{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-10_4_StR_16_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-10","aktenzeichen":"4 StR 16/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":"wm Min mie ide Ab he dann Due rer atern Minen ahlerier Snumarmbrinen u tm Heraclien, ar Annie\n\nStGB §§ 53, 59\n\nKann dem schuldlos eine Notwehrlage annehmenden\n\nTäter in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles,\nzu denen auch eine innere Erregung und ein Zustand\nvon Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind,\nkein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er das Maß\nder gegen den vermeintlichen Angriff notwendigen\nAbwehr verkannt hat, so kann er auch wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs nicht bestraft\n\n- werden.","text_plain":"In\n\n2139 075\n\nNachschlagewerk: ja - zul 3 -\nBGHSt:_ nein\n\nwm Min mie ide Ab he dann Due rer atern Minen ahlerier Snumarmbrinen u tm Heraclien, ar Annie\n\nStGB §§ 53, 59\n\nKann dem schuldlos eine Notwehrlage annehmenden\n\nTäter in Anbetracht der gesamten Umstände des Falles,\nzu denen auch eine innere Erregung und ein Zustand\nvon Bestürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind,\nkein Vorwurf daraus gemacht werden, daß er das Maß\nder gegen den vermeintlichen Angriff notwendigen\nAbwehr verkannt hat, so kann er auch wegen fahrlässiger Herbeiführung des Erfolgs nicht bestraft\n\n- werden.\n\nBGH,Urt.v. 10. Mai 1968 - 4 StR 16/68 - LG Essen\n\nBas\n\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_16/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nGerfried MD zu: DEE, dort genoren\nam EEE 19:6,\n\nwegen Totschlags.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 10. Mai 1968,\nan der teilgenommen hancn:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat en\n\nals Vertreter der Bundesanvaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. E:..: EB un:\nProf.Dr. EEE» :..: GE\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter (EEE\n\nals Urkunäsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 25. Juli 1967 mit den\nFeststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Kosten des Rechtsnittels, an die Jugendkammer des lLandgerichts Münster/lestf. zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n5 —-\n\nGründes\n\nDer zur Tatzeit 19 Jahre alte Angeklagte, Inhaber\ncines unbeschränkten Jahresjagdscheines, hat in einen\neiner Erbengemceinschaft, deren Mitglicd er ist, gehörenden Wald den ihm unbekannten Bergmann EB; den cr\nfür cinen bewaffneten Wiliderer hielt, stellen wollen\nund, als er sich von ihm angegriffen glaubte, mit einer\nPistole auf ihn geschossen und ihn tödlich verictzt.\n\nDie Jugendkammer hat ihn wegen Totschlags zu zwei Jahren\nJugendstrafe verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und erhebt die Sachrüge.\n\nDem Rechtsmittel kann der Erfoig nicht versagt\nwerden.\n\nAuf die Verfahrensrüge braucht nicht eingegangen\nzu werden, weil die Sachrüge durchgreift.\n\nI, Die Ausführungen des Urteils zu den Fragen der\nNotwehr, vermeintlichen Notwehr und Notwehrüberschrceitung\ngehen nicht auf alle festgestellten oder jedenfalls nach\nder Sachlage möglichen Umstände ein und werden, soweit\nsie darauf eingehen, nicht allen naheiiegenden Gesichtspunkten gerecht.