{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-14_4_StR_175_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-14","aktenzeichen":"4 StR 175/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nA SFR 3/58\n48 173/82 URTEIL\n\ngegen\n\nrm\n\n\\n\n©\n\nwegen Raubes u.2&.\n\n2130 014\n\nDer 4. Strafscnat dcs Bundesgerichtshois hat in dar\nSitzung vom 14. Juni 1968, an der teilgenommen haben:\n\nBundesrichter Tr. Sanders\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt WW in der Verhanälung,\nTLandgerichtsrat WB }ei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft;,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Jun\nwird das Urteil des Landgerichts Bochum vom\n18. Dezember 1967 mit den Feststellungen\naufgehoben, soweit der Angeklagte in den\nFällen II 4, 5, 11, 22, 27, 35 und 36 wegen\nschweren Dicbstahls im Rückfall, in den\nFällen II 5 und 40 wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfall und in den Fällen II 12 und 26 wegen einfachen Diebstahls\nim Rückfall verurteilt worden ist, ferner\nim Ausspruch Über die Gesamtstrafe.\n\nII. Die Aufhebung wird auf den Angeklagten\nKO erstreckt, soveit dieser in den\n\nTällen II 3, 4, 5, 11, 22, 27 und 35 verurteilt worden ist, sowie auf den ÄAngeklagten Rp soweit dieser im Fall II 22\nverurteilt worden ist. Auch die Gesamt-\n\nstrafen der Angeklagten Kg und Rn\nwerden aufgehoben.\n\nIII. Im Umfang der Aufhebung wird dic Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückveruliesen.\n\nIV. Im übrigen wird die Revision des Angeklagten\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn nr m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten TEE :=-\ngen Raubes, schweren Rückfalldiebstabls in 42 Fällen,\nversuchten schweren Rückfalldicbstahls in 6 Fällen und\neinfachen Rückfalldicbstahls in 4 Fällen zur Gesamtstrafe\nvon 6 Jahren und 6 Monaten Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten IB erhebt die\nallgemeine, nicht näher ausgeführte Sachrüge.\n\nDie Mitangeklagten KB und re, die ebenfalls\nzahlreicher Straftaten schuldig befunden worden sind,\n\nhaben das Urteil nicht angefochten.\n\nDas Rechtsmittel des Angeklagten ii }::\nteilweise Erfolg.\n\nmn Dame Gum an. ypnm Anne Mine ann Mann Dann Dam mn Sm nn\n\n1. Bezüglich der weitaus meisten Fälle, in denen der\nAngeklagte EB schuldig befunden vorden ist, 14ßBt\ndie Überprüfung des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler erkennen. Nur in den folgenden, im Abschnitt II\ndes angefochtenen Urteils dargestellten Fällen bestehen\nrechtliche Bedenken.\n\n|\n\na) \"Umschlossener Raum\" (§ 243 Abs. 1 Nrn. 2 und 3\nStGB) ist jedes Raumgebilde, das .- mindestens auch - dazu\nbestimmt ist, von Menschen betreten zu werden (BGHSt 1,\n158). Darunter fällt auch der Personenraum eines Kraftvagens (BGHSt 2, 214), aber jedenfalls regelmäßig nicht\nder Kofferraum.\n\n\"Ersatzteile\" für einen Kraftwagen, die die Täter im\nFalle 3 erbeuten wollten, pflegen nicht im Personenraum\ndes Kraftwagens, sondern im Kofferraum verwahrt zu werden,\nSollten also die Täter nach den erstrebten Ersatzteilen\nim Kofferraum des Wagens gesucht haben, so haben sie\nnicht versucht, aus einem umschlossenen Raum zu stehlen.\nDas gilt auch dann, wenn sie zunächst den Zugang zum Personenraum erbrochen und von dort aus die Verriegelung zun\nKofferraum geöffnet haben sollten (BGHSt 13, 81).\n\nSollen Zubehörtcile eines Kraftvagens gestohlen\nwerden, nachdem die Täter den tagen zu diesem Zweck nmittels \"zur ordnungsmäßigen Eröffnung nicht bestimmter\nVerkzeuge\" erbrochen haben, so kann der Erschverungsgrund der Ur. 4 des § 243 Abs. 1 StGB in Betracht kommen (BGH WI 1952, 1184). Das setzt aber voraus, daß\nder Kraftwagen auf einem öffentlichen Weg usv., geparkt\nist, Nach den bisherigen Feststellungen besteht jedoch.\ndie Möglichkeit, daß der Kraftwagen des Gabler nicht auf\nder Straße, sondern auf einem Privatgrundstück geparkt\n\nWOLo\n\nEs hängt hiernach von ergänzenden Feststellungen\nab, ob im vorliegenden Fall versuchter schwerer oder versuchter einfacher Diebstahl gegeben ist.\n\nb) Als Täter - auch Mittäter - eines Diebstahls kann\nnur bestraft werden, wer bei der Wegnahme der Sache diese\n\"sich\" zueignen will. Zwar kann dieser Diebesville vorhanden sein, wenn der Täter die Sache nicht behalten,\nsondern wie ein Eigentümer darüber verfügen, sie 2: B,\nverschenken will. Nach den Feststellungen haben aber\nSC rc KEEEB die Ersatzteile von vornherein\n\"für den Wagen des KW' sesucht. Es muß daher geprüft\nwerden, ob CB venn er auch die !iegnahme eigenhändig ausführen wollte, sich nicht nur der Beihilfe zum\nDiebstahl schuldig gemacht hat.