{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-22_4_StR_71_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-22","aktenzeichen":"4 StR 71/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2132 057\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_71/68 URTEIL\n\n' in der Straisache\n\ngegen\n\nden Gelegenheitsarbeiter Heinz DB aus\n\nDEE, zcborcn m EEE ?935 in 1:GEEEEEED\n\nwegen Zuhältcrei u.a.\n\nDar 4, Straflscnat des Bundesgerichtuhofs hat in\n\nder Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nLandsgerichtsrat (ED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestelltcr iD\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelie,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landrerichts Dortmund vom 8, September '967 mit den Feststellungen insowcit\naufgehoben, als der Angeklagte wegen Zuhälterei (§ 1§ 1 StGB) und wegen fortgesetzter Kuppelei (§ 1§ 0 StGB) verurteilt\nworden ist, sowie im Ausspruch über die\nGesamtstrafe.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die\nKosten des Rechtsmittels, an eine andere\nStrafksmmer des Landgerichts zurückverviesen.\n\npP}\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nern,\n\nDer Angeklagte ist wegen ausbeuterischer und kusr\nlerischer Zuhälterei ($ ?!81 a St6D), fertsesctzter\nKuppelci (§ 1§ 0 StGB), versuchter Nötigung (55 240, 43\nSt6E) und wegen Diebstahls in drei Fällen {§ 242 Stö%h)\nzu einer Gesamtstrafe von einem Jahr und sechs Monaten\nGefängnis verurteilt worden. Seine Revision, Jio Verletzung des Verfahrens und des sachlichen Rechts rü\nhat teilweise Erfolg.\n\nDice Aufklärungsrüge geht im Ergebnis dahin, die\nZeusin DEE sci nicht befragt worden, ob ihre Aussage\nauf eigenen Wahrnehmungen oder auf Bekundungen dritter\nPersonen beruhten. Ein solcher Verfahrensangriff ist\nunzulässig (BGHSt 4, 125, 126; 11, 213, 218). Dem Revisionsgericht ist es in der Regel nicht möglich nachzuprüfen, welche Fragen und Vorhaltc an den Zeugen gserichtet worden sind und was er darauf geantwortet hat. In\nübrigen kommt es auf die Rüge nicht an, weil insovcit\ndic Sachbeschwerde äurchgreift.\n\nII. Die_Sachbeschwerde:\n\n1, Sie ist ofiensichtlich unbegründet, soweit sic\nsich gegen die Verurteilung wegen Dicbstahls in drei\nFällen und wegen versuchter Nötigung wendet. Die Revi-\n\nsion erhebt hierzu im einzelnen keine Eimrendungen.\n\n2. Auch äie Verurteilung wesen Kupvelei ist an\nsich nicht zu beanstanden. Insbesondere hat die Struikammer zu Recht angenornen, daß der Änseklagte teilweise\nauch aus Eigennutz gehendelt hat, Selbst wenn der Wert\nder dem Angeklagten gewährten Gegenleistung nur alo ıngemessenes Entgelt enzuschen wärc, so stand das der\nHöglichkeit, daß der Angeklagte sceincs Yortcils werzen\ner Unzucht Vorschub geleistet hat, nicht entzcgen; hierür genügt das Erstreben eines normalen Geschäftsverienstes (Schönke/Schröder, StGB, 13, Aufl., RZ 19 zu\n8 180). Überhöht braucht der Vorteil nicht zu scin.,\n\n[oT rg a}\n\n3. Bedenken bestehen jedoch gegen die Verurtcilung\nwegen Zuhälterci. Beide im § 181 a Abs. 1 StGB mit\nStrafe bedrohten Begehungsarten der Zuhältcrei setzen,\nwic schon der Ausdruck Zuhälter besagt, in Gegensatz zur\nKuppelci eine engere persönliche Beziehung zwischen den\nTäter und der Frau