{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-14_4_StR_91_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-07-19","aktenzeichen":"4 StR 91/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2107 091\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_ 91/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nl. den Ingenieur Johannes Leonard.\neus BGB; dort geboren am 2,\n- 2. den kaufmännsichen Angest cn Karl a er\naus BGB: zcboren am 1908 in Westf. ,\n\nwegen Betruges u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Grund\nder Hauptverhandlung vom 14. Juni 1968 in der Sitzung\nvom 19. Juli 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrot 8\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revisionen der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 20.Juli 1967\nmit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine anderc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagien TB vezen\n(fortgesetzten) Betruges in fateinheit mit Urkundenfälschung zu einem Jahr Gefängnis und zu fünftausend Dä\nGeldstrafe, den Angeklagten HW wesen Beihilfe\nzum Betrug zu vier Monaten Gefängnis mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt.\n\nDie Revisionen der Angeklagten, die das Verfahren\nbeanstanden und die Verletzung sachlichen Rechts rügen,\nhaben Erfolg.\n\nDie Sachrügen greifen durch. Nur im Rahmen ihrer\nErörterung wird deshalb, soweit erforderlich, auf\nVerfahrensrügen näher eingegangen.\n\nI. SB\n\n1. Die Betrugshandlungen des Angeklagten richten\nsich nach den Urteilsfeststellungen gegen drei Gruppen\nvon Geschädigten: gegen Banken, gegen Lieferanten des\nKaufmanns Re und der Westfälischen Pumpernickelund Schwarzbrot-Großbäckerei Wilhelm Pggp sowie gegen\nverschiedene Bauhanäwerker.\n\na) Zutreffend ist das Landgericht in allen Fällen\nvon Finanzwechseln ausgegangen, weil diesen Wechseln\nkeine Forderungen aus Warenlieferung:.. oder Dienstleistung’: zu Grunde lagen. Die Auffassung der Revision,\ndie an Lieferanten weiterindossierten Wechsel seien\ndeshalb zu Warenwechseln geworden, weil sie der 3Bezahlung von Warenlieferungen gedient hätten, trifft\n\n- A-\n\nnicht zu. Die ursprüngliche, in der Begebung als\nFinanzwechsel liegende Minderwertigkeit wurde dadurch\nnicht beseitigt (BGH, Urteil vom 2. August 1960\n- 1 St2 229/60 - S. 4). Bei einem Großteil der Wechscl,\nnämlich allen, die mit dem Akzept der VD «:\nversehen waren, handeltees sich zudem, wie das Landgericht mit Recht hervorhebt, um Finanzwechsel in\n\nder Form sog. unechter Kellerwechsel, weil die Bezogene\nzahlungsunfähig und ohne Vermögen war.\n\nb) Auch dic Auffassung,der Angeklagte\nhabce die Wechselempfänger getäuscht, trifft, jedenfalls im Ergebnis, zu.\n\nDie Täuschungshandlungen hat das Landgericht\ndarin geschen, daß der Angeklagte, teilweise selbst\n- nämlich in den Fällen der Bauhandwerker -, im\nübrigen durch den Mitangeklagten I und den\nKaufmann Ro. icn Wechsclempfängern gegenüber\nallein schon durch die Hingabe der Finanzwechsel\nstillschweigend erklärt habe, sie erhielten gute\nHandelswechsel, j\n\naa) Soweit der Angeklagte - durch Hi una\nRe - echscl an Banken zum Zwecke der Diskontierung weitergegeben hat, bestehen gegen diese Auffassung\nkeinc Bedenken. Erfahrungsgemäß pflegen Banken grundsätzlich nur Handelswechsel zum Diskont aanzukaufen.