{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-22_4_StR_214_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-22","aktenzeichen":"4 StR 214/68","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"2132 058\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nBESCHLUSS\n4 StR 214/68\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schlosser Hans-Ulrich M EB .z.: u\nGB. zevoren or EEE 1944 in SE in\nVE 2- Zt: in Untersuchungshaft,\n\nwegen Dicbstahls im Rückfall u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom\n22. Mai 1968 gemäß § 349 Abs. 4 StPO ein.:timmig be-\n\nschlossen:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 1. Dezember 1967 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit dem\nAngeklagten ein versuchter Betrug zum Schaden des Gastwirts van den VE in\nTOD zur Last gelegt wird.\n\nIm übrigen wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nnn nn en nn nr rn m m\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall in Tateinheit mit Fahren ohne Fahrerlaubnis und wegen versuchten Betruges zu einer Gefängnisstrafe verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen. Mit der Revision rügt der Angeklagte Verletzung\ndes Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\nDas Verfahren muß eingestellt werden, soweit der\nAngeklagtc wegen versuchten Betruges verurteilt worden\nist. In der vom Landgericht zugelassenen Anklage war\ndem Angeklagten zur Last gelegt worden,\n\n1. in der Nacht zum 16. Juni 1967 in Essen einen\nunverschlossen abgcestellten Kraftwagen in rechtswidriger\nZueignungsabsicht weggenommen zu haben,\n\n2. in derselben Nacht allein oder mit Mittätern\nin die Gastwirtschaft des von den NEE ir Teiiimm\neingedrungen zu sein und aus einem Automaten eine Anzahl Zigarettenpackungen gestohlen zu haben.\n\nVon dem zweiten Vorwurf hat das Landgericht den\nAngeklagten freigesprochen. Es hat ihn jedoch des versuchten Betruges für schuldig befunden, weil er am\n21. Juni 1967 versucht hat, durch einen Mittelsmann gestohlene Zigaretten dem Gastwirt van den Wine\nzum Kauf anzubieten. Dieser Sachverhalt war nicht Gegenstand der Anklage. Der Staatsanwalt hat allerdings in\nder Hauptverhandlung eine Nachtragsanklage deswegen erhoben. Abgeschen davon jedoch, daß diese, so wie sie\nim Verhandlungsprotokoll niedergeschrieben ist, den\nFormvorschriften der §§ 266 Abs. 2, 200 StPO nicht entsprach, geht aus der Niederschrift nicht hervor .§ 274\nStPO), daß der Angeklagte der Einbeziehung der Nachtrags\nanklage in das Verfahren zugestimmt hat und daß die\nStrafkammer einen Beschluß über die Einbeziehung gefaßt\nund verkündet hat. Der Einbeziehungsbeschluß nach § 266\nAbs. 1 StPO ersetzt den Eröffnungsbeschluß und ist daher eine Verfahrensvoraussetzung. Ihr Fehlen muß der Se-\n\nnat auch ohne ausdrückliche Rüge beachten.\n\nGegen die Verurteilung des Angeklagten wegen Diebstahls im Rückfall bestehen durchgreifende sachlichrechtliche Bedenken. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte das fremde Kraftfahrzeug erst weggenommen, nach-\n\ndem es bereits von einem anderen Täter zwei Tage\nvorher dem Eigentümer entwendet worden war und sich\ndaher nicht mehr im Gewahrsam des Eigentümers befand. Feststellungen darüber, ob es zu dem Zeitpunkt,\nals es der Anzeklagte wegnahm, noch im Gewahrsanm des\nDiebes oder einer anderen Person stand, fehlen. Infolgedessen bleibt offen, ob der Angeklagte nur einen\nversuchten Dicbstahl oder eine Unterschlagung began-\n\ngen hat.\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanwalts.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-22/4-str-214-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 200","ref_norm":"200","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-22/4-str-214-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.451304+00:00"}}