{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-22_4_StR_36_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-22","aktenzeichen":"4 StR 36/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2139 026\n\nlachschlagewerk: ja\n\nZen ni nu u mn mn mn ne a nn mn mn m mn\n\nStPO § 267 Abs. 1; StGB §§ 177, 182\n\nKann dem Täter nicht nachgewiesen werden, daß er\ndas nicht zum Geschlechtsverkehr bereit gewesene\n(unbescholtene) Mädchen (unter 16 Jahren) \"vergewaltigt\" hat, so ist er nach dem Grundsatz\n\n\"im Zweifel für den Angeklagten\" wegen Verführung\nstrafbar.\n\nBGH, Urt. v. 22. Mai 1968 - 4 StR 36/68 - 1G Paderborn\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_36/68 URTEIL\n\n——\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Hilfsarbeiter Hermann EEE :u:\nEEE, echorcn arı EEE 1945 in DE Kro.\n\nVORNE:\n\nwegen Verführung.\n\na\nEu\n\nDer 4. Strafscnat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 22. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzendcr,\nBundesrichter Börtzier\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat up\n\nals Vertreter der Bundesanwalitschuft,\n\nJustizangestollter I]\n\nals Urkundsbesmter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision dos Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Paderborn vom\n24, November 1967 wird verworfen,\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nm mn mn m am mm ir anna mi m er Aa\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen Verführung cines 15 Jcehre alten, unbescholtenen Mädchens -\n(§ 182 StGR) zu acht Monaten Gefängnis verurteilt. Scirc\nRevision, mit er das Yerfehren beanstandet und Verletzung\nsachlichen Rechts rüst, bleibt erfolglos.\n\n1. Der zur Verfolgung des Angcklagten nach $ ?§ 2\nAbs. 2 StGB erforderliche Strafantrazg ist von den\nEltern des verführten Mädchens wirksam gestellt worden,\nnämlich \"wegen des Vorfalls in der Nacht vom 17. zun\n18. Hai 1967 bzw. aller sich ergebender strafbarer\nHandlungen einschließlich Beleidigung\" (Bl. 2 &:A.)»\nWit dieser weitgehenden Erklärung haben die Antrassberechtigten eindeutig ihren Willen zum Ausdruck &cbracht, daß die Tat des Angcklagten nach allen ihren\nrechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten verfolgt\nwerden solle. Es ist daher belanglos, daß eine Bestrafung wegen Verführung nicht ausdrücklich beantragt\nworden ist. Entgegen der Auffassung der Revision konnt\nes auch nicht darauf an, ob die Eltern an since solche\nBestrafung zur Zeit der Antragstellung überhaupt gc-\n\ndacht haben oder ob ihnen nur vor\"schwehte, ihre Tochtor\n?\n\nsei Opfer cines Notzuchtsverbrechens\", Solange der\nAntrag nicht eingeschränkt wird oder doch besondere\nGründe für eine Einschränkung sprechen, hast das Gericht\ndie Tat nach allen rechtlichen Gesichtspunkten zu\nprüfen und ist allein entscheidend, wie sie nach äcm\nErgebnis der Heuptverhandlung zu beurteilen ist (RGSt 62\n853, 89; BGH NV 1951, 368; BGHSt 6, 155, 156; Schönke/\nSchröder, 13. Aufl., § 61 StGB, Rn. 26). Besondere\nGründe für einen Einschränkungswillen sind hier nicht\nersichtlich. Auch eine Befragung der Eltern kan. angcsichts ihrer eindeutigen Erklärung nicht in Betracht.\nDie Einwendungen der Revision sind offensichtlich unbegründet.\n\nDa ze na a rein ne Duden\n\nAbs, 2 Satz 2 StPO vorgeschriebenen Form erhoben und\n\nY\n\nx.\nPR\n\ndaher unzulässig. Die Revision teilt nicht mit, auf\nwelchem Wege die Strafkammer die gewünschte weitere\nAufklärung noch hätte versuchen, insbesondere weiches\nendere Beweismittel sie noch hätte benutzen Können\n(EGHSt 2, 168). Die für notwendig erklärte weitere\nBefragung des in der Hauptverhandlung als Zeugin vernommenen Mädchens reicht nicht aus; der Senat kann\nnicht nachprüfen, welche Fragen an diese Zeugin 80-\nstellt worden sind und ob die Strafkammer die vernißte\nAufklärung nicht bercits vergeblich versucht hat (EGNSt A,\n125, 126):\n\nu nn u er m er\n\nUrteils ergibt keinen Rechtsfchler.