\n\nFälle_4_und_5\n\nAuf die Ausführungen zu Fall 3 unter a) - einfacher\noder schwerer Diebstahl? - wird Bezug genommen.\n\n| mn run en wu\n\nterten Bedenken.\ny 12\nAuch hier ist zu prüfen, ob EB sich. nicht\n\nnur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht has.\n\nFall 71\nHier bestehen die zu Fall 3 unter a) und b) erör-\n\nrn un mn me ae en\n\nFall_22\nZur Verurtcilung wegen schweren Diebstahls sind\nhier ergänzende Feststellungen erforderlich.\n\nauch\nFall 26\nZur Frage der Mittäterschaft oder Beihilfe sind\n\nweitere Ausführungen geboten.\n\nEs bestehen die zu Fall 3 unter a) und b) erörterten\n\nBedenken.\n\nnem\n\nDa der Anscklagte das Umschaltrelais \"vom Armaturenbrett\", das sich im Personenraum des Kraftuagens befindet,\n\nabmontiert hat, konnte der Tatbestand des schweren Diedstahbls hier unbedenklich angenommen werden. Jedoch ist\nauch hier zu prüfen, ob sich der Angeklagte nicht nur\nder Beihilfe zum Diebstahl schuldig gemacht hat.\n\nAuch in diesem Fall, in dem \"Werkzeuge und Ersatzteile für den Wagen des REM beschafft werden sollten,\nmuß nüher geprüft werden, ob der Angeklagte nicht nur\nder Beihilfe zum versuchten schveren Diebstahl schuldig\ngeworden ist,\n\n2. Im übrigen braucht nur noch die Frage erörtert\nzu werden, in welchem Verhältnis die in den Fällen 6 und 7\ndargestellten Straftaten zusammentreffen.\n\nDie Täter haben sich bei der Wegnahme der Diebesbeute aus dem Kraftwagen der Karin Aggpdazu entschlossen,\nmit Hilfe der entucndeten Schlüssel in die Wohnung, die\nsich aus dem Reiscpaß der Bestohlenen ergab, einzudringen, um dort zu stehlen. Wer eine Straftat begeht, um\nmittels des Gegenstandes, den er sich dabei verschafft,\nalsbald eine ganz bestimmte weitere Straftat auszuführen,\nhat in Bezug auf die beiden Taten den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz (BGH VRS 13,\n41, 43; BGH 4 StR 406/67 vom 17. Januar 1968). Der Gesamtvorsatz kann noch bis zur Beendigung des ersten Teilaktes der Handlungsreihe gefaßt werden (BGHSt 19, 323).\n\nAuch an der für eine fortgesetzte Handlung weiter\nerforderlichen Gleichartigkeit der beiden Handlungsteile\nkann hier nicht gezueifelt werden.\n\nAus den Fentntellungen ergibt sich aber. daß die\nTäter auf dem Weg zu dem Gebäude, in dem sich die \\Wohnung der Karin A@Bbefindet, oder nach ihrer Ankunft\nikren ursprünglichen Entschluß aufgegeben haben; sie\nhaben vielmehr auf Grund eines neuen Iintschlusses nunmehr versucht, dort cinzubrechen, Deswegen ist es rechtlich nicht zu beanstanden, daß das Landgericht die bsiden Handlungen als zwei selbständige Straitaten gevürdigt\n\n12%,\n\n[2\n\nZahn\n\n3, Die Wirkung der Aufhebung muß gemäß § 357 StPO\nauf den HMitangeklagten KW; soweit dieser in den\nFällen 3, 4, 5, 11, 22, 27 und 35, sowie auf den Mit-\n\nangeklagten RW erstreckt werden, soweit dieser im Falls\n22 verurteilt worden ist.\n\nDagegen kommt eine Erstreckungsvirkung nicht in DBetracht, soweit das Urteil in den Einzelfällen 12, 26, 36\nund 40 nur desvegen aufgehoben werden muß, weil die Frage\nger Täterschaft oder Seihilfe des Angeklagten TEEN\nnoch näher zu prüfen ist.\n\nII. Der_Strafausspruch.\n\n1. Die Voraussetzungen des Rückfalldichbstahls sind\nbinsichtlich des Angeklagten EB rechtlich einvandirei festgestellt.\n\nAuch die Strafzumessungserwägungen lassen keinen\nRechtsfehler erkennen. Soweit die Einzelstrafen nicht\ninfolge der teilweisen Aufhebung des Schuldspruchs von\nselbst entfallen, können sie bestehen bleiben, Die\nschverste Einzelstrafe (wegen des Raubes) und die zanlreichen Einzelstrafen wegen der vollendeten und versuchten\n\nDiebstähle werden richt davon berührt, daß in einigen\nvenigen Fällen dic Revision des Angeklagten Tüimp\neinen vorübergehenden Erfolg hat.\n\nDagegen macht der Wegfall einiger Einzelstrafen die\nAufhebung der Gesamtstrafie erforderlich.\n\n2. Wegen des Wegfalls einiger Einzelstrafien der\niitangeklagten KB und WEB müssen auch die Gesamtstraffen, die gegen diesc beiden verhängt worden sinä,\naufgehoben werden,\n\nMit der Aufhebung der Gesamtstraien entfallen notwendig auch die Nebenentscheidungen (Anrechnung der Untersuchungshaft und Entziehung der Fahrerlaubnis), obwohl insoveit keine Rechtsirrtümer zutage getreten sind.\nAuch darüber wird das Landgericht ncu zu befinden haben.\n\nanders Faller Börtzler\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-14/4-str-175-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-14/4-str-175-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.914621+00:00"}}