{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-10_4_StR_45_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-10","aktenzeichen":"4 StR 45/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n2139 020\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_45/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\n1. den Gastwirt Anton nr CB ::: Cu\nGE; zevoren or EEE 1925 ir CEEEm-\n\n2. den Zimmermann Ernst BEN :.: © UuUuEED:\ndort geboren am EEE 344, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\n3. den Emaillierer Lothar WO . ohne festen\n\nWohnsitz, geboren am ED 1941 ir cu.\n\nzur Zeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen schweren Diebstahls.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt EB in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat GE >: i der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter (un\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nI. Auf die Revision des Angeklagten Ru\nwird das Urteil des Landgerichts Essen vom\n27. Juli 1967, soweit es ihn und die Mitengeklagten EB undg VE vetriftft, in\nden Schuldsprüchen wie folgt geändert:\n\n1. Der Angeklagte RB ist schuldig\ndes schweren Diebstahls in zwei Fällen.\n\n2. Der Angeklagte Bist schuldig des\nschweren Diebstahls im Rückfall in\n42 Fällen, des versuchten schweren Diebstahls im Rückfall in 42 Fällen und des\nDiebstahls im Rückfall in zwei Fällen.\n\nBu\n13\n\ne\n\nll,\n\nIli.\n\nIV.\n\n3. Der Angeklagte ww ist schuldig des\nschweren Diebstahls in 18 Fällen, des\nversuchten schweren Diebstahls in\n26 Fällen und des Diebstahls in zwei\nFällen. |\n\nIn den Strafaussprüchen wird das Urteil\naufgehoben,\n\n1. soweit es den Angeklagten TEEN\nbetrifft, in vollem Umfang,\n\n2. soweit es die Angeklagten Di uni\nVE betrifft, in den Strafaussprüchen\nzu den Fällen 42 bis 44 (Pfarrhauseinbrüche in ME in der Nacht zum\n17. Dezember 1965), sowie in den Aussprüchen über die Gesamtstrafen.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten der Revision des Ange-\n\nklagten FEED, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.,\nIm übrigen wird die Revision des Ange-\n\nklagten Reese EEE verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner\nAaı “\n\nnn u a nt er men\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten Rip ezen\nschweren Diebstahls in drei Fällen und wegen versuchten\nschweren Diebstahls in einem Fall zu einem Jahr und neun\nMonaten Gefängnis verurteilt. Die Mitangeklagten DEE\nund WÜRD hat es ebenfalls zu längeren Gefängnisstrafen\nverurteilt, und zwar Hp vezen 43 schwerer, 45 versuchter schwerer und zwei einfacher Diebstähle im Rückfall, WED wesen 19 schwerer, 27 versuchter schwerer\nund zwei einfacher Diebstähle. Der Angeklagte Rn\nbeanstandet mit der Revision das Verfahren und die Anwendung des sachlichen Rechts.\n\nI. Die Verfahrensrügen sind teils nicht in nachprüfbarer Form erhoben, im übrigen sind sie unbegründet.\n\n1. Das Verfahren gegen den Angeklagten uiup\nwar während der dreitägigen Dauer der Hauptverhandlung\n\nvorübergehend von dem Verfahren gegen die sechs Mitangeklagten getrennt und unterbrochen worden. Der Beschwerdeführer behauptet, das Landgericht habe bei der\nUrteilsfindung gegen ihn Ergebnisse desjenigen Teiles\n\nder Hauptverhandlung verwertet, an dem er nicht beteiligt\nwar (Verstoß gegen § 261 StPO). Die Rüge ist unbegründet.\n\nEine Verfahrensrüge hat nur dann Erfolg, wenn die\nden Mangel enthaltenden Tatsachen erwiesen sind. Wie\nder Beschwerdeführer selbst zugibt, läßt sich jedoch\nnicht feststellen, daß das Landgericht Aussagen der\nMitangeklagten BEE und VW aus den Verfahrensabschnitt gegen ihn verwertet hat, an dem er nicht beteiligt\n\nwar. Hierfür bieten weder die Verhandlungsniederschrift\nnoch die Urteilsgründe einen zuverlässigen Anhalt. Die\nbloße Behauptung des Beschwerdeführers, er habe gewissc\nihm nachteilige Feststellungen nicht in der Hauptverhandlung gehört, sondern erstmals in den Urteilsgründen\ngelesen, reicht zum Nachweis des behaupteten Verfahrensverstoßes nicht aus.