{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-03_4_StR_98_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-03","aktenzeichen":"4 StR 98/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":">.\nu\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2139 069\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n3_338_ 23122 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Dachdecker Marfred H EEE zu: DEE,\ndort geboren am EB 9,5, zur Zeit. in Untersuchungshaft,\n\nwegen versuchter räuberischer Erpressung U.2.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr, Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsrat u»\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 18, Oktober 1967\n\na) im Schuldspruch dahin geändert, daß der\nAngeklagte nur wegen versuchter fortgesetzter räuberischer Erpressung verurteilt\nwird,\n\nb) im Strafausspruch mit den zugehörigen\nFeststellungen aufgehoben.\n\nIm Umfang der Aufhebung vird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch.\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\n\nanderc Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts vegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter\nräuberischer Erpressung in Tatmehrheit mit Verabredung zu\neinem Raubüberfall zur Gesamtstrafe von zwei Jahren Gefängnis verurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts.\n\nDas Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.\n\n= — | wre men nn\n\nbeveisamtrag auf Vernehmung des Kriminalbeamten Um\nnicht ordnungsgemäß behandelt, ist unbegründet.\n\nDas Landgericht hat im Urteil festgestellt (UVA S. 4);\ndaß Kriminalbeante, denen der geplante Überfall auf das\nWaffengeschäft Hopp vpekannt geworden war, vor der Tatausführung das Geschäft aufgesucht hatten, sich dort verborgen hielten und dann die Täter während der Tatausführung festnahmen. Damit hat das Landgericht das, was nach\ndem Hilfsbeweisamtrag bewiesen werden sollte, als nachgewiesen erachtet. Ob die Polizei von der geplanten Tat\n\n\"schon mindestens cinen Tag\" vor der Tatausführung oder\nerst kurzc Zeit vorher erfahren hatte, ist rechtlich bclanglos.\n\nDaß das Landgericht auf den Hilfsbeveisamtrag in den\nUrtceilsgründen nicht ausdrücklich eingegangen ist, ist\nunter diesen Umständen unschädlich. Jedenfalls beruht das\nUrteil nicht darauf, daß das Landgericht ihn nicht erwähnt\nhat.\n\na er ee\n\n1. Daß die Polizci nicht schon auf die bloße Mittcilung von der geplanten Tat unmittelbar gegen die Täter cingeschritten ist und dic versuchte räuberische Erpressung\ndadurch unmöglich gemacht hat, gefährdet den Bestand des\n\n‚Urteils nicht. Sie kann durchaus berechtigte Ziele ver-\n\nfolgt haben, etwa weil sie Zweifel an der Zuverlässigkeit\nder Mitteilung hatte oder Beweismittel sichern wollte oder\ndcn Kreis der NMittüter an der Verabredung aufklären wollte.\nJedenfalls kommt es für die Beurteilung des strafbarcen\nVerhaltens der Täter auf das Verhalten der Polizei nicht\nan. Entscheidend ist allein, daß die Täter, unter ihnen\nder Angeklagte, den Tatbestand der versuchten räuberischen\nErpressung verwirklicht haben.\n\nAuch sonst 1äßt der Schuldspruch wegen versuchter\nräuberischer Erpressung keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n2. Zu Unrecht hat das Landgericht jedoch den Angeklagten auch eincs mit der versuchten räuberischen Erpressung in Tatmehbrheit stehenden Verbrechens der Verabredung\neines Raubüberfalls nach den § 8 49 a, 249, 250 StGB schuldig gesprochen.