\nNur solche Wechscl sind rediskontfähig (vgl. die\nAllgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Deutschen\nBundesbank Nr. V, 7 Abs. 2, abgedruckt bei Baumbach/\nHefermehl, Wechscl1G und ScheckG, 9. Auflage, 4. Teil,\nS. 482). Handels- und Warenwechscl werden im Geschäfts-\n\nverkehr als sicherer angesehen und höher bewertet als\nFinanzwechsel. Kauft eine Bank einen Wechsel an, so\ngelten zudem nach Nr. IV, 44 der AGB für private Kreditinstitute und Nr. V, 46 Abs. 6 der AGB für Spar-, Girokassen und Kommunalbanken (abgedruckt bei Baumbach/Hefermehl, aa0, S. 457 und 468) zugleich die dem Wechsel zu\nGrunde liegenden Forderungen als auf die Bank übertragen. Die Kreditinstitute haben mithin ein Interesse\ndaran, Akzepte zu erhalten, denen Forderungen aus Warenlieferungen oder anderen produktiven Leistungen zu\nGrunde liegen. Demgemäß geht die Rechtsprechung davon\naus, daß in der Hingabe eines Wechsels zur Diskontierung\nbei einer Bank in aller Regel die schlüssige Erklärung\nliege, es handele sich um einen Handelswechsel (vgl.\nBGH, Urteil vom 14. November 1961 - 5 StR 453/61 - S. 8).\nUmstände, die hier eine Ausnahme rechtfertigen könnten,\nsind aus dem Urteil nicht ersichtlich. Bei dieser Sachlage bestand auch entgegen der Auffassung der Revision\nfür das Landgericht gemäß § 244 Abs. 2 StPO kein Anlaß,\nBeweis darüber zu erheben, ob die Banken beim Ankauf der\nAkzepte von dem Erhalt ordentlicher Warenwechsel ausgegangen sind.\n\nbb) Auch eine Täuschung der Lieferanten hat das\nLandgericht im Ergebnis zu Recht bejaht. Allerdings lag\ndiese nicht bereits in der Hingabe der Finanzwechsel an\ndie Empfänger; denn im Gegensatz zur Einreichung eines\nWechscls zur Diskontierung bci einer Bank kann bei der Weitergabe in normalen. Geschäftsverkehr nicht davon aussegangen werden, der Indossamt erkläre mit der Hingabe\nohne weiteres durch schlüssiges Verhalten, daß der betreffende Wechsel ein Warenakzept sei (BGH, Urteil vom\n14. November 1961 - 5 StR 453/61 - S. 6). Die Strafkammer\nhebt zwar in diesem Zusammenhang außerdem hervor, der\n\nAngeklagte habe die Wechsel über kleinere Betrüge (meist\nunter 5000 DM) und ungerade Summen ausgestceilt oder\n\nin dieser Weise ausstellen lassen; dadurch habe er den\nAkzepten den Anschein echter Handelswechsel gegeben.\n\nIn derartigen Tarnmaßnahmen kann in der Tat ein aktives,\nauf Täuschung berechnetes Handeln gefunden werden (vgl.\nauch RGSt 29, 349, 350). Aus der Aufstellung in den\nUrteilsgründen ergibt sich indessen, daß nicht alle\nWechscl auf kleinere oder ungerade Summen lauteten.