{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-31_4_StR_165_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-31","aktenzeichen":"4 StR 165/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 062 _\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_165/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndic Hilfsarbeiterin Mergot TED z:cvorcne\nSW: DEE, Schorcn an EEE 1935 im\nDD.\n\nwegen Meincids.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 31. Mai 1968, an der teilsenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzendcr,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichtcer Dr. Sanders\nDundesrichter Mayr\nDundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanvwalt ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft\nJustizangcestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstel\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Detmold vom 22, Januar 1968 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgchoben.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\n\nBiclefcld zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen,\n\nVon Rechts wegen\n\n“a\n3\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat die Angeklagte wegen Meineids\nzu cinem Jahr Gefängnis verurtcilt, ihr dic bürgerlichen\nEhrenrechte auf die Dauer von zwei Jahren aberkannt und\nihre dauernde Eidesunfähigkeit ausgesprochen, Ihre Revision, mit der sic das Verfahren beanstandet und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.\n\n_—u— | m nn nn ren\n\n1, Das Landgericht hat an Stelle des geladenen\nSachverständigen Dr. Stichnoth vom Institut für Gerichtliche Medizin in Münster den statt seiner in der Hauptverhaöndlung erschienenen Prof. Dr, Ponsold, der. bereits:in\ndcm Rechtsstreit auf Anfechtung der Ehelichkeit als Gutachter tätig geworden war und die Angeklagtc entscheidend\nbelastet hatte, zum Sachverständigen bestellt und vernonmen. Das unmittelbar nach sciner Bestellung gegen\nihn vom Verteidiger \"wegen Besorgnis der Befangenheit\"\nangebrachte, nach der Sitzungsniederschrift zwar nicht\nnäher erläuterte, aber offensichtlich auf diesen Wechsel\nbezogene Ablehnungszesuch hat das Landgericht mit der\nBegründung zurückgewiesen, daß \"keine Gründe für ein\nMißtrauen in diesen Sachverständigen ersichtlich sinä\",\n\nZu Unrecht rügt die Revision diese Entscheidung\n(88 74, 24 StPO). Für die Prüfung der Frage, ob der\nTatrichter das einen Sachverständigen ablehnende Gesuch\nmit Recht zurückgewiesen hat, gelten - anders als bein\nRichter - nicht dic Grundsätze der Beschwerde, sondern\n\n- 4A -\n\ndie der Revision. Das Revisionsgericht kann also nicht\nnachprüfen, ob der Tatrichter von zutreffenden tatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen ist, sondern\nnur, ob seine Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht (BGHSt 8, 226, 232). Ein solcher ist hier nicht\nersichtlich. Dice Frage, ob das hier in Bezug genommene\nGeschehen bei der Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit begründen könne, war allcin danach zu beurteilen, ob diese bci vernünftiger Würdigung aller Umstände zu der - wenn auch irrigen - Ansicht gelangen\nkonnte, Prof. Dr. Ponsold werde bei Erstattung des\nGutachtens nicht unbefangen sein (vgl. BGH Urteil vom\n17. April 1952 - 3 StR 1060/51 - und vom 13. Mai 1952\n- 1 StR 7/52 - bei Dallinger MDR 1952, 409; BGHSt 8,\n226, 233). Diese Frage hat das Landgericht mit Recht\nverneint. Dic Befangenheit eines Sachverständigen ergibt sich nicht schon daraus, daß er bereits in einen\nVorverfehren tätig geworden ist (RGSt 35, 198), sclbst\ndann nicht; wenn das Strafverfahren auf Grund des dort\nerstatteten Gutachtens überhaupt erst eingeleitet\nworden ist und der