{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-06-07_4_StR_144_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-06-07","aktenzeichen":"4 StR 144/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2130 020°\nBUNDESGERICHTSHOF\n\n&_StR_144/68 BESCHLUSS\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Betricbsschlosser Reinnard w EB aus\n\n“EEE. schoren arı EEE 1942 ir DEE:\n\nwegen Beihilfe zum schweren Raub.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf\nAntrag des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n7. Juni 1968 einstimmig beschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten Reinhard\nVOREB :iräa das Urteil des Landgerichts\nMünster vom 5. Oktober 1967, soweit es ihn\nbetrifft, gemäß § 349 Abs, 4 StPO mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an cine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nDem angefochtenen Urteil ist nicht mit Sicherheit\nzu entnehmen, ob sich der Raub an einem der in § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB bezeichneten Orte abgespielt hat. Nach\nden auf Seite 14 dU getroffenen Feststellungen ist\nSED in einer Hofeinfahrt überfallen worden, ohne daß\ndiese näher geschildert wird. Im Zusammenhang mit der\nrechtlichen Würdigung ist lediglich ausgeführt, daß der\nangrenze, allgemcin zugänglich sei und noch zur öffentlichen Straße gehöre. Schon bezüglich des Vorrauns erscheint es danach zweifelhaft, ob es sich um einen Teil\nder Öffentlichen Straße handelt oder ob er, falls er Geil\neines Privatgrundstücks ist, wenigstens durch stillsckweigende Duldung vom Verfügungsberechtigten zur Benutzung\ndurch die Allgemeinheit freigegeben var (vgl. EGHSt 14,\n\n3853, 384; 17, 159). Der Umstand, daß der Vorraun frei\nbetreten werden kann, vermag die Anwendung des § 250\nAbs. 1 Nr. 3 StGB nicht zu rechtfertigen. Erst recht\ngilt das für die Hofeinfahrt selbst, in der Schwabe racn\ndem Sachverhalt niedergeschlagen und beraubt worden ist;\ninsofern fehlen Feststellungen über Tage und Art der\nÖrtlichkeit gänzlich.\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg Mayr Sanders\nist beurlaubt und ortsabve-\n\nsend; cr ist darum verhin-\n\ndert, seine Unterschrift\nbeizufügen. |\n\nSanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-07/4-str-144-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-06-07/4-str-144-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.753456+00:00"}}