{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-14_4_StR_191_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-14","aktenzeichen":"4 StR 191/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 067\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nmr mr ran Dun un m m an aa he\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\n41, den kaufmännischen Angestellten Karl-Heinz POEEEEED :\nohne festen Wohnsitz, geboren am EEE 1940 in\n\nU\n\n2. den Arbeiter Horst-Peterr EEE zu: SEE:\ndort geboren am EB :9435;,\n\nwegen Diebstahls u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 14. Juni 1968, an der teilgenommen haben;\n\nBundesrichter Dr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret\n\nals Vertreter der Bundesanvwaltschaft,\n\nJustizangestellter ie\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revisionen der Angeklagten wird\ndas Urteil des Landgerichts Hagen vom\n14. November 1967\n\n1. dabin berichtigt, daß\n\na) der Angeklagte DW in 14 Fällen\nwegen einfachen Diebstahls und in\n14 Fällen wegen schweren Diebstahls,\n\nb) der Angeklagte Gew in 17 Fällen\nwegen einfachen Diebstahls und in\n14 Fällen wegen schweren Diebstahls\nverurteilt sind;\n\n2. mit den Feststellungen aufgehoben\n\na) bezügl. des Angeklagten\nbei den Diebstahlsfällen 14 und 38\nim Strafausspruch sowie im Ausspruch\nüber die Gesamtstrafe,\n\nb) bezügl. des Angeklagten CB in\ngesamten Strafausspruch.\n\nII. In diesem Umfang wird die Sache zu newer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten der Rechtsmittel, an eine andere\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIII. Im übrigen werden beide Revisionen verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDer Angeklagte BB ist wegen einfachen Diebstahls\nin 11 Fällen, wegen schweren Diebstahls in 16 Fällen, wegen einfachen versuchten Diebstahls in drei Fällen, wegen\nversuchten schweren Diebstahls in drei Fällen, davon in.\neinem Falle in Tateinheit mit einfachem Diebstahl, wegen\nBetruges in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit Urkundenfälschung zu einer Gesamtstrafe von drei\nJahren Gefängnis verurteilt worden. Außerdem wurde die\nFahrerlaubnis mit einer Sperrfrist von zwei Jahren entzogen\n\nDer Angeklagte CÜWWW vurde für schuldig befunden\ndes einfachen Diebstahls in 14 Tällen, des schweren\nDiebstahls in 16 Fällen, des einfachen versuchten Diebstahls in drei Fällen, des versuchten schweren Dicbstahls in drei Fällen, davon in einem Falle in Tateinheit mit einfachem Diebstahl sowie des Betruges in zwei\nFällen unter Rinbeziehung einer früheren Jugendstrafe\nund zu einer Jugendstrafe von zvei Jahren sechs Monaten\nverurteilt, Ihm darf vor Ablauf einer Sperrfrist von\nzwei Jahren keine Fahrerlaubnis erteilt werden.\n\nDie Revision des Angeklagten BE peanstandet das\nVerfahren und rügt Verletzung des sachlichen Rechts; die\nRevision des Angeklagten CB erhebt nur die Sachrüge.\nBeide Revisionen haben nur zum Teil Erfolg.\n\nwon me er nn m me a mn dm m hm m a mr men mr Ib men urn rn an fi er den pr mm en\n\nnn m nn\n\n1. Daß das Urteil erst nach Ablauf der Frist des\n§ 275 Abs. 1 StPO zu den Akten gebracht worden ist, begründet für sich allein die Revision auch. dann nicht,\nwenn die Frist erheblich überschritten ist (BGHSt 21, 4).\n\n2. Der gerügte Verstoß gegen §§ 244 Abs. 2 und 267\nStPO liegt nicht vor. Das Fehlen einer Beweiswürdigung\nstellt keinen Verfahrensverstoß dar; § 267 Abs. 1 Satz 2\nStPO ist lediglich eine Sollvorschrift. Eine Darlegung\nder Umstände, aus denen der Tatrichter die Glaubhaftigkeit eines Geständnisses entnimmt, ist nach keiner Bestimmung der StPO erforderlich.\n\nnn rn de De a\n\n1. Die Auffassung der Revision, sämtliche Dichbstahlshandlungen oder doch wenigstens einige Tatgruppen der\nDiebstähle stünden in Fortsetzungszusammenhang, viderspricht eindeutig den getroffenen Feststellungen. Nach\nihnen wurden die einzelnen Diebstähle \"nicht auf Grund\neines einmal gefaßten, irgendwie abgesteckten Gesamtplanes unternommen, sondern jeweils bei sich bietender Gelegenheit oder eintretender Notwendigkeit auf Grund cines\nim Einzelfall gefaßten Entschlusses\" (UA S. 14). Die\nKammer hat diese ihre in der Hauptverhandlung gewonnene\nÜberzeugung mit vielen Hinweisen begründet; ihre hierbei\ngemachten Ausführungen verstoßen weder gegen Denkgesetze\nnoch gegen allgemeine Erfahrungssätze, Die von der Revision für das Vorliegen eines Fortsetzungszusammenhangs\nangeführten Umstände vermögen eine andere Beurteilung\nnicht zu rechtfertigen (vgl. BGHSt 1, 313, 315; 15, 268,\n271).