\n\n- Schon als sich die Täter die Waffen verschaffen vollten, waren sie fest entscliılossen, mit ihrer Hilfe den\nÜberfall am übernächsten Tag auf die Allgemeine Ortskrankenkasse auszuführen. Wären beide Taten begangen ;iorden,\nso würden sie zucinander im Verhältnis der fortgesetzten\nStraftat stehen,\n\nKein Zweifel kann am Vorliegen des für cine fortgcsctzte Nat erforderlichen Gesamtvorsatzes bestchen (BGH\nVRS 13, 41, 43; BGH 4 StR 406/67 vom 17. Januar 1968). Wer\neine Straftat begeht, um mittels des Gegenstandes, den er\nsich dabei verschafft, in nächster Zeit eine ganz bestimmte wcitere Straftat auszuführen, hat in Bezug auf\naie beiden Taten den für eine fortgesetzte Handlung erforderlichen Gesamtvorsatz.\n\nOb der - im übrigen bestimmt ins Auge gefaßte und\nfest verabredete - Überfall auf die Allgemeine Ortskrankenkasse in Form eines bewaffneten Raubes oder ebenfalls ciner\nmit Waffen begangenen räuberischen Erpressung ausgeführt\nwerden sollte, läßt zwar das Urteil offen; möglicherweise\nwaren sich über diese Einzelheit die Täter noch nicht klar.\nSollte der Überfall in Gestalt einer räuberischen Erpressung ausgeführt werden, so liegt die Gleichartigkeit der\nbeiden Tattcile - Überfall auf das Waffengeschäft einerseits, auf die Ortskrankenkasse andererseits - auf der\n‚Hand. An der für die Annahme einer fortgesetzten Handlung\nerforderlichen Gleichartigkcit der Begehungswcise würde\nes aber auch dann nicht fehlen, wenn der Überfall auf die\nOrtskrankenkasse in der Form eines bewaffneten Raubes ausgeführt werden sollte. Wer eine räuberische Erpressung begeht, ist \"gleich einen Räuber\" zu bestrafen. Mit Rücksicht\nauf diese gesetzliche Gleichstellung und die nahe Verwandt-\n\nschaft zwischen den Tatbestandsmerkmalen des Raubes und\n\nder räuberischen Erpressung bat es der Bundesgerichtshof\nbereits mehrfach als geboten erachtet, daß versuchter oder\nvollendeter Raub und versuchte oder vollendete räuberische\nErpressung als cine cinzige Tat behandelt werden, sofern\ndic unerläßliche Einhcitlichkeit der Handlung - sci cs\nnatürliche Handlungseinheit oder Fortscetzungszusammenhang -\ngegeben ist (NIW 1967, 60/61; 2 StR 566/67 vom 6. Tezenber\n1967).\n\nDa cs sich hiernach bei den beabsichtigten Überfällen\nauf das Waffengeschäft HilBınd auf dic Ortskrankenkasse um cine einzige fortgesetzte Tat handelt, mit deren\nAusführung durch den Überfall auf das Waffengeschäft bereits begonnen worden ist, kann der Angeklagte nicht auch.\nzusätzlich für die Verabredung des Überfalls auf die Ortskrankenkassce bestraft werden. Insoweit muß der Schuldspruch\nbeseitigt werden.\n\n3, Diese Änderung des Schuldspruchs hat notwendig die\nAufhebung des Strafausspruchs zur Folge. Statt zweier kEinzelstrafen muß das Landgericht für die versuchte räuberische Erpressung ceinc einzige Einzelstrafe festsetzen. Bei\nihrer Bemessung kann das Landgericht berücksichtigen, daß\ndie Erlangung der Waffen im Waffengeschäft He nicht\nSelbstzweck für den Angeklagten war, sondern der Durchführung des Überfalls auf die Ortskrankenkasse dienen sollte.\nDie obere Grenze für die neu zu verhängende Strafe ist\ndurch den § 358 Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzt: dic Strafe\ndarf die Höhe der bisherigen Gesamtstrafe (zwei Jahre Gefängnis) nicht übersteigen.\n\n-\n\nDer Strafausspruch für die versuchte räubcrische\n\nErpressung hätte aber auch aus cinen anderen Grunde nicht\nbestehen bleiben können, Das Landgericht hat bci der Bemessung dieser Strafe erschwerend in die Waagschalc fallen\nlassen, \"daß bci der versuchten räuberischen Erpressung\nim Waffengeschäft Hi auch einc mit Kugeln geladene\nwaffe im Spiel war\", Damit hat cs in unzulässiger Weisc\nden in § 250 Abs. 1 Nr. 1 StGB verwerteten straferhöbenden\nUmstand bei der Findung der Strafe innerhalb des durch\ndiese Vorschrift aufgestellten erhöhten Strafrahmens berücksichtigt.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-98-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-98-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.725322+00:00"}}