voraus; er muß in ihrem unzüchtigen\nGewerbe \"zu ihr halten\" und beide müssen daran intercssiert sein (BGHSt 4, 316, 317; 15, 6, 7; 15, 37, 38)\nDas setzt nicht vora ‚us, daß dic Dirne dem Manne hörig\noder sonst von ihm abhängis ist. Jedoch gehört dazu cin\nauf cine gewisse Dauer geplantes, für das Wesen der Zuhälterci bezceichnendes persönliches Verhältnis, durch\ndas die Verbindung zu gemeinsamer geldlicher oder\nmindestens tatsächlicher Teilhaberschaft an dem Unzuchitgewerbe äußerlich hervortritt (BGH IM Nr. 6 zu § 183 ı\nStGB). Die Strafksmmer hat das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht dargelegt. Zwar hat die Dirne KB :chrfach mit einem lann in der Yohnung des Angeklagten scschlafen und dem Angeklegten von ihrem Dirnenlohn Betrüse\n\nzwischen 60,- und £20,- Dil ausgehänüigt. Den Teststellungen ist aber nicht zu entnehmen, ob und in welcher\nWeisc sich diese Vorfülle in wesentlichen Einzelheiten\nvon den übrigen Einzelfällen der fortgesetzten Kuppcelei\nunterscheiden. Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten\ndafür, daß es sich um eine auf Dauer angelegte Bezichung\ngchandelt hat; vielmehr bleibt dio Höglichkeit offen,\n\ndaß die Dirnce KB dic Wohnung des Angcklagten lediglich\nhin und wicder als Absteige benutzt hat, ohne daS die\n\nfür die Zuhälterei charakteristische persönliche Verbindung zu dem Angeklagten bestand. Das gilt um so mehr,\nals cs an einer auch nur einigermaßen zuverlässigen zsitlichen Einordnung der Tathandlungen fehlt; da die Dirnc\n\n- wovon nach den Feststellungen auszugehen ist - von\nHerbst 1964 bis Spätsommer 1965 die Wohnung des Angcklagten nur \"gelegentlich\" für die Ausübung ihres Gewerbes\nin Anspruch genommen hat, bestechen. gegen die Annahnc\neines Zuhälterverhältnisses durchgreifende Bedenken.Dic\nVerurtcilung wegen ausbeuterischer und kupplerischer\nZuhälterei muß daher aufgchoben werden.\n\n4. Da sich dicse Handlungen in der neuen Verhandlung\nals Fälle der Kuppelci i.S. des § 1§ 0 StGB erweisen\nkönnen und diese möglicherweise mit den anderen Einzcelfällen der Kupvelei (Fall 4) in Fortsetzungszusammenheng\nstehen können, muß zuch die Verurteilung wegen Kuppelci\naufgehoben werden. Eine Beschränkung der Aufhebung auf\nEinzelfälie einer einzi;on fortgescetzten Tat ist grund-\n\nsätzlich nicht möglich.\n\nzT\n\nErvcisen sich auf Grund der ncuen Verhandlung die\nbisher als Zuhälterei eingestuften Handlungen nur als\nweiterc Tcilakte der fortgesetzten Kuppelci, so darf\ndas Landgericht die bisherige Einzelstrafe für die Tortgesetzte Kuppclei erhöhen. Nur die Summe der bisher für\ndic Kuppclei und die Zuhälterci ausgeworfenen Einzclstrafen derf nicht überschritten werden (§ 358 Abs. 2 Sti0),\n\n5. Es erscheint ausgeschlossen, daß dic maßvollen\nEinzelstrafen in den Fällen des Diebstahls und der\nNötigung durch die aufgchobene Verurteilung in den Füllen\n4 und 5 beeinflußt sind. Deshalb war neben den Verurteilungen in diesen beiden Fällen nur die Gesamtstrafo\n\naufzuheben.\n\nRotberg Börtzler L.\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-22/4-str-71-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 181a","ref_norm":"181a","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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