\n\n1. Nach der Überzeugung des Landgerichts hatte der\nAngeklagte, als er und KW sich auf der Lichtung\nauf cine Entfernung von 3 bis 4 m gegenüberstanden\n(UA S. 6), erkannt, daß KÜÜEW jetzt nicht mehr bewaffnet war, Das Landgericht hat aber die Zinlassung des\nAngeklagten nicht ausschließen können, daß nach seiner\n\nf\n\nf 4\n\n- 4 -\n\nMeinung Ko das vermeintliche Gewehr während der\nvorausgegangenen Verfolgung durch den Angeklagten unbcemerkt habe fallen lassen können (UA S. 10/11). Mit den\nfolgenden Ausführungen (UA 8. 12/13) schließt das Landgericht nur die Möglichkeit aus, daß der Angeklagte daran\ngedacht haben könne, ED =: i außerdem auch nit einer\nweiteren Waffe, insbesondere einer Pistole, verschen. War\nder Angeklagte weiterhin der Meinung, Kmphaoc cin\nGewehr bei sich geführt und dieses weggeworfen, so war cr\nin seiner Vorstellung (jedenfalls wenn er jagäausübungsund jagdschutzberechtigt war; hierzu nachstehend Nr. 4 db)\nauch jetzt noch befugt, KB anzunalten unä seinc Personalien festzustelien. Denn daran, daß er überzeugt war,\nden zur Jagd ausgerüsteten Unbekannten in scinem Jagdrevier außerhalb der !!ege angetroffen zu haben, hattc sich\nnichts geändert.\n\n2. Zwar hat KB den Angeklagten entgegen der Auffassung der Revision der insoweit unangreifbaren Feststellung des angefochtenen Urteils zufolge auch in den\nZeitvunkt nicht angegriffen, als er nach dem beiderseitigen Verharren auf der Lichtung auf den Angeklagten\nzuging. Das Landgericht hat sich rechtsirrtumsfrei davon\nüberzeugt, daß Kw auch in dicsem Augenblick jeder\nAngriffswilie fchlte.\n\nDas Ziel des Angeklagten bei der Abgabe der Schüsse\nwar es jedoch, den vermeintlichen Angriff Ye: abzuwehren (UA S. 13). Die Einlassung des Angeklagten, er\nhabe befürchtet, EB wolle ihn verprügeln (UA S. 11/12),\nhat das Landgericht nicht als widerlegt angesehen. Das\n\nLandgericht ist damit ersichtlich auch von der Unwiderlegbarkeit der Auffassung des Angeklagten ausgegangen, EEE»\nsei nicht bereit, seine Personalien feststellen zu lassen.\n\nJedenfalls hat der Angeklagte bei der Abgabe der\nSchüsse auch nach der Auffassung des Landgerichts in ver-\n\nmeintlicher Notwenr gehandelt.\n\n3. Im Falle der schuldlosen Annahme eines gegenwärtigen,\nrechtswidrigen Angriffs sind diejenigen Handlungen des\nTäters entschuldigt, die er für erforderlich halten darf,\num den vermeintlichen Angriff abzuwehren. Dagegen gilt die\nVorschrift des § 53 Abs. 3 StGB, wonach die Überschreitung\nder Notwehr nicht strafbar ist, wenn der Täter in Bestürzung,\nFurcht oder Schrecken über die Grenzen der Verteidigung\nhinausgegangen ist, nach der vom Reichsgericht und von\nBundesgerichtshof gleichbleibend vertretenen Ansicht für\ndie Fälle der bloß vermeintlichen Notwehr nicht. Dies bedarf jedoch einer Klarstellung. Im Falle der vermeintlichen\nNotwehr ist die Frage der Strafbarkeit des Täters ohnc\nRücksicht auf die Vorschrift des § 53 Abs. 3 StGB nach\nden allgemeinen Regeln des § 59 StGB über einen Tatbestandsirrtum oder nach den Grundsätzen über einen Verbotsirrtum\nzu beurteilen (vgl. IK 8. Aufl. § 53 Anm. 8). Im Falle einer\nechten Notwehrlage kann der Täter, sofern er nur überhaupt\ngen Abwehrwillen hat, auch dann strafrechtlich nicht zur\nVerantwortung gezogen