{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-22_4_StR_88_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-22","aktenzeichen":"4 StR 88/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2120 018\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nT URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Manfred 5 EEE zu: SEE\ndort geboren am EEE 1936, zur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen räuberischer Erpressung.\n\nDer 4. Strafscenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanvalt ep au: EEE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter EB\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 15. November 1967 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft seit dem\n16. November 1967, soweit sie drei Monate\nübersteigt, auf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten für schuldig befunden, gemeinsam mit dem früheren, bereits rechtskräftig\nabgeurteilten Mitangcklasten DB cine räuberische\nErpressung ausgeführt zu haben. Es hat den Angeklagten,\nauf den es den Straferhöhungsgrund der Rückfälligkeit\n(§ 250 Ans. 1 Nr. 5 StGB) angewendet hat, zu drei Jahren\nZuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrenrechte auf\ndrei Jahre aberkannt und auf Zulässigkeit von Polizeiaufsicht erkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel kann keinen Erfolg haben,\n\nI. Zur Begründung der Verfahrensrüge sind entgegen\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO keine den angeblichen Verfahrensmangel enthaltenden Tatsachen angegeben. Die Verfahrensrüge\nist daher unzulässig.\n\nII. Die auf die Sachrüge gebotene Überprüfung des angefochtenen Urteils läßt keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n1. Zwar war Burzenski der veranlassende und treibende\nTeil bei der räuberischen Erpressung. Als der Angeklagte\neingriff, war aber die dem FEB zur Last fallende\nräuberische Erpressung noch nicht beendet und noch. nicht\n\"vollständig abgeschlossen\" (BGHSt 2, 344, 346); Mittäterschaft des Angeklagten war daher rechtlich noch. möglich.\n\n2. Der Revision kann zugegeben werden, daß das Landgericht den Tatbeitrag des Angeklagten als bloße Beihilfe\nzu der von DEE pegangenen räuberischen Erpressung\nhätte würdigen können. Ein Rechtsfehler liegt aber nicht\ndarin, daß es den Angeklagten als Mittäter erachtet hat.\nDas Landgericht hat die nach der Sachlage in Betracht\n\n- 4-\n\nkommenden Gesichtspunkte, die von Bedeutung dafür sind,\nob der Angeklagte als Mittäter oder nur als Gcehilfe tätig\ngeworden ist, erkannt und rechtsfchlerfrei gewürdigt. Es\nhat sich scine Überzeugung davon, daß der Angeklagte als\nMittäter gchandelt hat, in der allcin ihm zustehenden tatrichterlichen Würdigung frci von Widersprüchen, Denkfehlern und Verstößen gegen Erfahrungssätze verschafft. Dara\nist das Revisionsgericht gebunden.\n\n3. Die Versagung mildernder Umstände und die Bemessung der hiernach bei Anwendung des in § 250 StGB aufgestellten Strafrahmens zu verhängenden Zuchthausstrafe,\nderen Mindestdauer von fünf Jabren das Landgericht nur\ninfolge der Zubilligung der Strafmilderung gemäß § 51\nAbs. 2, § 44 StGB unterschreiten konnte und unterschritta\nhat, lassen ebensowenig einen Rechtsfehler erkennen wie\nder Ausspruch über die Nebenentscheidungen.\n\nDie Revision muß daher verworfen werden.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-22/4-str-88-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-22/4-str-88-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.514511+00:00"}}