\nInsbesondere unter den über den Angeklagten Hi»\nweitergegebenen Akzepten sind solche, die keine für\nHandelswechsel typischenBeträge aufweisen. Auch in\ndiesen Fällen sind die Lieferanten jedoch getäuscht\nworden, und zwar durch pflichtwidrige Unterdrückung\nwahrer Tatsachen. Dic von Re „eitergegevenen\nWechsel waren ausschließlich, die von HB inä.ssi.erten Papierc überwiegend Akzepte der zahlungsurtänigen\nund vermögenslosen Firma VB Kt, also Kellerwechsel. Auf diesen Umstand hinzuweisen, waren die\nIndossamten bereits nach den Grundsätzen des redlichen\nGeschäftsverkchrs verpflichtet; denn der wichtigste,\nweil in erster Linie in Anspruch zu nehmende Wechselschuldner ist der Akzeptant; ist er zahlungsunfähig;\n\nso ist der Wechsel minderwertig. Soweit Reis\nWechsel weitcrindossiert hat, kommt noch hinzu, daß\n\ner seinen Licferanten gegenüber als \"Barzahler\" auftrat\nund \"erhebliche Barzahlungsrabatte\" heraushandelte\n\n(UA S. 25). Auch dieser Umstand machtees ihm zur Pflicht,\ndie Indossatarc darüber aufzuklären, daß sie Finanzwechsel, also grundsätzlich nicht diskontierbare Akzepte,\nerhielten. Soweit die von WEB weitergegepenen\nPapiere kcine Kcllerwechsel waren, ergab sich seine\nVerpflichtung zur Aufklärung der Empfänger aus den\n\nlangjährigen Geschäftsbezichungen, die zwischen der von\nihm vertretenen Firma PM und den Lieferanten, der\nWalzenmühle und Mehlgroßhandlung Heinrich Bei una\n\nder Mehlgroßhandlung Hermann FB, bestanden (vel.\n\nBGH, Urteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55). Nach\nden Gepflogenheiten ordentlicher Kaufleute verstand es\nsich danach von sclbst, daß zur Begleichung der Warenschulden nur Handelswechsel entgegengenommen wurden\n\n(vgl. BGHZ 27, 172, 179). Entgegen der Meinung der\nRevision war das Landgericht daher auch nicht gemäß\n\n8 244 Abs. 2 StPO gehalten, die beiden Lieferanten\n\ndarüber zu vernehmen, ob sie tatsächlich von dem Erhalt\n\"ordentlicher \\Warenwechsel\" ausgegangen sind. Auch eine\nVernchmung der übrigen Indossatare drängte sich nicht\n\nauf. Wach den Urteilsfeststellungen haben die Wechselempfänger, die sämtlich von den Manipulationen Js:\n\nund seinen Vereinbarungen mit Hp un: Tip\nkeince Kenntnis hatten, die erhaltenen Akzepte als Handelswechsel weiterindossiert; als Wechseiunkosten wurden jeweils\ndie für Handolswechsel geltenden Diskontspesen in Rechnung\ngostellt. Re lie? sich außerdem von seinen Geschäftspartnern erhebliche \"Barzahlungsrabatte\" einräumen.\nUnter diesen Voraussetzungen konnte das Landgericht ohne\nVerstoß gegen seine Aufklärungspflicht davon ausgehen,\n\ndaß die Lieferanten jeweils mit dem Erhalt ordentlicher\nHandelswvcchscl gerechnet und sich nur deshalb zur Stundung ihrer Forderungen und zu Preisnachlässen bereitgefunden haben.\n\nDie von Re una SED verübten Täuschungen\n\nmuß der Angeklagte IB sich als mittelbarer Täter zurechnen lassen.\n\ncc) Soweit schließlich der Angeklagte TB : un\nZwecke der Zwischenfinanzierung Wechsel an die vor ihm\nselbst durch pflichtwidrige Unterdrückung wahrer Tatsachen getäuscht. Die Indossatare haben ihm bei der\nHingabe der Wechsel auf sein Verlangen hin stets erhebliche Preisnachlässe eingeräumt. Die dadurch für ihn\nerkennbare Erwartung der Empfänger, durch umgehende\nDiskontierung in Bargeld umwandelbare Handelswechsel\nzu erhalten, verpflichtete ihn, die wirkliche Beschaffenheit der Wechscl zu offenbaren. Dies: crgab sich\naußerdem aus dem Verwendungszweck der hingegebenen\nWechsel. Zwischenfinanzierungen dienen den Unternehmern\nim Baugewerbe erfahrungsgemäß dazu, ihre Arbeiter zu\nentlohnen und andere laufende Kosten abzudecken. Geeignete Zahlungsmittel sind daher nur Bargeld oder\nsolche, die diesem in der Verwendbarkeit nahekommen.