werden, wenn er sich in Bestürzung,\nFurcht oder Schrecken in vorwerfbarer Weise über die Stärke\ndes Angriffs und (oder) über das Maß der notwendigen Abwehr geirrt hat; er darf dann auch nicht wegen fahriässiger\nHerbeiführung des Erfolgs (etwa wegen fahrlässiger Tötung)\nverurteilt werfden. Irrt sich der nur in einer vermeintläcren\nNotwehrlage befindliche und deshalb von vornherein rechts-\n\nwidrig handelnde Täter auf Grund einer auf tatsächlichen\nGebiet liegenden falschen Einschätzung bestimmter Yatunstände über die Stärke des Angriffs und (oder) über das\nMaß desjenigen, was zur Abwehr erforderlich ist, und geht\ncr deswegen in seiner vermeintlichen Verteidigung übermäßig weit, so ist er wegen fahrlässiger Herbeiführung\n\ndes lriolgs (soweit ihn das Gesetz mit Strafe bedroht,\nz.B. fahrlässige Körperverletzung oder Tahrlässige Tötung)\nstrafbar, wenn ihm das Entstehen seines Irrtums trotz\nseiner Bestürzung usw. vorgeworfen werden kann. Kann ihn\naber in Anbetracht der gesamten Umstände des Falics, zu\ndenen auch eine innere Erregung und ein Zustanä von Destürzung, Furcht oder Schrecken zu rechnen sind, weder\nein Vorwurf daraus zemacht werden, daß er einen gegenwürtigen,\n\nrechtswidrigen Angriff für gegeben hielt, noch daraus, daß\ner das Maß der Abwehr verkannt hat, das gegen den von ihu\nangenommenen Angriff notwendig war, so kann er auch wegen\nfahrlässiger Herbeiführung des Yrfolgs nicht beutraft\nwerden. Wegen vorsitzlicher Herbeiführung des Erfolgs\n(z.B. vorsätzlicher Körperverletzung oder Tötung) kann\n\ner nur beutraft werden, wenn er infolge seiner Bestürzung\nusw, nicht über die tatsächlichen Umstände des Angriffs\nund des zu seiner Abwehr Erforderlichen, sondern darüber\ngeirrt hat, was ihm in seiner vermeintlichen Notwehrlage\nrechtlich erlaubt sei; auch in einem solchen Fall ist \\trafbarkeit (mit der Nöglichkeit der Strafmilderung nach Versuchsgrundsätzen) nur gegeben, wenn der Verbotsirrtum\nverschuldet ist (BGHSt 2, 194, 201).\n\n4. Das Landgericht meint (UA S. 16), der Angeklagte\nhabe schon mit dem ersten der auf Kb scharf avscgebenen Schüsse \"die Grenzen derjenigen Verteidigung über-\n\nschritten, die erforderlich gewesen wäre, wenn seine Vorstellung von dem Angriff mit der Wirklichkeit übereingestimmt hätte\"; er habe \"somit über die Ürenzen des vermeintlichen Rechtfertigungsgrundes der Notwehr geirrt\".\n\nHiergegen bestehen in mehrfacher Hinsicht rechtliche\nBedenken.\n\na) Das Landgericht führt aus (UA S. 15), der Angeklagte\nhätte sich durch kurzes Zurückweichen oder durch Zur-hseite-Springen dem - von ihm angenommenen - Iingriff K 5\nentziehen können, Nicht mit Unrecht weist die Revision\ndarauf hin, daß es fraglich erscheinen muß, ob der Angeklagte wirklich auf diese Weise das befürchtete Angefallenwerden äurch Kochmann noch hätte vermeiden können, nachden\naieser aus dem bisherigen kurren Abstand von nur 3 bis4n\nsich bereits auf den Angeklagten zu in Bewegung gesetzt\nhatte. Das Landgericht ist insbesondere nicht darauf eingegangen, ob der Angeklagte das als noch ausführbare Möglichkeit überhaupt erkannt hat. Es liegt nahe, daß der\nAngeklagte, der bereits vorher KW durch den Anruf\n\"Hände hoch oder ich schieße\" und durch einen Warnschuß\ngewarnt hatte (UA S. 6), der Auffassung war, “km\nwerde sich nun nicht mehr zurückhalten lassen. Dem Angeklagten konnte es höchst auffallend vorkommen, daB Kies\ntrotz dieses Anrufs und der Frage \"wo ist das Gewehr?