{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-10_4_StR_572_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-10","aktenzeichen":"4 StR 572/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2139 074\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_572/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Chemiearbeiter Hans Wilhelm DC zus\n\nSEE (estf.), geboren an EEE 1905 in zu\n\nSchlesien,\n\nwegen Beihilfe zum Mord.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanvalt WW in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EB rei der Verkündung\nals Vertreter der ZJundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1. Die Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Schwurgerichts in Bochum vom\n14. Februar 1967 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines\nRechtsmittels zu tragen.\n\n2, Auf die Revision der Staatsanwaltschaft\nwird das Urteil insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als von der Verhängung einer Strafe abgesehen worden ist.\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\n\ndie Kosten dieses Rechtsmittels, an das\nSchvurgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:!\n\nnn nn nn\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten der Beihilfe\nzum Mord an mindestens 15 000 jüdischen Menschen schuldig gesprochen, jedoch gemäß § 47 Abs. 2 des früheren\nMilitärstrafgesetzbuches von Strafe abgesehen.\n\nGegen das Urteil haben der Angeklagte, der freigesprochen werden will, und die Staatsanwaltschaft, die den\nAusspruch einer Strafe begehrt, Revision eingelegt. Beide\nRechtsmittel rügen Verletzung sachlichen Rechts. Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg, die der Staatsanwaltschaft ist begründet.\n\nnn nn nen\n\nDie Urteilsfeststellungen tragen den Schuldspruch.\nwegen Beihilfe zum Mord. Durch die Übermittlung der genauen Transportzeiten an den Leiter des Grenzpolizeikommissariats Neu-Sandez, die Vorbesprechung in dessen\nDiensträumen sowie die der Überwachung der reibungslosen\nDurchführung der sogenannten \"Aussiedlung” dienende Tätigkeit als Beobachter und Berichterstatter, insbesondere\nbeim Abtransport des letzten Drittels der ausgesonderten\njüdischen -Bevölkerung ins Vernichtungslager hat der Angeklagte die Mordtat wissentlich gefördert (§ 49 StGB). Er\nhat zwar auf Befehl seines Vorgesetzten, aber in voller\n\n/\n\nf\n\nKenntnis des verbrecherischen Zwecks dieses Befehls\n(§ 47 Abs. 1 Nr. 2 MStGB), ohne Zwang (§ 52 StGB) und\nauch nicht unter einem sonstigen strafrechtlich erheb-\n\n\"lichen - tatsächlichen oder vermeintlichen - Druck ste-\n\nhend gehandelt. Das hat das Schwurgericht im Urteil obne\nRechtsfehler dargelegt. Die Einwendungen der Revision\ngehen entweder unzulässig von einem anderen als dem festgestellten Sachverhalt aus oder sind offensichtlich unbegründet. Die Revision des Angeklagten war daher zu verwerfen.\n\nwur len ulm enorm\n\nDie Revision rügt mit Recht die Anwendung des § 47\nAbs. 2 MStGB. Nach dieser Bestimmung kann allerdings ausnahmsveise dann von einer Bestrafung (des Untergebenen)\nabgeschen werden, wenn die Schuld gering ist. Es soll die\nnotstandsähnliche Konfliktslage berücksichtigt werden, in\ndie der gehorchende Untergebene durch die Schuld des Vorgesetzten geraten ist (vgl. Amtliche Begründung zur Neufassung des Gesetzes vom 1. Dezember 1940 in Deutsche\nJustiz 1940 II. Halbjahr S. 1387). Danach ist entscheidend, ob der Schuldvorwurf infolge des auf dem Untergebenen lastenden Befehlsdrucks so sehr gemildert ist, daß\n\njede Strafe als nicht mehr gerecht und als ünerträgliche\n\nHärte erscheint (BGHSt 21, 139, 141). Da das Gesetz nur\nein Absehen von Strafe, nicht auch eine Strafmilderung\nzuläßt, ist Beurteilungsgrundlage die gesetzliche Mindeststrafe unter Berücksichtigung der besonderen Milderungsgründe wie Beihilfe, Versuch und verschuldeter Verbotsirrtum (BGH aa0). Das Schwurgericht hatte also zu\nprüfen, ob angesichts des vorliegenden Widerstreits drei\nJahre Zuchthaus (§§ 49 Abs. 2, 44 Abs. 2 StGB) eine uner-\n\nträglich hohe Strafe für die Beihilflehandlungen des\nAngeklagten sind.