{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-21_4_StR_157_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-21","aktenzeichen":"4 StR 157/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 068\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA_EIB_ 131/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndio Gastwirtin Ingc 1 EEE\nsch. IB zcoch. LU cu: Ve\nschoren arı EEE 1929 in vo.\n\nwegen versuchten Totschlags.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 21. Juni 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter ' Dr. Sanders.\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichtcer liayr\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt WW in ücr Verhandlung,\nLendgerichtsrat WW pci der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeanter der üveschäftsstelle,\n\nfür Recht corkannt;:\n\nfuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil\ndes Schwurgerichts Bochum vom 8. Dezenber 1967\nmit don Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über dic Kosten des Rechtsmittels, an das Schwurgericht zurückverviesen..\n\nVon Rechts wegen\n\nrn nn u m m\n\nDas Schwurgericht hat die des versuchten Totschlags\nbeschuldigte Anscklagtce wegen schwerer Körperverletzung\n\nzu drei Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur BewAhrung verurteilt. Ihre Revision, die Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat Erfolg.\n\nDie Fragen der Notwehr sind im Urteil nicht hin-\n\nreichend behandelt.\n\n1. Die Angeklagte hatte den Omnibusfshrer Ci :\neinen ehemaligen deutschen Juniorenmeister im Boxen,\nwegen schlechten Benehnmens des Lokals verwiesen und\nnit viel Mühc, teilweise unterstützt von einem anderen\nangutrunkenen Gast, SW: dic Treppe hinunter bis\nin dio Kegelbahn geschafft. Ihrer unwiderlegt geblichbenen\nBinlassung zufolge versetzte Gumpricht dort ihrem zu\nHilfe cilenden 17 Jahre alten Sohn einen Faustschlag\nauf den Mund, wodurch cine Lippe aufsprang und blutete,\nAls sic dazwischen trat, erhiclt auch sie von Gy\ncinen schlag, taumelte gezen dic Wand und verlor einen\nSchuh. Sie bücktce sich und hob den Schuh auf, Während\nsic sich wieder aufrichtete, faßte Ci sie nit\neiner Hand mit schmerzhaftem Griff an den Hals. Um ihn\nabzuwchren, schlug sic mit dem Schuh, den sie noch in\nder Hand hiclt, mehrmals auf ihn ein. Sie war sehr errost: CD t:at sic noch gegen das Schienbein. Dann\nmischte sich SW cin. Inn und anderen Gästen gelang cs schlicßlich, CB nach üraußen zu drängen,\nwo dic Auseinsndersetzung, ohne die Beteiligung der Anscklagten, fortgeführt wurde. Wic sich nach einer Operation\nherausstellte, hat die Angeklagte WW mindestens\nviermal mit dem Nagclabsatz ihres Stöckelschuhs am Konf\ngetroffen, dabei dic Schädceldecke durchschlagen und das\nGehirn verletzt. Dadurch ist u.a. eine dauernde Lähmung\n\nlinken Armes und des linken Beines mit Verkrü ung\n\n=:\n12\nra\n\non Hand und Fuß cingetreten.