Angeklagte den Anklagevorwurf bestreitet (vgl. BGH Urteil vom 12. Juli 1955 - 5 StR\n109/55; BayObLGSt 1949/1951, 390). Auch die Tatsache,\ndaß ein Sachverständiger sein Gutachten wiederholt im\ngleichen Sinnc erstattet hat, kann den Angeklagten\nvernünftigerweisc nicht dazu veranlassen, an dessen\nUnparteilichkeit zu zweifeln, Besondere Umstände, die\n\nhier ausnahnsweisce zu einer anderen Entscheidung nötigen\n\nkönnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich,\nProf, Dr. Ponsold war bereits in der Angeklagce als\nSachverständiger benannt. Weshalb das Landgericht\nsleichwohl Dr. Stichnoth zur Hauptverhandlung geladen\n\nhat, ist nicht ersichtlich, Ungeklärt ist auch, aus\nwelchen Gründen wicderun Prof, Dr. Ponsoläd in der\nHauptverhandlung erschienen ist. Möglicherweisc hat\ner Wert darauf gelegt, dic in scinen Institut gewonnenen Erkenntnissc selbst vor Gericht zu vertreten,\nJedenfalls läßt sich daraus vernünftigerweisc nicht\ndic Besorgnis herleiten, daß er nicht (nchr) unbe-Tangen sci und sein Gutachten nicht unpartciisch und\nnach besten Wissen und Gewissen erstatten werde.\n\n2. Der Verteidiger hat in der Hauptverhandlung\ndie Einholung eines erbbiologischen Gutachtens, hilfsweise cincs weiteren Blutgruppengutachtens zum Beweise\ndafür beantragt, daß der frühere Ehemann der Angeklagten der Vater des von ihr geborenen Kindes Karla sei:\nDas Landgericht hat diesen Bewceisamtrag mit der Begründung abgelehnt, durch das Gutachten von Prof, Dr.\nPonsold sei das Gegenteil der behaupteten Tatsache\nbereits erwiesen, seinc Sachkunde sei nicht zweifelhaft,\nauch sci nicht ersichtlich, daß cin anderer Sachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfüge. Zu\nUnrecht wendet sich die Revision auch gegen diese Entscheidung.\n\nDice Ablehnung des Beweisamtrages entsprach dem\nGosetz (§ 244 Abs. 4 Satz 2 StPO). Auf Grund der ihm\nvon Prof. Dr. Ponsold vermittelten Erkenntnisse war\ndas Landgericht vom Gegenteil der Beweisbehauptung\nüberzeugt, nämlich davon, daß der frühere Ehemann der\nAngeklagten unmöglich der Erzeuger des Kindes scin\nkonnte, weil er nach der Blutgruppenuntersuchung reinerbig den Faktor M aufweist, das Kind dagegen reinerbig\n\nden Faktor N. Bei dieser Sachlage konnte cin erbbiologisches Gutachten allcin ohnehin nicht zu besseren\nErkenntnissen führen. Die Einholung cines (weiteren)\nBlutgruppengutachtens wäre aber nur dann geboten gewesen, wenn die Sachkunde von Prof. Dr. Ponsold zweifelhaft gewesen, sein Gutachten von unzutreffenden\ntatsächlichen Voraussetzungen ausgegangen wärc oder\nWidersprüche enthalten hätte oder wenn cin anderer\nSachverständiger über überlegene Forschungsmittel verfügen würde (§ 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 StPO), Dafür\nhat die Revision jedoch nichts dargetan. Die Schwierigkeit der Blutgruppenuntersuchung der Blutgruppe MN hat\nProf. Dr. Ponsold nicht überschen. Deshalb hat er, wie\ndas Urteil ergibt, sogar einc Zweituntersuchung mit\n\nneu entnommenenm Blut und anderen Testseren durchgeführt,\ndie dasselbe Ergebnis hatte. Daß er in scine Untersuchungen nicht auch das Blut der Großeltern cinbezogen\nhat, weil er ein solches Verfahren nicht für erYorderlich hielt, beweist nicht, daß seine Sachkunde zweifelhaft sci. Diese Möglichkeit der Einbeziehung bedeutet\nauch nicht ctwa ein überlegenes, weil \"sichereres\"!\"\nForschungsmittel. Überlegene Forschungsmittel im Sinne\ndes § 244 Abs. 4 Satz 2 StPO sind solche Hilfsmittel\nund Verfahren, dic der bisherige Sachverständige nicht\nbeherrscht oder die ihm überhaupt unzugänglich sind,\nnicht dagegen solche, die er nicht anwendet, weil er\nsie im gegebenen Fall für den Untersuchungszweck nicht\ngeeignet oder für nicht sachdienlich hält (vgl. BGH GA\n1961, 241).