraftwagen,\nden der Angeklagte einige Tage vorher zu diesem Zweck\nvon einem Parkplatz in Essen gestohlen hatte. Auf den\n\nWege vom Tatort traf der Angeklagte, der den Wagen fuhr,\nin Düsseldorf auf eine Polizeikontrolle. Auf eine iIntfernung von 100 bis 150 m sah er auf der Fahrbahn der\nKölner Landstraße einen Polizcibeamten, der mit einer\nrotleuchtenden Kelle winkte. Um diesen zu täuschen,\n\nfuhr er mit stark verminderter Geschwindigkeit rechts an\nden Fahrbahnrand. Als er noch etwa 20 m von dem Beamten\nentfernt war, bog er wieder nach links aus, erhöhte\nseine Geschwindigkeit und fuhr auf den Beamten zu. Dieser sprang, als der Angeklagte noch etwa 10 m von ihm\nentfernt war und mit 35 bis 40 km/std auf ihn zufuhr,\nzur Seite. Ein Streifenwagen verfolgte den Angeklagten.\nIn der Karl-Geusen-Straße versuchte ihn die Besatzung\neines anderen Streifenwagens anzuhalten., Er erkannte\n\nauf eine Entfernung von 120 bis 150 m einen auf der\nNitte der 6,30 m breiten Fahrbahn stehenden Beamten, der\nmit einer roten Taschenlampe Haltzeichen gab und fuhr\nmit unverminderter Geschwindigkeit von mindestens 80\n\nbis 90 km/std auf ihn zu, um ihn zum Ausweichen zu\nzwingen. Als er noch etwa 20 bis 25 m entfernt war, sprang\nder Beamte zur Seite.\n\nDas Schwurgericht stellt fest, der Angeklagte habe\nzwar nicht beabsichtigt, die beiden Polizeibeamten zu\ntöten, habe jedoch einen solchen Ausgang bewußt in Kauf\ngenommen, um nicht als Dieb des Wagens und des Kabels\nerkannt zu werden. Wenn er auch damit gerechnet habe,\ndaß die Beamten im letzten Augenblick versuchen:würdon;.;\nsich durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit zu\nbringen, so sei ihm doch klar gewesen, daß der Erfolg\neines solchen Versuchs nur von der Geistesgegenwart und\nder Geschicklichkeit der Beamten und von anderen\n\non\n\ndem Einfluß des Angeklagten entzogenen Zufälligkeiten\nabhing. Zu bremsen. habe der Angeklagte ersichtlich\nselbst nicht erwogen. Ein zuverlässig sicheres Ausweichen sci ihm aber wegen der kurzen Entfernung im\nersten, wegen der hohen Geschwindigkeit im zweiten Fall\nnicht mehr möglich gewesen, da er im Führen eines Kraftfahrzeuges kaum geübt und mit den Fahreigenschaften\n\ndes schwerbeladenen Wagens höchstens oberflächlich vertraut gewesen sei, zumal er nicht habe voraussehen\nkönnen, nach welcher Seite hin die Beamten wegspringen\nwürden. Wer sich so verhalte und es in dieser Weise\n\ndem Zufall überlasse, ob der bedrohte Polizeibeamte\n\nmit dem Leben davonkommt, der schließe jeden Zweifel\ndaran aus, daß er den Tod des Bedrohten billigend in\nKauf nimmt. Der Angeklagte habe demnach mit bedingten\nVorsatz versucht, die Beamten zu töten, um eine andere\nStraftat zu verdecken.\n\nDie Revision wendet sich mit den Verfahrensrügen\nund der Sachrüge vor allem gegen die (hier nur gekürzt\nwiedergegebenen) Erwägungen des Schwurgerichts zur inneren Tatseite des Mordversuchs, Sie kann damit jedoch\nkeinen Erfolg haben.\n\nDer Beschwerdeführer behauptet, die Auffassung\n\ndes Schwurgerichts, der Angeklagte hätte den Polizeibeamten nicht mehr rechtzeitig ausweichen können, stehe\nim Widerspruch zu den aus dem Hauptverhandlungsprotokoll\nersichtlichen Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Das Urteil gehe mit keinem Wort auf die von\ndiesem angegebenen genauen Daten ein. Da die Urteilsgründe somit unvollständig seien, sei § 267 Abs. 1 StPO\n\nverletzt. Die Revision kann jedoch weder unter dem\nGesichtspunkt eines Verfahrensverstoßes noch unter\n\ndem der Verletzung sachlichen Rechts damit gerechtfertigt werden, daß der Tatrichter die Beweise falsch\noder unvollständig gewürdigt habe. Nur Verstöße gegen\ndie Denkgesetze oder allgemein anerkannte Erfehrungssätze bei der Beweiswürdigung werden nach anerkannter\nRechtsprechung als Verletzungen sachlichen Rechts angesehen. Solche Fehler sind hier nicht erkennbar. Im\nübrigen unterliegen die - positiven und negativen -\nFeststellungen des Tatrichters nicht der Nachprüfung\ndurch das Revisionsgericht, und zwar selbst dann\n\nnicht, wenn sie dem im Verhandlungsprotokoll niedergeschriebenen Beweisergebnis zu widersprechen scheinen,\nAuch nach der Neufassung des § 273 Abs. 2 StPO hat\n\ndas Revisionsgericht nicht zu prüfen, ob die Feststellungen im Urteil mit dem übereinstimmen, was über\nden Inhalt der Aussagen in der Sitzungsniederschrift\nsteht (BGH, NJW 1966, 63). Im übrigen ist hier ein\n“iderspruch zwischen Niederschrift und Urteilsgründen\ngar nicht ersichtlich, Das Schwurgericht stellt keineswegs in Abrede, daß rein technisch ein Ausweichen in\n‚beiden Fällen noch möglich gewesen wäre. Es ist trotzdem überzeugt, daß der Angeklagte nicht mehr hätte ausweichen können, weil er an sich keine Erfahrung im\nFühren von Kraftfahrzeugen hatte und überdies mit den\nFehreigenschaften des schwer beladenen Wagens nicht\ngenügend vertraut war.