\n\n2, Das Schwurgericht erkennt zwar an, daß sich\ndie Angeklagte wegen der Verletzung ihres Hausrochts\näurch CB und scincr Angriffe zunächst gegen ihren\nSonn und dann gegen sie sclbst in einer \"cchten\" Notwehr-Tage befunden habe, meint jedoch, das Schlagen mit dem\nspitzen Nagclabsatz sei zur Abwehr nicht erforderlich\ngcvosen. Ihr sci \"ohne weiteres zuzumuten\"gevesen, \"sich\nvon CD = lösen\" una \"dic Hilfe der in der Nähe\nbefindlichen Personen zur Hinausbeförderung des unliebsamon Gastes in Anspruch zu nehmen\". Sic habe eingeräumt,\n>58 CD :ie \"nicht fest umklammert\" gehalten habe,\n„o daß sic sich \"von dem harten Griff an ihren Hals,\n\nfen\n\nden sic als Würgegriff empfunden\" habo, \"auf andere\n\nArt hätte befreien können\", Wenn sie auch \"schwächliche\nWovchrversuche\" nicht habe unternehmen brauchen, so habe\nsic doch euch nicht — cbensowenig wie etwa mit einen\niicsser oder mit cincr Schußwaffce - mit dem gefährlich\nspitzen Nagclabsatz wuchtig gegen den Kopf CB :\nschlagen dürfen, \"weil der dadurch möglicherweise entstehende und in diescm Fall tatsächlich angcerichtcte\n»chaden außer jedem Verhältnis zu der ihr drohenden\nGefahr stand\".\n\nschon dieser Ausgangspunkt ist rechtlich bedenklich.\n2as schwurgericht hebt zu sehr auf das Verhältnis zwischen\nder dor Angeklagten ärohenden Gefahr und dem von ihr\ntatsächlich angerichteten Schaden sowie darauf ab, ob\nihr ein anderes Verhalten zuzumuten gewesen wärc. Daaurch gerät die vorengige Frage, ob überhaupt und wie\nsic dem Angriff Cs: ohne Zuhilfenahme ihres Schuhes\n\nwirksam hätte begegnen können, in den Hintergrund: Nach\n3 53 5tGB darf sich der Angegriffenc aber grundsätzlich\njedem Angriff gegenüber zur Wehr setzen. Las Naß der zulissigen Abwehr bestimmt sich nach der Stärke und Hartnickigkcit des Angriffs, nach den zur Verfügung stcehenden Abwehrmitteln und nach dem Maß an wirksamer Versceidigung, das der Angegriffene aufwenden muß, un den\nIngriff schnell und ungefährlich von sich abwehren zu\nkönnen (RGst 71, 133, 134; 72, 57, 58; BGH IM Nr. 2 zu\n\n§ 55 StGB; BCH GA 1965, 147, 148). Der Angegriifene muß\ndanach zwar das mildceste wirksanc Mittci anwenden. Auf\nweiterco Verletzungen oder auf cinen ungevissen Ausgang\ndes Kampfes braucht er sich jedoch nicht einzulassen. Er\nserk viclnehr das Mittel wählen, das mit Gewißheit eine\nsofortige Beendigung des Kampfes gewährleistet (vgl:\n\nBGH Urteile von l. Närz 1960 - 5 StR 649/59 -, vom\n\n13, Oktober 1961 - 4 StR 342/61 - und vom 1. Oktober 1962\n- 5 StR 304/62 -). Nur mißbräuchlich darf er sein Recht\nnicht ausüben. Allein bei der Beurteilung dieser Frage\nkommt es darauf an, ob und inwieweit ihm ein andercs\nVerhalten zuzumuten ist, indem er dem Angriff überhaupt\nausweicht (vgl. RGSt 71, 133, 134; BGHSt 5, 245, 248;\nBSH Urteil von 31. August 1962 - 4 StR 256/62 -) oder\nfremde Hilfe in Anupruch nimmt (vgl. R6St 72, 57, 58;\nESH IT Sr. 6 zu § 53 StGB), also auf eine Abwehr verzichtet, deren nöglichen Folgen außcrhalb jeden Verhältnisascs zu der ihn selbst drohenden Gefahr stchen (vgl.\nauch BGH Urteil von 6. September 1957 - 2 StR 310/57 -\nbei Dallinger MDR 1958, 12),\n\n-6 -\n\nHiernach hätte das Schwurgericht, bevor es auf\nFragen der Zumutbarkeit und Verhältnismäßigkeit cinsing, zunüchst einmal eindeutig klären müssen, ob die\nAngeklagte dem Angriff Cl: überhaupt auf anderc\n\\cise wirksan hütte begegnen können. Damit, daß sie sich\nnöglicherweise auf andere Art aus dem Sriff an ihren\nHals befrcien konnte - wie das geschehen solltc, sagt\ndas Schwurgericht übrigens nicht -‚war cs hicr nicht\ngetun. Für die Angeklagte kam es darauf an, daß der\nangetrunkenc EEE auch von weiteren, nach scinen\nbisherigen Verhalten zu erwartenden geführlichen Angriffen gegen sie und ihren Sohn abgehalten wurdc.