{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-15_4_StR_127_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-15","aktenzeichen":"4 StR 127/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES 2129 02.\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Ofenmaurer willi HWEMD aus rn ( EEE) >\ngeboren am EEE 927 in zug:\n\nwegen schveren Diebstahls i. R.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 15. Mai 1968, .an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt sn\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Bochum vom 16. November 1967. mit den Feststellungen aufge-\n\nhoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3 -\n\nGründe:\n\n| nn nn\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen schweren\nDiebstahls im Rückfall unter Einbeziehung einer früher\nerkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren\nZuchthaus verurteilt und ihm die bürgerlichen Ehrenrechte\nauf die Dauer von drei Jahren aberkannt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt die Verletzung des sachlichen Rechts.\n\nAuf die - sämtlich unbegründeten - Verfahrensrügen\nbraucht nicht näher eingegangen zu werden, da die Sachrüge Erfolg hat. Der Senat weist jedoch ausdrücklich darauf\nbin, daß sich die Vernehmung eines Sachverständigen über\ndas Klettervermögen des Angeklagten der Strafkammer schon\ndarum nicht aufzudrängen brauchte, weil der Angeklagte\netwa zehn Monate nach der den Gegenstand des Verfahrens\nbildenden Tat, nämlich am 22. Oktober 1966, mit einem\n\nBrecheisen auf dem Dach der Firma FD ir CENEEEENEEEED>\n\ngetroffen worden ist (Bl. 53 und 157 d.A.).\n\nDie Feststellungen tragen die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter nicht.\n\nDer Angeklagte war zwar mit dem unbekannt gebliebenen \"Rudi\" in die Verkaufshalle der Firma TB irn rn\neingestiegen, nachdem \"Rudi\" die Decke durchbrochen hatte.\nIn der Verkaufshalle hat er aber nur Aufpasserdienste geleistet, während \"Rudi\" in den in dieser Halle gelegenen\nVerkaufsraum der Firma Ce &: SlBeingedrungen\nist und dort’ Schmuck im Gesamtwert von über 24 000 DM\nweggenommen, in seine Aktentasche gepackt und weiter einen\n\n-A-\n\nKoffer voll Waren aus den Beständen der Firma FB <cstohlen hat. Für seine Aufpasserdienste hat der Angeklagte nur 210 bis 220 DM und zwei Schachteln Zigaretten\nerhalten.\n\nEntgegen der Meinung der Strafkammer (UA 10) begründet dieser Sachverhalt nicht obne weiteres die Annahme\neiner Mittäterschaft. Insbesondere war der Angeklagte\nnicht schon darum Mittäter, weil er selbst ein Tatbestandsmerkmal des schweren Diebstahls erfüllte, indem er\nin die Verkaufshalle einstieg.\n\nZzuar setzt der Begriff der Mittäterschaft nicht notvendig ein Zusammenvirken gleichberechtigter Partner voraus,\nEs kommt auch nicht darauf an, ob die an der Tat beteilig- |\nten Personen gleichwertige Tatbeiträge leisten. Es genügt, |\ndaß sich jeder an der Tat beteiligt, wenn er nur den straf-.\nbaren Erfolg als seinen eigenen ansieht. Aber gerade eine\ndahingehende Feststellung fehlt dem Urteil. Im Gegenteil\nmachte die im Verhältnis zu dem Tun des \"Rudi\" untergeordnete Tätigkeit des Angeklagten und das im Verhältnis zu\n\nder sehr wertvollen Beute außergewöhnlich geringe Ent-\n\ngelt für das \"Schmieresteben\" ohne irgendeine Beteiligung\nan der Beute selbst nähere Erörterungen dahin erforderlich, ob nicht der Angeklagte nur die Tat des \"Rudi\" unterstützen wollte, also nur Gehilfe war. Das gilt um so\nmehr, als die Feststellungen der Strafkammer nichts dafür\nergeben, daß der Angeklagte das \"Ob\" der Tat und deren\nDurchführung mitbeherrschte (BGHSt 8, 396; BGH MDR 1954,\n\n5 —-\n\n529 und JR 1955, 305). Möglicherweise erschöpfte sich\nsein Interesse an der Tat in der ihm für das Aufpassen\nvielleicht unabhängig vom Erfolg versprochenen Geldentlobnung (vgl. BGHSt 2, 150 £; 16, 12; vgl. ferner BGHSt\n19, 135 und BGH NJW 1966, 1763 sowie Urteil des Senats\n4 StR 32/68 vom 8. März 1968).\n\nRotberg Mayr Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-15/4-str-127-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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