\nWenn EB den Bauhandwerkern stattdessen grundsätzlich\nnichtdiskontierbare Finanzwechsel gab, so .:mußte er\ndarauf hinweisen. Hinsichtlich eines Teiles der Wechsel.\nergab sich seinc Aufklärungspflicht zudem noch daraus,\ndaß es sich um Akzepte der Firma Mi XG handelte.\nAuch hier war das Landgericht danach nicht gehalten,\ndie Indossatarc darüber zu vernchmen, ob sie bei der\nEntgegennahne der Akzepte mit dem Erhalt von Handelswechseln gerechnet haben.\n\nc) Gegen die Annahme eines Vermögensschadens bestehen dagegen in allen Fällen Bedenken.\n\naa) Unter Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 - geht das\nLandgericht von folgenden Erwägungen aus: Für die Trage\nder Vermögensbeschädigung komme es nicht darauf an, ob der\nGetäuschte weniger bekommt, als er erwartet, sondern darauf,\nob sein Vermögen nach der irrtumsbedingten Verfügung geringe\n\nist als vorher. Dies sei grundsätzlich objektiv, aber\nunter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des\nBetroffenen zu ermitteln. Der Wert einer Forderung komme\ndem Bargeldwert um so näher, je leichter sie verwertbar\nsci. Ein Wechscl,der rediskontiert werden könne, stehe\ndeshalb in seinem Wert dem hingegebenen Bargeld näher\n\nals ein Wechsel, der nicht rediskontfähig sei. Den Ausgleich zwischen dem Bargeldwert und dem Forderungswert\nbildeten die Zinsen. Das Ausgleichsbedürfnis durch die\nZinsen und infolgedessen auch der übliche Zinssatz seien\num so geringer, je leichter verwertbar die Forderung sei.\nZur Schadensfeststellung müsse die Forderung auf Kapitalrückzahlung und Zinszahlung in ihrem Wert dem hingegebenen\nBarwert gegenübergestellt werden.\n\nDementsprechend führt das Landgericht zun Vermögensschaden der Banken aus, der Wert der erhaltenen Wechsel\nsei niedriger gewesen als der des dafür hingegebenen Bargeldcs; der in Rechnung gestellte Diskont stelle keinen\nAusgleich dar, da er nach den für gute NHandelswechsel\ngeltenden Naßstäben berechnet worden sei.\n\nDicse im allgemeinen zutreffenden Erwägungen tragen\nindessen den Besonderheiten des Falles keine ausreichende\nRechnung. Da ein Tinanzwechsel nicht rediskontlfähig ist,\nbleibt er zwar in seinem Wert hinter dem eines Handelswechsels, den die Bank jederzeit verwerten kann, zurück\n(vgl. auch BGH, Urteile vom 31. Januar 1961 - 1 StR 463/60 -\nS. 11 und vom 21. Februar 1961 - 1 StR 634:’60 - S. 11). Bei\nihm ist daher auch der übliche Zwischenzins höher als beim\nHandelsakzept. Kauft eine Bank in dem Glauben, ein Warenakzept zu erhalten, einen Finanzwechsel an und berechnet\nsie infolgedessen als Diskont die für Handelswechsel\ngültigen Zwischenzinsen, so stellen diese, wie das Land-\n\n- 10 -\n\ngericht zutreffend hervorhebt, keinen ausreichenden\nAusgleich zwischen dem Forderungswert des \\Wechsels und\ndem Wert des hingegebenen Geldes dar. Ein Vermögensschaden kann außerdem in der Beeinträchtigung der\nDispositionsfreiheit der Bank licgen, die zur Erfüllung\nihrer Aufgaben darauf angewiesen ist, über einen Teil\nihres Vermögens jederzeit verfügen zu können (BGH,\nUrteil vom 13. November 1956 - 5 StR 620/55 - S. 15).