\n\nAllerdings licgt der Verurteilung aus § 1§ 2 StGB\nein Sachverhalt zugrunde, den die Strafkamner nicht\nals erwiesen, sondern nur als cinen von zwei möglichen\nGeschehensabläufen ansieht. Sie hat nach wie vor den\n(erheblichen) Verdscht, daß der Angeklagte das Mädchen\ndurch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder\nLeben zur Duldung des Beischlafs gezwungen habe (§ 177\nStGB), nämlich mit ciner (Schreckschuß-) Pistole und\nder Erklärung, daß er schießen werde, wenn es nicht\ntue, was er wolle (UA 12, 14). Sie hat dem Angeklagten\ndiese Drohung lediglich nicht nachweisen Können und\nihn deshalb wegen des angeklagten Verbrechens der Notzucht nicht verurteilt, Sie ist vielmehr davon auszegangen, ihm sei nicht zu widerlegen, daß er geglaubt\nhabe, das Mädchen sei nach anfäünglitchem Zieren und\nSträuben mit dem Geschlechtsverkehr einverstanden § 0-\nwesen. Auf diese Einlassung und die leststellung, das\n\ndas llädchen jedenfalls von vornherein nicht zum Geschlechtsverkcehr bercit gewesen sei, hat sie denn\ndie Verurtcilung wegen Verführung Gegründet.\n\nZu Unrecht rügt die Revision diese Entscheidung.\nDie Strafkamner hat weder gegen das Verbot der Analogie\nverstoßen, noch cine unzulässige (verdeckte) Wahlfeststellung getroffen. Sic hat den Angeklasten viclmchr\nmit Recht nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angeklagten\" aus der ihm günstigeren Strafbestimmung dcs\n§ 182 St6B verurteilt.\n\nDie das Strafverfahrensrecht beherrschendc Pflicht\nzur Wahrheitserforschung hat zwar die Verpflichtung\nzur eindeutigen Aufklärung des Sachverhalts zum Inhalt.\nNur cine Sachverhaltsfeststellung kann den wirklichen\nGeschehen entsprechen, Praktisch ist es dem Tatrichter\njedoch oft unröglich,.den ihm unterbreiteten Vorgang\neindeutig aufzuklären, Dann muß er sich damit begnügen,\nmehrere Geschehensweisen als möglich hinzuncehnen, Das\nbedeutet indessen nicht, daß er den Angeklagten zur Vermeidung sonst widersprüchlicher Feststellungen in allen\ndiesen Fällen freisprechen müßte, Maßgebend ist vicelnchr\ndas Verhältnis der mehreren möglichen Verhaltensweisen\nzueinander, Ist es so, und das ist immer vorab zu prüfen,\ndaß diese Verhaltensweisen in einem \"Stufenverhältnis\"\n(vgl. BGHSt 9, 390, 397), im Verhältnis des \"Mehr oder\nWeniger\" (Peters, Strafprozeß, 1966, 5. 247 ff) zueinander stehen, wie dies 2.B. im Verhältnis von Versuch und Vollendung, einfachem und schwerem Diebstenl,\nuneidlicher Falschaussage und Meineid der Fall ist, daß\nalso der Tatbestend des in Betracht kommenden lcichteren\n\nGesetzes in vollem Umfang festgestellt, nur die Aufklärung ciner Erschwerung nicht möglich gewesen ist,\nso ist nach dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angcklagten\" aus dem leichteren Gesetz zu verurtcilen\n(vgl. BGHSt 11, 100 ff; 15, 63, 66; BayObLG NdW 1967,\n361 und das dort angeführte Schrifttum). In den anderen\nFäilen mehrerer möglicher, sich also gegenscitig ausschließender Verhaltensweisen kommt, allerdings nur\nunter besonderen Voraussetzungen, cine Verurtcilung\nauf wahldeutiger Grundlage in Betracht, Sie ist mur\nzulässig, wenn, wie z.B. bei Diebstahl und Hehlerci\n(EGHSt 1, 302, 304), Raub und räuberischer Erpressung\n(BGHSt 5, 280, 281), die möglichen Verhaltensweisen\nrechtscethisch und psychologisch gleichwertig sind\n(vgl. RGSt 68, 257; BGHSt 9, 390, 392 ff; 11, 26, 28;\n16, 184, 186; 20, 100, 101). Ist das nicht der Fall,\nso muß der Tatrichter beiden (allen) Möglichkeiten\ngegenüber von dem Grundsatz \"im Zweifel für den Angcklagten\" Gebrauch machen und freisprechen (v&l. EGH\nUrteil vom 20. Hai 1958 - 5 StR 101/58 - bei Dallinger\nMDR 1958, 7395 BGHSt 15, 88, 99, 100; Eberh. Schmidt,\nLehrKom, § 244 StPO, Rn. 12 ff). Auf den Sonderfall\ndes sogenannten \"Auffangtatbestandes\" (vgl. EGHSt 9,\n390 ff) braucht hier nicht näher eingegangen zu werden.