\"\nbisher kein ort zur Erklärung abgegeben hatte. Ganz ungewöhnlich und deshalb in hohen Maß:verdächtig konnte es\nferner dem Angeklagten erscheinen, daS KW. weiter\nschweigend, mit nunmehr in die Taschen genommenen Händen\nvorwärts auf den Angeklagten zutrat und sich, wenn er schon\nschweigen wollte, nicht seinerseits seitlich oder nach rück-\n\nwärts entfernte. Auf diese Gesichtspunkte sowie darauf,\n\nob der Angeklagte sich von cinem neuen Anruf (\"stehenbleiben oder ich schieße\") angesichts des jetzt unmittelbar\nauf ihn zukomnenden Mannes noch einen lirfolg erwarten\nkonnte, hätte das Landgericht eingehen müssen.\n\nb) Für die Frage, ob der Angeklagte zu einem Zurückweichen vor dem vermeintlichen gefährlichen Wilderer verpflichtet war, ist auch von Bedeutung, welche Stellung den\n\n' Angeklagten, jagdrechtlich gesehen, zukam. Er kann als\n\nInhaber eines \"unbeschrüänkten Jahnresjagdscheins\" zwar\nin gewissem Umfang jagüberechtigt gewesen sein, ohne jedoch jagdausübunssberechtigt zu sein ($ Il Abs. 1 Satz 3\n\nBJagdg; § 11 Abs. 1 und 5 LandesjagäG NRW - GVBi 1964, 177 -).\n\nDen Urteilsfeststellungen (UA S. 4) zufolge ist es aber\njedenfalis möglich, Gaß er selbst jagäausübungsperechtigt\n\nwar. War cr dies in dem Wald, in dem sich der Vorfall ereignet hat, so oblag ihm auch das Jagäschutzrecht (8 25\n\nAbs. 1 Satz 1 BJagäG). Dann war er befugt, in seinen Jagdbezirk Personen, die dort \"unberechtigt jagen oder .... außcerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestinnten Wege zur Jagd\nausserüstet angetroffen werden, anzuhalten und ihre Person\nfestzustellen\" (§ 23 BJagdG; § 22 Abs. 2 Nr. 1 Landesjagd‘\nNRW).\n\nZwar hat KB nicht gejagt und er war auch nicht\nzur Jagd ausgerüstet. Der Angeklagte hat ihn aber außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege angctroffen und war überzeugt, daß er mit einem Gewehr - also\nzur Jagd - ausgerüstet war. Als er sich daraufhin entschloß,\nKO anzunalten, um seine Person feststellen zu können,\nhat er sich somit in einem Irrtum über tatsächliche Umstände\nbefunden, die - sein Jagdschutzrecht vorausgesetzt - sein\n\nAnhalte- und Feststellungsrecht begründet haben würden.\n\nsr hat sich in diesem Fall insoweit in einem Tatbestandsirrtum befunden, aus dem ihm jedenfalls in AÄnschung\n\neiner Vorsatztat kein strafrechtlicher Vorwurf gemacht\nwerden darf.\n\nWenn der Angeklagte jagädschutzbercechtigt war, so\ndurfte er sich nicht nur gegen das befürchtete Verprügeltwerden wehren. Er war dann vielmehr in seiner - insoveit\ndem Gesctz entsprechenden - Vorstellung zu einem Zurückveichen vor dem vermeintlichen gefährlichen (weil mit\neinem Gewehr bewaffneten oder pewaffinet gewesenen)\n\"Wilderer\" um so weniger verpfiichtet, als es ihn kraft\ndes Jagdschutzrechts oblag, einen solchen gefähriichen\nWilderer zu stellen, durch Strafanzeige der gerechten\nStrafe zuzuführen und so für die Zukunft unschädlich\nzu machen. Der Angeklagte konnte wohl davon ausgehen,\ngeh KB inn, weil er Jägerkleidung trug (UA 5. 