{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-21_4_StR_111_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-21","aktenzeichen":"4 StR 111/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"7132 071\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_111/68 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Maurer Herbert N U aus TB zeboren\nam ED 1951 in 1.\n\nwegen versuchter Notzucht u.8>\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\n\nin der Sitzung vom\n\n21. Juni 1968,\n\nan der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nDr. Sanders\n\nals Vorsitzender,\n\nDr. Faller\n\nMayr\n\nDr.Dr. Spiegel\n\nHürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil dcs\nLandgerichts Essen vom 16. November 1967 wird\n\nverworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\n\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nu mu mn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen versuchter\nNotzucht und fortgesetzter öffentlicher Erregung geschlecht-\n\nlichen Ärgernisses\n\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und\n\neinem Monat Gefängnis verurteilt. Seine Revision, die\nVerletzung sachlichen Rechts rügt, bleibt erfolglos.\n\nDas Rechtsmittel ist unbeschnänkt eingelegt. In\nder Revisionsrechtfertigungsschrift hat der (Pflicht-)\nVerteidiger lediglich die Verurteilung aus § 1§ 3 StGB\nangegriffen, Da er eine ausdrückliche Ermächtigung zur\nBeschränkung der Revision, die ciner teilweisen Rücknahme des Rechtsmittels gleichsteht, nicht nachgewiesen\nhat (§ 302 Abs. 2 StPO), kann in seinen Erklärungen\neinc wirksame Beschränkung nicht gefunden werden. Andererseits fehlt es in Bezug auf die Verurteilung wegen versuchter Notzucht an jeglicher Begründung des Rechtsmittels. Es muß daher insoweit als unzulässig verworfen\nwerden (RG HRR 1940 Nr. 346; BGH Urteil vom 5. Oktober 1951 - 2 StR 271/51 - IM Nr, 1 zu § 302 StPO).\n\nDice Verurteilung wegen fortgesetzter öffentlicher\nErregung geschlechtlichen Ärgernisses hält der sachlichrechtlichen Nachprüfung stand. Entgegen der Meinung der\nRevision ist auch das Merkmal der \"Öffentlichkeit\" im\nUrteil hinrcichend nachgewiesen.\n\nEine unzüchtige Handlung ist dann \"öffentlich\" begangen, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen \"von\nunbestimmt welchen und unbestimmt vielen Personen wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann\", ohne daß\nsolche Personen unmittelbar zur Stelle zu sein brauchen\n(RGSt 73, 90, 94; BGH Urteil vom 5. Juli 1951 - 4 StR\n511/51 - IM Nr. 1 zu § 186% StGB; BGHSt 12, 42, 46).\nHierzu stellt das Urteil fest, daß der Angeklagte an\ndem Standort neben dem Verbindungsweg, an dem er sich\nacn beiden Mädchen mit entblößtem \"erregten Geschlechtsteil in der Hand\" zeigte, auch \"für jeden in den Weg ein-\n\n- 4 -\n\nbiegenden Passamten sichtbar\" war und daß dieser \\Weg\n\"morgens zwischen 7.00 und 8.00 Uhr vor allem von Berufstätigen als Abkürzungsweg zu ihren Arbeitsstellen\nbenutzt\" werde (UA 3). Nun ist der Revision allerdings\nzuzugeben, daß solche Personen unmöglich den entblößten\nGeschlechtsteil des Angeklagten wahrnchmen konnten. Sie\nwaren beim Einbicgen entweder 200 m oder 50 m von scinenm\nStandort entfernt. Er stand außerdem so zum Weg, daß der\nEinblick für sie durch die beiden offenstehenden Seitenteile seincs Mantcels verdeckt wurde, Darauf kommt es\nindessen nicht entscheidend an. Es genügte, daß sein\nVerhalten als solches wahrgenommen und - richtig - als\nunzüchtiges, d.h. das Scham- und Sittlichkeitsgefühl\n\nder Allgemeinheit verletzendes (BGliSt 12, 42, 46) Treiben\ngedeutet werden konnte (vgl. auch BGH Urteil vom 1. April\n1953 - 3 StR 512/52). Diese Möglichkeit bestand nach\nden Urteilsfeststellungen mindestens bei den von Süden\neinbiegenden Personen, die das Geschehen auf eine Entfernung von nur 50 m beobachten konnten. Für sie war\ndie Haltung des Angeklagten mit ausgebreitetem Mantel\nunmittelbar vor den 16 und 17 Jahrc alten Mädchen unschwer als exhibitionistisches, von geschlechtlicher\nAbsicht getragenes Treiben erkennbar.\n\nAuch zur inneren Tatseitce hat das Urteil hinreichende\nFeststellungen getroffen. Der Angeklagte wußte, das\nweitere Personen \"jederzeit auf der augenblicklich\nnoch menschenlecren Straße hätten erscheinen und dann\ndie Vorfälle hätten wahrnehmen können\" (UA 3, 7). Die\nMöglichkeit, daß dies eintraf, hat er \"zumindest billigend in Kauf genommen\" (UA 7). Daß sich danach dasBewußtsein des Angeklagten auf die Möglichkeit der Wahrnehmung\nnicht etwa nur seiner Person, sondern seines unzüchtigen\n\n-5-\n\nTreikens in dem oben näher crörterten Sinne bezog, ist zwar\nnicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch aus dem Ausammenhang, insbesondere aus der Verwendung des Begriffs\ndes \"Vorfalls\". Dem steht auch nicht entgegen, daß der Angeklagte sich bei allen rechtlich zu einer Fortsetzungstat\n(vgl. RGSt 75, 207 ff; BGH Urteil vom 18. Juni 1953\n- 5 StR 936/52) zusammengefaßten Teilhandlungen zunächst\nversteckt und sich dann nur den Mädchen unmittelbar aus\ngeringer Entfernung gezeigt hat. Dies kann eine Vorsichtsmaßnahme gewesen sein, die gerade für das Bewußtsein des\nAngeklagten von der Öffentlichkeit scines Tuns sprechen\nwürde (BGH Urteil vom 16. März 1954 - 1 StR 709/53 - IM Nr. 5\nzu § 1§ 3 StGB). Im übrigen kommt es nicht darauf an, ob der\nAngeklagte das Erscheinen weiterer Personen \"wünschte\", Er\nmag gehofft haben, daß niemand sonst kommen werde. Das\nschließt nicht die bei ihm festgestellte Erkenntnis aus,\ndaß jemand erscheinen könne; dieso Erkenntnis und die Billigung des Erscheinens anderer Personen machen hier den Vorsatz aus (vgl. BGH Urteil vom 18. Oktober 1955 - 5 StR 433/55\nSanders Faller Mayr\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-21/4-str-111-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 302","ref_norm":"302","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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