\n\nVerführung und Notzucht stehen in einem Stufenverhältnis zueinander, Im allgemcinen mag es zwar So\nsein, daß der Täter der Verführung sich bemüht, das\nmindestens noch unentschlossene Mädchen ohne jeden\nZwang zur freiwilligen Hingabe zu bewegen und das Tlädchen am Ende auch einverstanden ist, während der Täter\nder Notzucht den bis zuletzt entgegenstehenden Wilien\n\nseines Opfers mit Gewalt oder durch Drohung mit Leibesoder Lebensgefahr beugt, Tatsächlich läßt sich jedoch\neine solche Grenze zwischen den beiden Tatbeständen\nnicht ziehen. § 1§ 2 StGB will einen besonderen Schutz\neinem unbescholtenen Hädchen unter 16 Jahren gewähren,\nweil es nicht nur wegen seiner geschlechtlichen Uncerfahrenheit, sondern auch wegen seiner geringeren wWiderstandskraft besonders gefähräct ist. Für das Merknal\ndes Verführens ist deshalb entscheidend die Bescitigung\neines inneren Widerstands auf Seiten des Mädchens durch\naen Täter, nicht dagegen dic Art und Wcisc, wie der\nTäter diesen Widerstand überwindet, also das Nittel,\ndas cr anwendet. Dieses Mittel kann verschicden scin\nund auch in der Anwendung eincr gewissen Gewalt oder\n\nin einer Drohung bestehen, wie es umgekehrt nicht zun\nBegriff des Verführens gehört, daß das Mädchen den\nBeischlaf billigt; es genügt, wenn Beeinflussung und\nEinwirkung des Täters dazu führen, daß es sich fügt\n\nund den Beischlaf duldet, auch wenn es ihn innerlich\nablehnt. Nur denn, wenn die Einwirkung auf das Mädchen\nin den Formen des § 177 Abs. 1 StGB erster Fall (oder\ndes § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) geschicht, wenn also\nGewaltanwendung oder Drohung die Stärke der Vergewaltigung erreichen, ist Verführung ausgeschlossen (vel.\nRG GA 48, 4515 RG LZ 1922 Spalte 334; BGHSt 7, 99, 100;\nWelzel, 10. Aufl., § 1§ 2 StGB, Bem. a). Dann soll die\nBestimmung des § 177 StGB an dic Stelle des § 1§ 2 StGB\ntreten (Schröder J2Z 1962, 575; Mezger, IK, 8. Aufl.,\n\n§ 1§ 2 StGB, Bem. 3). Solange sich seine Einwirkung\nunterhalb jener Grenze hält, ist der Täter nach § 1§ 2 StGB strafbar (lT!aurach, Deutsches Strafrecht, Bes. Teil\n1964, S. 428). Die Bestirmung des § 177 StGB betrifft\n\nalso, soweit das Opfer cin unbescholtenes Hädchen\n\nunter 16 Jahren ist, ceinc Steigerung der Verfüh:\nc\n\ni\nwerden konnten, hat dic Strafkammer den Angeklagten\nmit Recht aus dem milderen Gesetz verurtsilt.\n\nAuch die übrigen Einwendungen der Revision gegen\ndas Urteil gehen fehl. Die Strafkammer hat sich allerdings bei der Prüfung der Unbescholtenheit des Mäd-\n\nchens ausdrücklich nur mit der Frage auscinandergcesctzt,\n\nob es bereits mit einem anderen Marn geschlechtlich\nverkehrt hatte, und diese Frage verneint. Geschlechtsverkehr ist jedoch nicht der einzige Grund, um die\nAnnahme der Bescholtenheit zu. begründen; dazu gcrügt\nauch ein sonstiges in der sittenlosen Gesinnung wurzclndes unzüchtiges Treiben (R6St 537, 945 BGH Urteil\nvom 27. Oktober 1953 - 1 StR 472/53). Indessen gibt\ndas Urteil nichts dafür her, daß die Strafkammer dics\netwa verkannt haben könnte. Bis zum Beweis des Gegenteils ist die Unbescholtcnheit als vornanden anzunehmen (BGH NW 1951, 530). Irgendwelche Anhaltspunkte\nfür cinen unordentlichen Lebenswanäci Jes Mädchens oder\nger für unzüchtiges Treiben waren aber hier nicht vorhanden. Sie ergaben sich vor allem auch nicht aus\nseinem Verhalten gegenüber dem Angeklagten. Es kam von\nciner Krankenpflegevorschule und hat alles versucht,\num noch am selben Tage nach Hause zu gelangen. Es hat\nsich nicht etwa angcbiedert und ist dem Drängen des\nAngeklagten erst mit der Zeit erlegen. Das ganze Gcschehen ist nach dem Urteilszusammenhang nur aus einer\ngrenzenlosen Naivität des Määchens zu erklären, das\nder Lage.in keiner \\leise gewachsen gewesen ist. Dz3\nder Angeklagte dies erkonnt und die Hilflosigkeit des\n\nMädchens bewußt ausgenutzt hat, bedurfto unter solchen\nUmständen keiner näheren Darlcgung. Im übrigen wäre\nscin Vorsatz nur ausgeschlossen gewesen, wenn er dic\nBescholtenheit mit Bestimmtheit angenommen hätte;\n\nbloße Zweifel an der Unbescholtenheit hätten also nicht\ncinmal genügt (EGH NJW 1951, 530).\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-22/4-str-36-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":7},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-22/4-str-36-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.469509+00:00"}}