\nGegen die Schadensberechnung des Landgerichts bestehen\njedoch deswegen Bedenken, weil sie davon ausgeht, daß\ndie Banken für die diskontierten Finanzwechsel Bargeld\ngegeben haben. Das steht indessen im Widerspruch zu der\nFeststellung, daß die Diskonterlöse den Verkäufern der\nWechsel gutgeschrieben worden sind (UA S. 87). Durch die\nGutschrift wird das Vermögen dessen, der die Gutschrift\nerteilt, aber nicht in jedem Fall geschädigt, insbesondere dann nicht, wenn durch den gutgeschriebenen\nBetrag lediglich bestehende Schulden des Kontoinhabers\nvermindert werden und die Gutschrift nicht zu weiterer\nKreditgewährung führt (vgl. BGH, Urteile vom 3l.Januar\n1961 - 1 StR 463/60 - S. 12 f. und vom 19.November 1957\n- 1 StR 445/57 -). Ob die Gutschrift in allen Fällen\nein Guthaben ergeben hat, das die Kontoinhaber jederzcit abheben konnten, oder dazu geführt hat, daß ihnen\nweiterer Kredit gewährt wurde, ist bisher nicht festgestellt.\n\nbb) Hinsichtlich des Schadens der Lieferanten und\nBauhandwerker hat das Landgericht folgende Erwägungen\nangestellt: Durch die Stundung ihrer Kaufpreis- und\nWerklohnforderungen hätten die Wechselempfänger auf\nsofortige Barzahlung und die Möglichkeit, mit dem Geld\ngewinnbringend zu arbeiten, für mehrere Monate verzichtet. Die Lieferanten der Firma Re nätten\n\n- 11 -\n\naußerdem Rabatte eingeräumt und die Handwerker ihre\nForderungen ermäßigt. Für dic Gewährung dieser Vorteile\nhätten sie Akzepte erhalten, die keine Handelswechsel\nund daher nicht rediskontfähig gewesen seien. Der Verkauf\ndieser Wechsel an eine Bank sei, wenn überhaupt, nur zu\neinem höheren Diskontsatz als bei Handelswechseln möglich gewesen. Darin sei cin potentieller Schaden zu\nsehen, der bei Aufdeckung der wirklichen Beschaffenheit\nder Wechsel durch die diskontierenden Banken sich jederzeit habe auswirken können, und zwar entweder dadurch,\ndaß die Kreditinstitute einen höheren Diskontsatz in\nRechnung gestellt oder dadurch, daß sie eine Diskontierung überhaupt abgelehnt hätten. Soweit die Wechselempfänger Akzepte der Firma ME KG erhalten haben,\nseien sie außerdem dadurch geschädigt worden, daß diese\nWechsel auf Grund der Wertlosigkeit der Haftung des\nAkzeptanten minderwertig und die wechselrechtlichen Ansprüche der Indossatare infolgedessen gefährdet gewesen\nseien. Soweit der Angeklagte IE als Aussteller oder\nIndossamt in Erscheinung getreten sei, liege ihr Schaden\nzudem darin, daß diese Wechsel infolge der persönlichen\nUnzuverlässigkeit des Angeklagten als Wechselschulädner\nminderwertig gewesen seien.