\n\nNicht bewiesen ist ferner, daß dem Urteil Aussagen\ndes Kriminalhauptmeisters CB zu Grunde liegen, die\ndieser nur während der Abwesenheit des Beschwerdeführers\ngemacht hat. Nach der Verhandiungsniederschrift hat das\nLandgericht mit der Vernchmung des Zeugen Ci an\n21. Juli 1967 begonnen, nachdem das Verfahren gegen\nPOEEEED ahzetrcnnt worden war: Ais der Zeuge den Angeklagten RÜEEB volastendco Tatsachen bekundete, unterbrach der Vorsitzende die Vernehmung und vertagte die\nHauptverhandlung. Die Vernehnung des Zeugen wurde sodann\nam 25. Juli in Gegenwart des Angellasten RB und\nseines Verteidigers fortgesetzt, nachdem die getrennten\nVerfahren wieder verbunden worden waren. Dieser aus der\nVerhandiungsniederschrift ersichtliche Verfahrensablauf\n158t darauf schließen, daß die Vernehmung des Zeugen\nCEB:n 21. Juli eben deswegen unterbrochen worden ist,\nweil seine Aussage den nicht anwesenden Beschwerdeführer\nbelastete. Der Senat hat keinen zuverlässigen Anhalt\ndafür, daß der Zeuge in der fortgesetzten Hauptverhandlung nicht veranlaßt worden wäre, seine für die\nEntscheidung gegen RB bessutsamen Bekundungen in\ndessen Gegenwart zu wiederholen. Insbesondere liefern\nhierfür die Vermerke über die wesentlichen Ergebnisse\nder Zeugenvernehmung in der Verhandlungsniederschrift\n\nvom 25. Juli 1967 keinen zuverlässigen Beweis. Die\nVernehmungsergebnisse gehören nicht zu den Tatsachen,\nauf die sich die förmliche Beweiskraft der Niederschrift\nnach § 274 StPO erstreckt. Fehlt eine bestimmte Tatsachenbekundung im Protokoll, so ist damit noch nicht\nerwiesen, daß der Zeuge sie nicht gemacht hat. Auch die\nTatsache, daß der Zeuge CB in Anschiuß an seine abgebrochene Vernehmung am 21. Juli ?967 vereidigt worden\nist, beweist nicht, daß er seine den Angeklagten RE\nWEB velastenden Aussagen am 25. Juli nicht wiederholt\nhat. Hieraus kann schon deswegen nicht auf einen Abschluß der Vernehmung zu einem bestimmten Ausschnitt\ndes Verfahrensgegenstandes geschlossen werden, weil\n\nvor der Vereidigung schon feststand, daß die Vernehmung\nnoch nicht abgeschlossen war.\n\n2. Auch durch die Verwertung des Gutachtens des\nDr. Cortain ist § 261 StPO nicht verletzt. Der Sachverständige hat in der Hauptverhandlung vom 25. Juli 1967\nin Gegenwart des Angeklagten RB una seines Verteidigers ein Gutachten über den Geisteszustand des\nMitangeklagten BBerstattet. Hat er dabei den wesentlichen Inhalt seines schriftlichen Gutachtens vom\n20. Juli 1967 vorgetragen, so durfte das Landgericht\ndiesen sclbstverständlich seinem Urteil zu Grunde legen,\nauch ohne daß das schriftliche Gutachten förmlich verlesen wurde. Daß sich das Lsnägericht ausschließlich\nauf das schriftliche Gutachten ohne Rücksicht auf die\nmündlichen Ausführungen des Sachverständigen gestützt\nhätte, ist nicht erwiesen. Welche Folgerungen aus dem\nGutachten für oder gegen die Glaubwürdigkeit des Mitangeklagten Be zu ziehen waren, hatte das Landgericht\n\nnach seiner freien, der Nachprüfung nicht zugänglichen\nÜberzeugung zu entscheiden.\n\n3. a} Der Beschwerdeführer beanstandet, daß das\nLandgericht Feststellungen auf Grund der Aussagen der\nMitangeklagten IB und VB getroffen habe, ohne\nderen Wahrheitsgehalt durch Vernehmung der Polizeibeamten, der Geschädigten und derjenigen Personen zu\nprüfen, die die Polizci auf die Täter aufmerksam gemacht\nhaben. Diese Rüge entspricht nicht der Vorschrift des\n§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die aufzuklärenden Tatsachen\nund die Beweismittel sind zu ungenau bezeichnet, um\neine Nachprüfung zu ermöglichen, ob Beweismittel unbenutzt geblieben sind und ob sich gegebenenfails ihre\nBenutzung dem Landgericht aufdrängen mußte. Bemerkt sci\ndazu, daß drei Polizeibeamte vernommen worden sind. Im\nübrigen enthalten dic Ausführungen zu dieser Rüge nur\nunzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung.\n\nb; Ein Hilfsamtrag auf Besichtigung der von dem\nMitangeklagten Win der Gaststätte des Beschwerdeführers aufgebauten Bar ist entgegen der Behauptung\nder Revision in der Hauptverhandlung nicht gestellt\nworden, wie die Niederschrift ausweist. Ein Augenschein\ndrängte sich auch nicht auf. Der Wert der Bar war für\ndie Entscheidung ohne Bedeutung. Die von BE für die\nMaterialbeschaffung aufgewendeten Beträge konnte das\nLandgericht an Hand der ihm voriiegenden Ausgabenbelege\nannähernd feststellen.\n\nc) Auch die Rüge, das Landgericht habe nicht geklärt,\nseit wenn RÜEEB scilust in seiner Gaststätte gewohnt\n\nhabe, ist nicht vorschriftsmäßig erhoben. Es fehlt die\nAngabe der angeblich unbenutzt gebliebenen Beweismittch.