{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-15_4_StR_143_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-15","aktenzeichen":"4 StR 143/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES *139 027\n\n4_StR_143/68 URTEIL\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schreiner Fritz ICE , ohne festen Wohn-\n\nsitz, geboren am EB 192: in Tip. zur Zeit\n\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R. u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 15. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr, Dr, Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt WB in der Verhandlung,\nBundesanwalt vei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 20. November 1967 im Schuläspruch dahin geändert,\ndaß der Angeklagte eines schweren Diebstahls, begangen unter den Voraussetzungen\ndes strafschärfenden Rückfalls, und des\nBesitzes von Diebeswerkzeug schuldig ist.\n\n4\n\n2. Darüber hinaus wird auf seine Revision und\n' auf die der Staatsanwaltschaft das Urteil im\nStrafausspruch mit den Feststellungen auf-\n| gehoben, soweit der Angeklagte wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall verurteilt worden ist,\nsowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe,\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Rechtsmittel, an eine\nandere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weitergehende Revision des Angeklagten\nwird verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nG rü nde:\n\nte Mr\n\nDer Angeklagte ist \"wegen Einbruchdiebstahls in\nTateinheit mit Nachschlüsseldiebstahls\", begangen unter\nden Voraussetzungen des strafschärfenden Rückfalls,\nund wegen des Besitzes von Diebeswerkzeug zu einem Jahr\nund sechs Monaten Zuchthaus verurteilt worden. Das sichergestellte Diebeswerkzeug wurde eingezogen. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft wendet sich nur gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel des Angeklagten beanstandet\ndas Verfahren und rügt allgemein Verletzung des sachlichen Rechts,\n\na) Das Landgericht hat dem Angeklagten hinsichtlich\ndes schweren Rückfalldiebstahls mildernde Umstände ausdrücklich versagt. Dadurch, daß es gleichwohl ais Einsatzstrafe nur 1 Jahr 6 Monate Zuchthaus festsetzte, hat es\n\n- wie es in den Urteilsgründen seibst vermerkt - gegen\n8 244 Abs. 1 StGB verstoßen, wonach die Mindeststrafe\n2 Jahre Zuchthaus beträgt,\n\nb) Der Verstoß führt zur Aufhebung der für den\nRückfalldiebstahl verhängten Einzelstrafe sowie zur\nAufhebung im Ausspruch über die Gesamtstrafe. Die wegen\ndes Besitzes von Diebeswerkzeug festgesetzte Strafe ist\ndurch das erwähnte Versehen der Kammer ersichtlich nicht\nzum Nachteil des Angeklagten beeinflußt,\n\nwi ann and wur mu na un ren en mumr Sn Sem wer un pnmarnn Dann Ah dem run armen\n\na) Die Verfahrensrüge ist nicht mit Tatsachen belegt (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO) und daher unzulässige»\n\nb) In sachlich-rechtlicher Hinsicht wendet sich\ndie Revision mit Recht gegen die tateinheitliche Verurteilung wegen Einbruchdiebstahls und Nachschlüsseldiebstahls, Treffen mehrere Erschwerungsgründe des\n§ 243 Abs. 1 StGB zusammen, so werden nicht mehrere\nStrafgesetze, sondern nur § 242 StGB als Grundtatbestand\ndes Diebstahls in verschiedenen Erschwerungsformen des\n§ 243 StGB verletzt. Es liegt daher keine Tateinheit\nzwischen mehreren Gesetzesverletzungen, sondern lediglich ein einziger schwerer Diebstahl vor. Jedoch darf\nbei der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt\nwerden, daß der Täter mehrere Erschwerungsgründe erfüllt hat (BGH GA 1957, 84, 85; BGH NJW 1953, 592).\n\nc) Das-Landgericht hat strafmildernde Umstände u.a.\nauch deswegen abgelehnt, weil der Angeklagte keine Reue\n\ngezeigt habe. Der Angeklagte hat aber in der Hauptverhandlung jede Täterschaft geleugnet. Bei dieser Verfahrenslage konnte er nicht ohne Schuldgeständnis, zu\nwelchem er nicht verpflichtet ist, Reue offenbaren.\nDer Senat kann nicht mit Sicherheit ausschließen, ob\ndas Landgericht auch ohne diesen Denkfehler mildernde\n\nUmstände verweigert hätte,\n\nRotberg Mayr Sanders\nSpiegel Hürxthel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-15/4-str-143-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-15/4-str-143-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.204524+00:00"}}