\n\nBei dieser Schadensberechnung übersieht die Strafkammer, daß die Hingabe der Wechsel nicht die vertragliche Gegenleistung darstellte und nicht an Zahlungs Statt,\nsondern nur erfüllungshalber erfolgte. Die jeweiligen\nKaufpreis- und Werklohnforderungen blieben bestehen; sie\nwurden nur gestundet. Soweit die Lieferanten \"Barzahlungsrabatte\" eingeräumt und die Handwerker Preisnachlässe gewährt haben, ist anzunehmen, daß dies unter der stillschweigenden Bedingung ordnungsgemäßer Diskontierung und\nEinlösung der hingegebenen Wechsel geschah. Ebensowenig\n\nwie diese Indossatare - den im Zahlungsverkehr geltenden\nGepflogenheiten entsprechend (vgl. Soergel/Siebert,\n\nBGB, 10. Auflage, § 364 Rz 5) - die Wechsel an Erfüllungs\nStatt angenommen haben, kann davon ausgegangen werden,\n\ndaß sie mit der Entgegennahme der Papiere bedingungslos\nauf einen Teil ihrer Kaufpreis- bzw. Werklohnforderungen\nverzichten wollten. Jedenfalls wirtschaftlich gesehen,\nhandelte es sich auch insoweit nur um eine Stundung der\njeweiligen Teilforderungen, die erst beim Eintritt der\nBedingung zu cinem Erlaß wurde. Somit steht in allen\nFällen der Weitergabe von Wechseln an die Lieferanten\n\nund Bauhandwerker ein sog. Stundungsbetrug in Frage, bei\ndem der Vermögensschaden der Gläubiger nicht durch einen\nVergleich des Wertes der hingegebenen Waren und erbrachten\nLeistungen oder der Kaufpreis- und Werklohnforderungen mit\ndem der erworbenen Wechselforderungen, sondern durch einen\nVergleich der Einbringlichkeit der Kaufpreis- und Werklohnforderungen vor und nach der Stundung zu ermitteln\n\nist (vgl. BGH, Urteil vom 9. Juni 1959 - 1 StR 188/59 -\n\nS. 5 £). Daß die belieferten Firmen Rein un: Pin\nim Zeitpunkt der Stundung in höheren Maße zahlungsfähig\nwaren als später und daß der Wert der — weiterbestehenden -\nKaufprceisforderungen sich daher mit Ablauf der Stundungsfrist verringert hat, ist den bisherigen Feststellungen\nindessen nicht zu entnehmen. Außerdem darf nicht unberücksichtigt bleiben, daß die Lieferanten zwar durch die ZEntgegennahme der Wechsel davon abgehalten wurden, ihre Kaufpreisansprüche sogleich - notfalls im Klagewege - zu\nrealisieren, andererseits aber wechselrechtliche Forderungen nicht nur gegen ihre bisherigen Schuldner, sondern\nauch gegen die übrigen Zeichner der Wechsel erhielten.Ob\nsich der Wert der Werklohnforderungen der Bauhandwerker\ndurch die dem Angeklagten Jg zewährte Stundung verringert hat, etwa weil ui im Zeitpunkt der Stundung\nzahlungsfähiger war als später, kann auf Grund der Urteilsfeststellungen ebenfalls nicht beurteilt werden. Allein\n\nva\n\n-13 - R\n\nder Umstand, daß es bei den beiden letzten vom Angeklagten\nweitergegebenen Wechseln zum Protest gekommen ist und der\nSchlossermeister Mersch scine Forderungen im Klagewezge\ngeltend machen mußte, läßt insoweit keine sicheren Schlüsse\nzu; Wechsclprotest und Klagc können auch andcre Ursachen\nals einen Vermögensschwund des Angeklagten Jg schabt\nhaben. Zur Beurteilung der Frage, ob das Vermögen der\nLieferanten und Bauhandwerker in seinem wirtschaftlichen\nWert vermindert worden ist, bedarf es daher weiterer\nFeststellungen (vgl. auch BGHSt 1, 262, 264, sowie Urteil\ndes BGH vom 2. Juni 1959 - 1 StR 132/59 - S. 4). Das Landgericht wird außerdem prüfen müssen, ob dic Indossatarc durch\ndie Hingabe der Finanzwechsel außer zur Stundung ihrer\nForderungen noch zu weiteren Leistungen veranlaßt worden\nsind. Falls die Lieferanten, vor allem soweit sie mit\n\nden belicferten Firmen in längerer Geschäftsverbindung\nstanden, durch die Wechsel, die sie an sich zur Begleichung\nvon Kaufpreisforderungen aus bereits erfolgten Lieferungen\nerhielten, auch zur Entgegennahme neuer Bestellungen und\n\nzu weiteren Lieferungen veranlaßt worden sind, kann auch\nhierin eine Vermögensbeschädigung liegen. Ebenso wird\n\nzu prüfen sein, ob die Bauhandwerker durch die Hingabe\n\nder Wechsel zu weiteren Vorlcistungen veranlaßt und dadurch geschädigt worden sind.