\nEine Kiärung drängte sich übrigens nicht auf, da die\nFrage für die Entscheidung ohne Bedeutung war. Fi\nkonnte als Inhaber der Gaststätte das Treiben der dort\nwohnenden Mitangeklagten Bü und VEREEB auch dann\nbeobachten, wenn er nicht selbst dort wohnte.\n\ndä} Aus den Handakten des Prozeßbevollmächtigten\ndes Angeklagten RB konnte sich allcnfalls ergeben,\ndaß jener dem Angeklagten empfohlen hatte, in seiner\nZivilprozeßsache gegen N] Ermittiungen in\nCB ar zustcilen, kaum jedoch, daß der Angeklagte\nan einem bestimmten Tag deswegen dorthin gefahren war:\nDaher brauchte sich dem Landgericht die Beiziehung der\nHandakten ohne ausdrücklichen Antrag nicht aufzudrängen.\n\ne} Die Wetterverhältnisse in der Nacht zum 21. Dezember 1965, in der in das Pfarrhaus in CB :i.-\ngebrochen wurde, hat das Landgericht durch Einholung\neiner Auskunft des Wetteramtes und durch Vernehmung\neines Zeugen ermittelt. Daß und wie eine:noch genauere\nKlärung möglich gewesen wäre, sagt die Revision selbst\nnicht.\n\nII. In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist zu beanstanden, daß das Landgericht die ärei Pfarrhauseinbrüche\nin Bir der Nacht zum 17. Dezember 1965 als\nrechtlich selbständige Taten behandelt hat. Nach den\nFeststellungen hatten DB una BB geplant, in dieser\nNacht in mehrere Pfarrhäuser in MW einzubrechen,\nund den Angeklagten FD in Qiesen Plan eingeweiht.\n\nDie Täter handeiten somit auf Grund einer einheitlichen,\ndic gepianten Taten nach Ort, Zeit und Art der Ausführung in ihren wesentlichen Merkmalen umfassenden\nGesamtvorsatzes. Die drei kinbrüche in dieser Nacht\n\nsind daher als eine fortgesctzte Tat anzuschen. Dice Ansicht des Landgerichts, dic Täter hätten jeweils auf\nGrund eines neuen Tatentschlusses gehandelt, ist mit den\nFeststellungen nicht vereinbar. Da der Sachverhalt ausreichend geklärt ist, ist der Senat in der Lage, den\nSchuldspruch selbst abzuändern, wobei die Änderung nach\n§ 357 StPO auch auf die Nitangeklagten Be und un\nzu erstrecken ist. Pic Änderung hat die Aufhebung des\ngesamten Strafausspruchs zur Roige, soweit es den Beschwerdeführer betrifft, bei den Mitangeklagten Be\nund VE nur die Aufhebung der Strafaussprüche, soweit sie von der Änderung der Schuldsprüche berührt\nwerden»\n\nIm übrigen ist die Sachrüge des Angeklagten Re\nGE vunvesründet. Im Falle Nr. 45 \"Pfarrhauseinbruch\nin ED in ücr Nacht zum 21. Dezember 1965) liegt\nnach den Feststellungen vollendeter Diebstahl vor. Er\nwar spätestens in dem Augenblick vollendet, als BB\nund VW nit dem gestohlenen Gold däs Pfarrhaus verließen. Daß sie es später in der Kirche zurücklassen\nmußten, weii sic überrascht wurden, ändert daran nichts.\n\nAuch die Verurteilung des Angeklagten als Mittäter\nist rechtlich nicht zu beanstanden. Die mit der Revision\nnicht angreifbaren Feststellungen über die Art der Mitwirkung des Angeklagten, sein Interesse an den Taten und\nseine Beteiligung an der Beute ergeben, daß er nicht nur\n\nfremde Taten unterstützen, sondern sich selbst mit\nTätervwiilen beteiligen wollte.\n\nDie Schlüsse, die das Landgericht aus späteren\nGeschehnissen und Handlungen des Angeklagten auf seine\nMitwisserschaft und Tatbeteiligung zieht, sind denkgesetzlich möglich. Sowcit die Revision hier Verstöße\ngegen die Denkgesetze geltend machen will, greift sie\nim Grunde nur die Beweiswürdigung an.\n\nDa der Strafausspruch aufgehoben wird, brauchen\ndie Revisionsangriffe gegen die Strafzumessung nicht\nerörtert zu werden.\n\nMit der Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe antfällt auch die Entscheidung über die Einziehung des dem Angeklagten BB zsehörenden Kraftwagens,\nobwohl gegen sie an sich keine rechtlichen Bedenken\nbestehen. Das Landgericht muß aber darüber neu entscheidene\n\nBei der Bemessung der nunmehr für die fortgesetzte\nTat in den Fällen 42 bis 44 festzusetzenden Einzelstrafe\nist das Landgericht nur insoweit gebunden, als es die\nSumme der bisher verhängten drei FEinzelstrafen, aber\n\nauch die bisher verhängte Gesamtstrafe nicht überschrei-\n\nten darf.\n\nRotberg Börtzier Mayr\n\nSanders Hürxthail","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-10/4-str-45-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-10/4-str-45-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.986517+00:00"}}