{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-31_4_StR_105_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-31","aktenzeichen":"4 StR 105/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 059\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_105/68\n\n_ ..\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dentisten Albert HB aus zB, geboren\nor EEE 1595 in 1m:\n\nwegen Betruges im Rückfall.\n\nDer 4. Strafscenat des Bundesgerichtshois hat in der\nSitzung vom 31. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nCberstaatsanvoltn\nals Vertreter der Bundesanvaltschaf%s.\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 14. November 1967 vird verworfen.\n\nEr hat die Kosten des Rechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges\nim Rückfall in sieben Fällen zu einem Jahr Gefängnis\nverurteilt. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\nDie Verfahrensrüge ist nicht dem § 344 Abs. 2 Satz 2 StTO\n\nentsprechend begründet worden. Auch mit der Sachrüge\nkann die Revision keinen Erfolg haben,\n\nDer Angeklagte hat den Beruf eines Zahnarztes im\nUnmberziehen ausgeübt. Er hat Personen, die er zufällig\nxennengelernt oder die ihm andere vorgestellt hatten,\nversprochen, sie gegen ein verhältnismäßig geringes Intgelt zahnärztlich zu behandeln. Die Vergütungen ließ er\nsich stets im voraus bezahlen. In keinem der hier in\nBetracht kommenden Fälle hat er die versprochenen Behandlungen vollständig durchgeführt, Das Landgericht\nhält ihn mit Recht in allen diesen Fällen des Betruges\nfür schuldig. Zwar konnte cs nicht sicher feststellen,\ndaß der Angeklagte den Patienten fachliche Fähigkeiten\nsowie finanzielle und technische Möglichkeiten vorgespiegelt habe, Über die er nicht verfügte. Es ist jedoch überzeugt, daß er in keinem Falle die redliche Absicht hatte,\ndie versprochene Behandlung zu Ende zu führen. Er hat\ndiese Absicht nur vorgetäuscht, um die Patienten zur\nYorauszahlung der Vergütung zu veranlassen, auf die es\nihm allein ankan. Diese Täuschung hat dazu geführt, daß\nsich die Getäuschten seiner Behandlung überhaupt anvertraut und Vorauszahlungen geleistet haben, Wie das landgericht weiter zutreffend ausführt, sind die Patienten\nbereits durch die Zahlung der Vorschüsse an ihrem Vermögen geschädigt worden, weil sich der Angeklagte nicht\nverpflichtet fühlte, die versprochenen Leistungen vollständig zu erbringen, dies vielmehr dem Zufall überlassen wollte, Die Tceilleistungen, die der Angeklagte erbracht hat, mögen den Schaden im einen oder anderen Fall\nnachträglich gemindert haben; dies ändert jedoch nichts\ndaran, daß der Betrug jeweils schon mit der Entgegen-\n\nnahme der Vorauszahlung vollendet war. Dic Feststellungen tragen somit die Verurteilung des Angeklagten wegen\nBetrugses in sieben Fällen. Auch im übrigen ergibt üle\nNachprüfung des Urteils keine Rechtsfehler.,\n\nRotberg Faller Mayr\n\nSanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-31/4-str-105-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-31/4-str-105-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.637960+00:00"}}