\nDerüber verhält sich das Urteil jedoch nicht. Der Hinvcis auf Cie in der Nähc befindlichen anderen Personen\nund den Umutand, daß cs ihnen ja gelungen sei, CD\nschlicßlich nach draußen zu drängen, ist verfehlt. Diese\nPersonen haben sich zunächst abvartend verhalten und\nerst cingegriffen, nachdem die Angeklagte zugeschlagen\n\nsatte. Es 15ßt sich auch nicht ausschlicßen, daß sie\nnur deshalb Erfolg hatten, weil CB durch dic\nrlittene Kopfverletzung inzwischen geschwächt war,\nWun konn cs allerdings auch so scin, daß Schlägc mit\nder Sohle des Schunes oder mit sciner Breitscite oder\nnur cin Schlag mit dem Absatz zur wirksamen Abwehr ausgereicht hätten, Feststellungen hat das Schwurgericht\nindeusen auch insoweit nicht getroffen.\n\nVon einen Rechtsmißbrauch kann, jedenfalls nach\nden bisherigen Feststellungen, in keinen dieser möglichen Fülle die Rede sein. Der Angeklagten drohten nach\nLage der Sache cbenfalls nicht unerhebliche körperliche\n\nVerletzungen. Sic sclbst nat im Augenblick des Zuschlagens\nsogar nach der Auffassung des üchwurgerichts möglicherweise nicht cinmal an schwere Folgen gedacht (VA 15).\n\nSchon aus diesen Gründen kann dic Verurtcilung\nnicht bestechen bleiben.\n\n3. Aber auch noch aus cincm weiteren Grunde erheben\nsich Bedenken gegen das Urteil:\n\nWenn das schwurgcericht schon der Auffassung war,\ndaß die Angeklagte dic Grenzen der notwendigen VerteidAigung überschritten, also rechtswidrig gehandelt hat,\nahtte cs wenigstens prüfen und in Urteil crörtern müssen,\nob dic Überschreitung der Notwehr nicht auf eine irrtümliche Einschätzung der tatsächlichen Verhältnisse\nzurückzuführen ist. Dice Angeklagte kann über die Nachheltigkeit und Stärke des Angriffs geirrt haben (B6HSt 3,\n194). Sic kann auch, aus anderen tatsächlichen Gründen,\nverkannt haben, daß ein weniger gefährliches Mittel,\nmöglicherweise die Breitscite des Schuhes, vorhanden\nwar und ausgereicht hätte, den - in seiner Stärke richtig oder\nunrichtig eingeschätzten — Angrilf abzuwehren (Urteii\ndes Senats vom 28, Februar 1957 - 4 StR 553/56 -). Ein\nsolcher Irrtum wäre ein Irrtum über einen Tatumstand\nim Sinne von § 59 st4B. Ev würde also die Verurteilung\nder Angeklagten wegen vorsätzlicher Körperverletzung\nausschließen und lediglich bei sciner Vermeidbarkeit\nza eincr Bestrafung wegen fahrlässiger Körperverletzung\nführen können (BGISt 3, 194, 196; Schönke/üchröder,\n13. Aufl., § 533 Rn. 37).\n\nSollte dic Angexlagte die Sachlage richtig eingeschätzt und irrtümlich angenommen haben, sic dürfe jedes\n\nbeliebige Abwehrmittel benutzen, so wire dies allerdings\ncin Verbotsirrtum (BGH LM Nr. 2 zu § 55 utGB; vgl. auch\nBalst 2, 194 fT).\n\n4. Für die neuc Verhandlung sei noch folgendes be-\n\nmerkt:\n\nDie in § 53 Abs. 3 StGB genannten Schuldausschlicßungsgründe sind zvar erschöpfend aufgezählt und erlauben kcine\nSryeiterung auf andere Gemütserregungen, z.B. auf Wut\n(vgl. BGH Urteil von 3. Februar 1953 - 1 StR 552/52 -).\n\nZur Anwendung der Vorschrift ist jedoch nicht erforderlich, daß der Täter ausschließlich aus diesen Gründen\n\noder aus cinem von ihnen über die Grenzen der Verteidigung\nhinuusgesengen ist (vgl. BCHSt 3, 194, 198).\n\nSanders Faller Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-21/4-str-157-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-21/4-str-157-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:49.149390+00:00"}}