\n\nd) Da die Verurteilung wegen Betruges bereits auf\nGrund dieser, den objektiven Tatbestand betreffenden\nMängcl keinen Bestand haben kann, erübrigen sich eingehende Erörterungen zur inneren Tatscite. Der Senat\nhält jedoch folgende Hinweise für erforderlich;\n\naa) Die bisherigen Ausführungen zum subjektiven\nTatbestand reichen nicht aus. Vor allem läßt das Urteil\nFeststellungen zum Schädigungsvorsatz vermissen. Falls\ndas Landgericht in der neuen Verhandlung auf Grund der\nerforderlichen weiteren Feststellungen zu der Überzeu-\n\n- 14 -\n\ngung gelangen sollte, daß den Wechselempfängern ein\nVermögensschaden entstanden ist, wird es darlegen müssen,\ninwieweit der Vorsatz des Angeklagten sich auf diesen\njeweiligen Schaden bezog. Dabci wird es sich vor allem\nmit der Einlassung IB: auscinanderzusetzen haben, er\nhabe in den Jahren 1960 bis 1963 über Vermögenswerte von\nüber 2 Millionen DM und einen laufenden Bankkredit von\n\nca. 1 Million DM verfügt; gestützt auf diese erheblichen\nfinanziellen Mittel sci er bereit und - wie die tatsächliche Einlössung nahezu aller in Umlauf gesetzten Wechsel\nbeweise — auch in der Lage gewesen, für die Bezahlung der\nWechsel einzustehen. Diese Einlassung ist im Urteil als\nrichtig unterstellt worden. Andererseits hat das landgericht angeführt, IWW nave im Jahre 1963, als erhebliche Forderungen und zahlreiche Prozesse auf ihn zugekommen seien, vor einem finanziellen Abgrund gestanden\n\n(VA S. 92). Hierzu sind genaue Feststellungen erforderlich; vor allem wird sich die Prüfung empfehlen, in\nwelchen Umfang der Angeklagte in der hier fraglichen\n\nZeit den ihm zur Verfügung stehenden Bankkredit ausgeschöpft hatte. Sollten dem Angeklagten tatsächlich die\nvon ihm behaupteten finanziellen Mittel zur Verfügung gcstanden haben, so würde das zwar nicht von vornherein jede\nobjektive Vermögensgefährdung der Indossatare ausschließen,\nso insbesondere nicht in den Fällen, in denen er die\nWechsel selbst nicht gezeichnet hatte, oder in jenen, in\ndenen die Wechscl durch HÜMEED oder Rei an Banken\nweitergegeben wurden und - unter Berücksichtigung des berechneten Zinssatzes - kcinen ausreichenden Ausgleich\n\nfür die von den Banken gutgeschriebenen Geldbeträge darstellten. Immerhin sind aber Zweifel am Schädigungsvorsatz\ndes Angeklagten begründet, die ausgeräumt werden müssen. |\nEbenso wird das Landgericht zu berücksichtigen haben, daß\nvon den 519 Wechseln im Gesamtberrage von 1.313. 975,19 DM,\ndie den Gegenstand des Verfahrens bilden, nur 3 Wechsel\n\n- 15 -\n\nin Höhe von insgesamt 9.630 DM zu Protest gegangen\n\nsind - wobei nicht cinmal feststcht, aus welchen Gründen -,\nwährend alle übrigen ordnungsgemäß eingelöst wurden. Das\nLandgericht hat hierzu ausgeführt, dieser Umstand könne\nden Angeklagten nicht entlasten, die Einlösung der Wechsel\nbedeute lediglich eine Wiedergutmachung des bereits eingetretenen Schadens. Es hätte sich ihm jedoch aufdrängen\nmüssen, die Tatsache der nahezu vollständigen Bezahlung\nder Akzepte auch bei der Feststellung der inneren Tatscite,\ninsbesondere im Rahmen des Schädigungsvorsatzes, zu\nwürdigen.