\n\nAuch dic Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO)\ndrängte bei dieser Sachlage nicht zur Anhörung eines\n\nweiteren Sachverständigen. Sollte Prof. Dr. Ponsoid,\nwie in der Sitzungsnicederschrift vermerkt, wörtlich\ngesagt haben, daß er das Ergebnis des Gutachtens\n\\nraktisch für unbedingt richtig\" haltc, so bedeutct\ndas nach dem Zusammenhang nicht, wie die Revision\nmeint, daß das Gutachten \"theorctisch falsch\" sein\nkönne, sondern daß es mit ausreichender, d.h. mit an\nSicherheit grenzender Wehrscheinlichkeit \"richtig\" sei,\n\n._— un [nn nn nn\n\nbotene Nachprüfung des Urteils hat zum Schuldspruch\nkeinen Rechtsfehler ergeben.\n\nDer Strafausspruch kann dagegen nicht bestehen\nbleiben, weil das Landgericht die Anwendbarkeit des\n§ 157 Abs. 1 StGB nicht geprüft hat.\n\nNach den Feststellungen hat die Angeklagte - entgegen ihrer Bekundung als Zeugin - mit einem unbekannt\ngcblicbenen Mann dic Ehe gebrochen. Sie hat dies auch\nschon bei ihrer Vernehmung als Partci im Ehescheidungsrechtsstreit geleugnet. Sollte die Erhaltung von Unter-\n\naltsansprüchen für ihre damalige Aussage mitbestimmend\ngewesen scin, hätte sic sich, wenn sie als Zeugin jetzt\ndie Wahrheit gesagt hätte, der Gefahr ciner gerichtlichen Bestrafung wegen (Prozeß-) Betrugs ausgesetzt.\nAußerdem bestand für sie die Gefahr einer Bestrafung\nwegen Ehebruchs, Dabei genügte für die Anwendung des\n§ 157 Abs. 1 StGB schon der Glaube der Zeugin an eine\nsolche Gefahr (BGHSt 2, 379, 380). Deshalb ist ohne\nBelang, daß die Strafverfolgung wegen Ehebruchs nur unter besonderen Voraussetzungen möglich war (§ 172 Abs. 1\n\nund 2 StGB) und ob die Angeklagte ihre Zwangslage hätte\nvermciden können, wenn sic von ihren Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht hätte (vgl. RGSt 59, 61,\n62). Auch braucht die Absicht, die Gefahr einer Bestrafung abzuwenden, nicht der einzige und auch nicht\ndcr Hauptbeweggrund der falschen Aussage zu sein; es\ngenügt, daß für den Zeugen der Gedanke, er könne sich\nbei richtiger Aussage der Gefahr einer Bestrafung aussetzen, bei seiner falschen cidlichen Aussage mitbestimmenä war (BGHSt 2, 379, 380).\n\nDie Angeklagte selbst konnte sich auf den Strafmilderungsgrund des § 157 StGB nicht berufen, weil sie\nsich damit verteidigt hatte, daß sie als Zeugin die\nWahrheit gesagt habe. Das Landgericht hätte sich daher\nunabhängig von ihren Erklärungen eine Überzeugung davon\nverschaffen müssen, ob sic sich bei ihrer Vernehmung\nder Gefahr einer gerichtlichen Bestrafung bewußt war\nund ob sie, um diese Gefahr abzuwenden, die Unwahrheit\ngesagt und falsch geschworen hat (BGH Urteil vom 13. Dezember 1960 - 1 StR 507/60).\n\nFür die neuc Verhandlung sei noch folgendes bemerkt: Nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" ist § 157 Abs. 1 StGB bereits dann anzuwenden,\nwenn sich nur die Möglichkeit nicht ausschließen 1äßt,\ndaß die Angeklagte auch aus Furcht vor einer Bestrafung\ndie Unwahrheit gesagt hat (Beschluß dcs Senats vom\n30. llärz 1968 - 4 StR 650/67).\n\nKommt das Gericht danach zu dem Ergebnis, daß die\nVoraussetzungen des § 157 Abs. 1 StGB zu bejahen sind,\n\nso kann cs zwar nach § 161 Abs. 2 StGB nach seinem\npflichtgenäßen Ermessen auf Verlust der bürgerlichen\nEhrenrechte erkennen; nach § 161 Abs. 1 StGB darf es\nder Angeklagten jedoch nicht die Eidesfähigkeit absprechen. Dabei ist ohne Bedeutung, ob die Strafe\n\nnach § 157 Abs. 1 StGB tatsächlich gemildert wird oder\n\nnicht (EGH NJW 1957, 550).\n\nRotborg Faller Mayr\nSanders Hürxtha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-31/4-str-165-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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