4),\nals einen Jäger erkannt hatte und sich auch infolge der\nFrage nach dem Gewchr (UA S. 6) darüber klar war, daß\nihn der Angeklagte für einen Wilderer hielt. Auch insoweit\nkonnte der Angeklagte berücksichtigen, daß der Menn kein\nWort zur Beseitigung des Verdachts gesagt hatte.\n\nc) Erst wenn über diese Punkte Klarheit geschaffen\nist, 1§ 8t sich einwandfrci beurteilen, ob der Angeklagte\nzu Folge eines Verbotsirrtums \"über die Grenzen des vermeintiichen Rechtfertigungsgrundes der Notwehr geirrt\"\nhat oder ob er in tatsächlicher Hinsicht - schuldhaft\noder schuldlos - eine so bedrohliche Gefährdung ange-\n‘nommen hat, daß sie in seiner Vorstellung nur durch scharfes\nSchießen auf den \"Angreifer\" abgewendet werden konnte.\n\n74\n\n5. Selbst wenn ein Angegriffener auf den Angreifer.\nin Ausübung des Notvichrrechts scharf schießen darf,\ndürfen dem Angreifer grundsätzlich keine weiteren Verletzungen zugefügt werden, als sie nötig sind, um den\nAngriff abzuwehren. Das bedeutet, daß regelmäßig nicht\nauf den Leib eines nur mit Schlägen und einem Handgcmenge drohenden Menschen geschossen werden darf, wenn\nschen durch einen Schuß auf die Beine oder die Hand des\ningrcifers der Angriff beendet oder verhindert werden\nkann. Auch insoweit müssen aber die gesamten Tatumstände\nund die Möglichkeiten, dic der Angegrilfene hat, berlücksichtigt werden.\n\nL\n\nDer Angeklagte stand, dic Pistoie in der Hand, nur.\nauf 3 vis 4 m FÜ zescnüber, als dieser zum \"Angrift\"\nnach vorne antrat. Es ist wohrscheinlich, aaß pei der\nKürze der für einc \"Abwehr\" zur Verfügung stehenden Zeit\nder Angeklagte nicht mehr in der Lage war, die Hand mit\nder Pistole in Augenhöhe zu heben, über Kimme und Korn\nzu zielen und so einen gezielten Schuß etwa auf. dic Beine\nKOM: sbzuschen. Hierzu wäre wahrscheinlich nur ein\nim Pistolcnschnellschießen besonders geübter Schütze\nimstande gewesen.\n\nSolange mangels renügender Klärung der Sachlage davon\nausgegangen werden muß, daß der Angeklagte cinerseits\nsich - schuldlos oder aus bloßer Fahrlässigkeit - zun\nScharfschießen auf KW für berechtigt hielt, andererseits zum gezielten Schießen nicht in der Lage war, muß\nnäher untersucht werden, ob ihm aus der Art der abgescbenen\nSchüsse ein Vorwurf gemacht werden kann. Die Äußerung des\n\nAngeklagten, er habe \"einfach auf KW !oszcschossen\"\n(UA 5. 13) muß nicht dahin verstanden werden, es sci ihn\nnach seiner eigenen Angabe ganz gleichgültig gewesen,\n\nob er den vermeintlichen Angreifer mehr, als er es zur\nAbwehr für nötig hielt, verletzte. Die Äußerung kann\n\nauch den Sinn haben, daß der Angeklagte für die in seinen\nAugen notwendige Abwehr keinen anderen Wieg mehr sah als\nein ungezieltes \"einfaches losschießen\".\n\nDas Landgericht wird -— tunlichst unter Zuzichung\neines fichießsachverständigen - prüfen müssen, ob es\nschwierig ist, mittels ciner in Hüfthöhe gebrachten Faustfeuerwaffe einen selbst auf sehr nahe Entfernung gegenüberstehenden Menschen cinerseits überhaupt zu treifen,\nandererseits aber die Einschußstelle im Körper im voraus\nzu bestimmen. Es ist nicht von vornherein ausgeschlossen,\n‚daß der Angeklagte - etwa im Hinblick auf das Kleine\nKaliber sciner Pistole - mehrere unmittelbar nacheinander\nabgegebenen Schüsse für erforderlich hielt, um Ks\nwenigstens mit einem Schuß so zu treffen, daß dieser den\nbefürchteten \"Angriff\" nicht ausführen konnte.