\n\nEs hat diese Frage u.a. deshalb bejaht, weil nach\nseiner Auffassung die gesamte Tätigkeit, die der Angeklagte im Zusammenhang mit der \"Judenaussiedlung\" in Neu-Sandez entfaltet habe, an der unteren Grenze dessen liege;\nwas als Beihilfebandlung rechtlich noch beachtlich sei,\nDiese Beurteilung wird der Sachlage nicht gerecht. Es ist\nzwar richtig, daß der Angeklagte nicht selbst Hand an jüdische Menschen gelegt, weder selbst getötet, noch einen\nBefehl zur Tötung bestimmter Menschen gegeben und sich\nauch sonst zurückgehalten hat. Das darf aber nicht darüber\nhinvegtäuschen, daß er in vollem Bewußtsein der Tragweite\nseines Handelns geholfen hat, mindestens 15 000 Menschen\nder Vernichtung zuzuführen. Diesen seine Schuld mitbestimmenden Umfang der Tat läßt das Schwurgericht überhaupt außer acht. Zu Unrecht berücksichtigt es auch nicht\ndie Dienststellung des Angeklagten als SS-Untersturmführer und Adjutant des SS- und Polizeiführers in Krakau,\n\nNur in dieser Eigenschaft und als dessen Vertreter hat\nder Angeklagte nach den Feststellungen die Vorbesprechung\nin Neu-Sandez durchgeführt sowie später die \"Aussiedlung\"\nüberwacht und dabci durch scine Anwesenheit die Haltung;\nwenn auch nicht des örtlichen Einsatzleiters, so doch.\njedenfalls seiner Helfershelfer beeinflußt (UA 41). Ibm\nund nicht dem Einsatzleiter ist die Beendigung der Verladung gemeldet worden, cr hat das Signal zur Abfahrt\n\ndes mit mindestens 3 000 Menschen besetzten Zuges ins\nVernichtungslager gegeben und die ihnen abgenommenen Wertsachen entgegengenommen (UA 28, 37). Es kann danach keine\nRede davon sein, daß der Beitrag des Angeklagten unbe-\n\ndeutend sei und an der unteren Grenze einer \"strafbaren\"\nBeihilfebandlung läge.\n\nHier kommt zudem noch folgendes hinzu: Ein echter\nwWiderstreit hat für den Angeklagten nicht bestanden, er\nhat sich nach den Feststellungen nicht einmal bedroht\ngefühlt. Er ist vielmehr, um sich das Wohlwollen seines\nVorgesetzten zu erwerben und zu erhalten, geflissentlich\nbestrebt gewesen, zu dessen Zufriedenheit zu arbeiten\nund darin auch nicht nachzulassen, als sein Dienst in\nder Teilnahme an der Vernichtung der jüdischen Bevölkerung bestand {UA 45, 46). Deshalb ist er auch im unmittelbaren Anschluß an diese Aktion zur Beförderung vorgeschlagen worden (UA 6). Er war aber bereits seit Juni 1942\nin den Verbrechensplan eingeweiht und hätte auf Grund seiner Stellung weit besser als mancher andere Helfershelfer\ndie Gelegenheit gehabt, Bedenken zu äußern oder sich doch.\nwenigstens fernzuhalten. Das hat er nicht einmal versucht.\n\nDas Schwurgericht wird diesen Erwägungen bei der\nneuen Entscheidung Rechnung tragen müssen. Die Revision\nder Staatsanwaltschaft führt daher zur Aufhebung des Ausspruchs über das Absehen von Strafe und insoweit zur ZU-\nrückverweisung der Sache,\n\nDie Entscheidung entspricht dem Antrag des Generalbundesanvalts.\n\nRotberz Börtzler Mayr\n\nSanders Bürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-10/4-str-572-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-10/4-str-572-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:48.009195+00:00"}}