\n\nbb) Bei der Prüfung des Merkmals der Bereicherunesabsicht wird das Landgericht berücksichtigen müssen, daß\ncs nach § 263 StGB - im Gegensatz zu den Ausführungen des\nUrteils auf Seite 94 unten -— allein auf die Vortcile ankommt, welche dic Wechscelempfänger durch ihre Vermögensverfügungen unmittelbar gewährt haben und die in den Fällen,\nin denen dic Wechsel an Lieferanten und Banken gegeben\nwurden, den Firmen Re und FEED zuseflossen sind.\nDabei brauchen diese Vermögensvorteile nicht die eigentliche Triebfeder oder das in erster Linie erstrebte Ziel\ndes Angeklagten gewesen zu scin; vielmehr genügt es, daß\nes ihm auf den rechtswidrigen Vorteil als sichere und\nerwünschte Folge scines Handelns ankam, mag er ihn auch\nnur als Mittel zu eincm anderweitigen Zweck erstrebt haben (BGHSt 16, 1).\n\n2. Da das Landgericht - mit Recht - Tateinheit\nzwischen dem fortgesetzten Betrug und der fortgesetzten\nUrkundenfälschung angenommen hat, entfällt auch die Verurteilung wegen Urkundenfälschung, obwohl sie keinen\nRechtsfehler aufweist.\n\n- 16 -\n\nDie vom Landgericht für die Zulässigkeit der Unterzeichnung mit einen fremden Namen aufgeführten Voraussetzungen entsprechen der Rechtsprechung (vgl. RGSt 68,\n240, 242; BGH Urteile vom 3. Januar 1952 - 3 StR 544/51 -,\nsowie vom 2. Februar 1954 - 2 StR 483/55 -). Danach hätte\nder Angeklagte sich selbst dann der Urkundenfälschung\nschuldig gemacht, wenn Trau MB die Erlaubnis zur\nZeichnung mit ihrem Namen gegeben hätte. Für die Frage,\nob eine Urkunde im Falle der Unterzeichnung mit einem\nfremden Namen fälschlich angefertigt ist, kommt es darauf\nan, von wem dic Urkunde geistig herrührt und nicht darauf,\nwer sie körperlich vollzogen hat. Wenn durch den Gebrauch\ndes fremden Namens ein falscher Schein hinsichtlich des\nUrhebers der urkundlichen Erklärung erweckt werden soll,\nso liegt auch dann eine falsche Urkunde vor, wenn der\nNamensträger den Täter zur Unterschrift mit seinem Namen\nermächtigt hat. Nach den aus Rechtsgründen nicht angreifbaren Feststellungen wollte der Angeklagte nicht als Vertreter von Frau EB in Erscheinung treten. sondern.\ndurch die Nachahmung ihrer Unterschrift erreichen, daß\ndie Wechselnehmer glaubten, sie habe selbst unterschrieben. Danach wollte er also durch die Unterschrift\nden Anschein erwecken, als ob ein anderer als er die\n.Urkunden unterschrieben habe. In diesem Verhalten nat\ndas Landgericht zu Recht eine Urkundenfälschung gesehen.\n\n- 17 -\n\n12.\n\nAuf Grund der dargelegten Bedenken gegen die Verurteilung des Angeklagten IWW kann auch der Sachrüge\ndes Angeklagten Hl der Erfolg nicht versagt werden.\n\nSanders Faller Börtzler\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-07-19/4-str-91-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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