\n\nIl. Von den vorausgehenden Ausführungen abgesehen,\ndie die Aufhebung des Schuldspruchs notwendig machen,\nhätte auch der Strafausspruch nicht bestehenpleivben können.\n\nKeine rechtlichen Bedenken bestenen den Urteilsfeststellungen zufolge dagegen, daß das Landgericht den Angeklagten als zur Tatzeit noch einem Jugendlichen gleichstehend erachtet hat.\n\nEbensovrenig ist zu beanstanden, daß das Lanägericht\nschädliche Heigungen des Angeklagten verneint hat.\n\nI\nen}\nnm\n\nl\n\nDas Landgericht hat wegen der Schwere der Schuld\nJugendstrafe für erforderlich erachtet. Mit Recht hat\nes dabei berücksichtigt, daß cs sich um eine \"Verfchlung\ngegen das Leben\" handelt. Es hat auch nicht verkannt, daß\nnicht jede Verfehlung gegen das Leben, selbst nicht jeder\nTotschlag, ohne weiteres die Verhängung einer Jugendstrafe rechtfertigt, sondern unter Umständen mit Erziehungsmaßregeln oder Zuchtmitteln angemessen geahndet\nwerden kann. Worin die \"Fehleinstellung (des Angeklagten)\nzu seiner sozialen Umwelt\" liegen soll, \"äie auf erhcblichen Mängeln in seinem Persönlichkeitspilä beruht\"\n(UA S. 18), nat das Landgericht nicht näher erläutert.\nDaraus, daß der Angeklagte eine \"straflfe Erziehung\" genossen hat und daß er \"ein durchschnittlich begabter Üchliler\nwar, bei dem Hilfsbereitschaft, Höflichkeit und Zurückhaltung, aber auch Scheu, Gehemmtsein und Verkrampfung\nbeobachtet wurden\" (VA S. 3), läßt sich eine solche \"Tehleinstellung\" nicht herleiten. Das Lenägericht hat offenbar\ndie \"Neigung\" des Angeklagten, \"auch aus geringfügigen\nAnlaß in übersteigertem Rechtsgefühl sich auf seinen \\Jtandpunkt zu versteifen und zu verrennen\", sehr stark bewertet.\nIndes 1äßt das Urteil nicht erkennen, unter welchen Umständen\ndiesc \"Neigung\" hervorgetreten ist. In der vorliegenden\nsache jedenfalls, wo der Angeklagte glaubte, ceinen bewaffneten Wiiderer gestellt zu haben, und befürchtete,\nvon diesem - unter Umständen schwer - verprügeit zu werden,\nkann ein solcher \"geringfügiger Anlaß\" für das den Gegenstand des Verfahrens bildende Verhalten des Angeklagten nicht\nohne weiteres gefunden werden. Hier kann nicht ohne nähere\nBegründung von einer \"Versteifung auf seinen Standpunkt aus\nübersteigertem Rechtsgefühl\" gesprochen werden, Jedenfalls\n\n- 13 -\n\nwird das Landgericht, falls es auf Grund der neuen Verhandlung den Angeklagten wiederum für schuldig befinden sollte,\nauch in diesem Zusammenhang auf die Frage des Jagdschutzrechts des Angeklagten und demzufolge darauf eingehen müssen,\ninwieweit der Angeklagte glaubte und glauben durfte, cs\nseiner Stellung als Jäger schuldig zu sein, den vermeintlichen gefährlichen Wilderer zu stellen und jedenfalls nicht\ndic Oberhand gewinnen zu lassen. Es wird dabei, zweckmäßig\nınter Anhörung eines Jagdsachverständigen, prüfen und berücksichtigen müssen, welche Anschauungen insoweit dem Angeklagten\nin seiner Jagdauspildung vermittelt worden sind.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nDr. Sanders Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-10/4-str-16-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"BJagdG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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