\n\nDiese Überzeugung konnte das Schwurgericht auch\nohne Hilfe eines Sachverständigen und ohne Rekonstruktion des Tathergangs gewinnen. Derartige Beweiserhe-\n\nbungen wären nicht geeignet gewesen, die Klärung des\nSachverhalts wesentlich zu fördern. Die Überprüfung\n\nder Fahrfähigkeiten des Angeklagten hätte nur dann\neinen Sinn gehabt, wenn sie unter genau denselben\näußeren und inneren Bedingungen durchgeführt worden\nwäre, wie sic bei der Tat selbst vorlagen. Das war\nindessen nicht möglich, insbesondere das Überraschungsmoment bei den Beteiligten und die Notwendigkeit blitzschneller Entschlüsse war nicht getreu wiederherzustellen. Daher hat das Schwurgericht die Aufklärungspflicht\nnicht dadurch verletzt, daß es keinen Fahrtest unter\nMitwirkung eines Sachverständigen mit dem Angeklagten\nhat durchführen lassen.\n\nAuch die Sachrüge greift nicht durch, soweit sie\nsich gegen die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchten Mordes in zwei Fällen jeweils in Tateinheit\nmit Widerstand richtet. Das Schwurgericht hat den begrifflichen Unterschied zwischen bewußter Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz nicht verkannt., Es hat auch\nnicht verkannt, daß. die Absicht, das Leben eines Menschen zu gefährden, nicht gleichbedeutend ist mit dem\nbedingten Tötungsvorsatz. Es hat vielmehr aus den\ngesamten Umständen, insbesondere aus der Fahrweise des\nAngeklagten und seinem Wissen, daß er die beiden Beamten\nin höchste Lebensgefahr brachte, geschlossen, daß er\nihren Tod in Kauf nahm, um nur ungeschoren zu entkommen.\nAn einer Stelle sagt das Schwurgericht ausdrücklich,\ndaß ihm dieser Preis nicht zu hoch war. Dieser Schluß\nliegt auf tatsächlichem Gebiet. Er ist möglich und verstößt nicht gegen Denkgesetze und allgemein anerkannte\nErfahrungssätze. Daher ist er mit der Rechtsrüge nicht\n\nangreiibar. Daß der Angeklagte in beiden Fällen zu\nRecht außerdem wegen Widerstandes verurteilt ist, bezweifelt auch die Revision nicht.\n\nAuf die allgemeine Sachrüge war ferner:dieyVerurteilung des Angeklagten wegen einfachen und schweren\nDiebstahls nachzuprüfen. Sie wird an sich von den Feststellungen getragen. Das Schwurgericht hat jedoch übersehen, daß die beiden Taten nach seinen Feststellungen\nim Fortsetzungszusammenhang stehen. Der Angeklagte hat\nden Kraftwagen gestohlen, um demit die Kabel zu befördern, die er auf dem Lagerplatz des Fernmeldezeugamtes stehlen wollte. Zur Zeit des Kraftwagendiebstahls\nstanden der Tatort des Kabeldiebstahls genau, die Tatzeit und die Art der Ausführung schon in den wesentlichen Grundzügen fest. Beide Diebstähle hat der Angeklagte somit auf Grund eines einheitlichen, auf den\nGesamterfolg gerichteten Vorsatzes begangen. Rechtlich\nliegt demnach nur eine Tat vor. Der Senat kann auf\nGrund der Feststellungen des Schwurgerichts den Schuldspruch berichtigen. Die Strafaussprüche wegen der\nDiebstähle, mit ihnen der Ausspruch über die Gesamtstrafe müssen jedoch aufgehoben werden. Auf die Strafen\nwegen der versuchten Morde haben sich die Diebstahlsstrafen ersichtlich nicht ausgewirkt.\n\nDa die Verurteilung wegen versuchten Mordes in\nTateinheit mit Widerstand in zwei Fällen in den Schuldund in den Strafaussprüchen rechtskräftig ist, ist\nnur noch über die Strafe für den Diebstahl und die\nGesamtstrafe zu befinden. Der Senat verweist daher die\nSache gemäß § 354 Abs. 3 StPO an die Strafkamner.\n\nMit der Gesamtstrafe ist auch der Ausspruch über\nie Maßregel aufgchoben. Das Landgericht muß darüber\nneu befinden.\n\nSanders Faller Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-21/4-str-202-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 273","ref_norm":"273","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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