\n\n2. Mittäterschaft, nämlich bewußtes und gewolltes\nZusammenwirken beider Angeklagten in der Art, daß jeder\nvon ihnen die Gesamttat unter Mitwirkung des anderen\nals eigene verwirklichen wollte, liegt entgegen der Meinung der Revision auch im Diebstahlsfall 18 vor. Aus\ndem Zusammenhang der Tatschilderung ergibt sich eindeutig, daß DD una CE auch. diese Tat ebenso gemeinsam wollten und gemeinsam ausführten wie die fünf\nanderen in derselben Nacht unternommenen Diebstähle.\nWelcher der Angeklagten zuerst auf den Gedanken gekommen\nist, das Stofftier zu entwenden, ist ebenso unerheblich\nwie der Umstand, daß Gerhard möglicherweise ein stärkeres Interesse an der Tat hatte als DB:\n\n3. Hinsichtlich des Falles 40 der Diebstahlstaten\nist der Revision zwar zuzustimmen, wenn sie bemängelt,\ndaß anders als bei den übrigen Fällen bier auf UA S, 24\nder vom Angeklagten erfüllte Tatbestand nicht ausdrück--\nlich angeführt ist. Die von der Revision vermißte rechtliche Würdigung ergibt sich jedoch aus der Zusammenfassung des Schuldspruchs auf UA S. 30 und 32. Dort wird\nu.a. ausgeführt, daß die Beschwerdeführer des gemeinschaftlichen schweren Diebstahls (§ 243 Abs. 1 Nr. 2\nStGB) in 16 Fällen schuldig seien. Da diese Strafbestimmung bei 15 Einzeltaten angeführt und nur im Falle 40\neine rechtliche Einordnung des Verhaltens der Angeklagten\nunterblieben ist, kann nur dieser Fall von der Strafkanmer als der 16. Einbruchsdiebstahl angesehen worden sein.\n\n4. Unrichtig ist jedoch die rechtliche Würdigung\nin den Diebstahlsfällen 14 und 38 (UA S. 17 bzw. 23):\n\na) Im Fall 14 hatten die Beschwerdeführer den Pku\naufgebrochen und weggefahren, um das Fahrzcug auszuplündern. Sie hatten somit das gesamte Fahrzeug gestohlen und damit gleichzeitig an seinem Inhalt Gewahrsam\nbegründet. Diese einheitliche Diebstahlshandlung ist\nkein schwerer Diebstahl, weil die Wegnahme des ganzen\nKraftfahrzeugs von § 243 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfaßt wird (BGH 2 StR 264/61 vom 5. März 1961; 4 StR\n551/67 vom 12. Februar 1968).\n\nb) Im Falle 38 hatten die Angeklagten einen Pkw\nvom Typ NSU 110 (TI) aufgebrochen, von innen den\nKofferraum geöffnet und aus diesem ein Reserverad entwendet. Der Kofferraum eines solchen Wagens ist, wie\nder des Volkswagens (vgl. dazu BGHSt 13, 81), nicht\n\nvom Wageninnern her zugänglich; daher kann das Reserverad nicht \"aus einem umschlossenen Raum\" weggenommen\nworden sein. Da das Fahrzeug zur Tatzeit nicht auf der\nStraße, sondern auf dem Abstellplatz einer Reparaturwerkstatt stand, kommt auch hier nur § 242 StGB zur Anwendung.\n\n5. Der vorstehend in Ziff. 4 vermerkte Irrtum konnte\nvom Senat im Wege der Änderung des Schuldspruchs richtiggestellt werden. Dieser bedarf indessen noch ciner weiteren Berichtigung: Ausweislich des festgestellten Sachverhalts und der bereits dort von der Strafkammer vorgenommenen rechtlichen Bewertung der Taten haben beide Angeklagten 12 gemeinsame einfache Diebstähle begangen und\nzwar in den Fällen 5, 10 bis 13, 15, 24, 25, 28, 29, 31\nund 35. Sowohl der Urteilstenor als auch die rechtliche\nWürdigung des Urteils (UA S. 30 und 32) gehen insoweit\naber nur von 11 gemeinsamen Fällen aus.\n\n6. Die Strafzumessungserwnägungen lassen keinen Recht\nfehler zum Nachteil des Angeklagten erkennen. Was die Revision insoweit vorträgt, findet in den tatsächlichen\nFeststellungen des Urteils keine Stütze. Da es nach Sachlage auszuschließen ist, daß die Höhe der Einzelstrafen\nbei den übrigen Straftaten von den nunmehr berichtigten\nbzw. aufgehobenen Verurteilungen berührt werden, können\ndie restlichen Einzelstrafen bestehen bleiben. Aufzuheben ist bei dem Angeklagten Becker nur der Strafausspruch\nin den Diebstahlsfällen 14 und 38 sowie der Ausspruch.\nüber die Gesamtstrafe.\n\nmm gun un gun am mr um me Dre hun man Gm Bar yaen per Darm er mr wer ben a m mn he tr mer mr ran\n\n1. Auch die Revision dieses Beschverdeführers bean-\n\n-8_\n\nstandet die Nichtannahme eines Fortsetzungszusammenhanss\nzuischen den einzelnen Dicbstahlshandlungen. Hinsichtlich dieser Rüge gilt das unter Ziff. II/1 für den Angeklagten DB Aussefünrte.\n\n2. Die die Revision des Angeklagten EEE betrerfenden vorstehenden Erörterungen zu Ziff. II/4 bis 6\ngelten, da es sich insowcit ausschließlich um die gemeinschaftlich ausgeführten Diebstähle handelt, ohne\nEinschränkung ebenso für die Revision des Angeklagten\n\nCUEEEED.\n\n3. Auch bei diesem Angeklagten lassen die Strafzumessungserwägungen an sich keinen Rechtsfehler zu seinen\nUngunsten erkennen. Da der Angeklagte aber zu Jugendstrafe verurteilt ist, führt die teilweise Aufhebung des\nUrteils bei ihm zur Aufhebung des gesamten Strafausspruchs.\n\nSanders Faller Börtzler\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-14/4-str-191-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 275","ref_norm":"275","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-14/4-str-191-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.933097+00:00"}}