{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-03_4_StR_76_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-03","aktenzeichen":"4 StR 76/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF139 065:\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_16/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Handelsvertreter Helmut Osker IB aus\n\n_— n\n\nKB: dort geboren om EEE 1938, zur Zeit in\n\nUntersuchungshaft,\n\nwegen Notzucht uU.2.\n\n(au\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\n'Senatspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\nBörtzler\n\nMayr\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\n\nals beisitzende Richter,\n\nLanägerichtsrat )\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nRechtsanval tg :..: EREEEEEEEND\n\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nI, Auf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Essen vom 11. Juli\n1967 mit den Feststellungen aufgehoben\n\n1. im Schuldspruch, soweit der Angeklagte\nwegen Notzucht verurteilt worden ist,\n\n2. im gesamten Strafausspruch.\n\nII. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an eine\nandere Strafakmmer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\na\n\nIII. Im übrigen wird dic Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Notzucht,\nwegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung in\nvier Fällen, wegen Betruges im Rückfall in Tateinheit\nmit Urkundenfälschung in 16 Fällen, wegen Betrugcs im\nRückfali in weiteren 23 Fällen, wegen Unterschlagung in\nsieben Fällen und wegen Dicbstahls zu fünf Jahren Gcfängnis verurteilt und ihm auf die Dauer von fünf Jahren\nuntersagt, den Beruf cincs Handelsvertreters auszuüben.\nDie Revision des Angeklagten, mit der er Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts rügt, hat zum\n\nTeil Erfolg:\n\nDie Verfahrensrügen betroffen nur die Verurteilung\nwegen Notzucht. Sic sind zum Teil begründet und haben die\nAufhebung des Urteils insoweit zur Folge.\n\nDer Verteidiger des Angeklagten hat in seinem Schlu®-\nvortrag zwci Hilfsbeveisamträge gestellt. Er hat beantragt:\n\n1, \"einen Sachverständigen darüber zu hören, daB die\n\nHymenalverletzungen der Kommissur der Scheide auch auf\ndem Einführen von zwei Fingern beruhen\" könne und daß dic\nZeugin SEE vci dcr Art ihres Hymens stark geblutect\n\nhaben müsse;\n\n(a\n\n2. Emma KÜD au: N Uns Ulrike Sc mp\naus DEE 215 Zeuzinnen darüber zu vernehmen, \"daß\nsie durch stürmische Zärtlichkeiten des Angeklagten Blutergüsse am Hals erlitten\" haben, \"ohne daß es für diese (die\nZeuginnen) Gewaltanvendungen zur Duldung des Geschlechtsverkehrs gewesen\" wären.\n\nDas Landgericht hat über diese Anträge weder durch\nBeschluß in der Hauptverhandlung noch in den Urteilsgründen\nentschieden. Auch der Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt nicht, ob das Landgericht dic Beweisamträge geprüft\nund aus welchen Gründen cs ihnen gegcebenenfalis nicht\nstattgegeben hat.\n\nEs läßt sich nicht ausschließen, daß das Urteil auf\ndiesem Mangel beruht. Dabci kann es auf sich beruhen, ob\ndas Landgericht den Antrag auf Vernehmung cines weiteren\nSachverständigen hätte ablehnen können, weii durch das\nGutachten des vernommenen Sachverständigen Dr. Rückert\nbereits das Gegentcil der behaupteten Tatsache bewiesen\nwar, oder ob die Aufklärungspflicht gleichvohl die Vernehmung cines weiteren Sachverständigen gebot. Jedenfalls\nkann der Senat nicht beurteilen, zu welchen tatsächlichen\nFolgerungen das Landgericht gekommen wäre, wenn dic beiden\nZeuginnen dic Bewceisbehauptungen bestätigt hätten oder\nwenn diese als wahr untersteilt worden wären. Offensichtlich ohne Bedeutung für die Entscheidung des Landgerichts\nwaren diese’ Bchauptungen=jedenfalls nicht, -da.es u.a.- aus\nähnlichen Verletzungen der Giscla SW scschlossen hat,\nder Angeklagte habe sie mit Gewalt zur Duldung des Geschlechtsvorkehrs gezwungen.\n\nDie weitere, übrigens offensichtlich unbegründete,\nVerfahrensrüge braucht nicht crörtert zu werden.\n\nDa die Verurteilung des Angeklagten wegen Notzucht\nmit den Feststellungen aufgchoben werden muß, braucht\nauch auf dic hierauf bezüglichen Ausführungen der Revision zur Sachrügce nicht cingegangen zu werden.\n\nIm übrigen ergibt die Nachprüfung der Schuldsprüche\nauf die insoweit nicht näher erläuterte Sachrüge keinc\nRechtsfichler, In den Fällen, in denen der Angeklagte\nwegen Betruges im Rückfall verurteilt worden ist, müssen\njedoch dic Strafaussprüchce aufgehoben werden, weil die\nRückfallvorausscetzungen nicht cinwandfrei Testgestelit\nsind. Der Angeklagte ist am 9. Scptember 19653 wegen\nBetruges zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, auf\ndie dic Untersuchungshaft angerechnet worden ist. Den\nRest der Strafe hat er vom 6. November 1964 bis zum\n15. Juni 1965 verbüßt. Schon vorher, nämlich am 19. Scptember 1964, hatte cr einen neuen Betrug verübt, Deswegen\nist er am 10. Juni 1965 zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden, wobci wiederum die Untersuchunzshaft angerechnet worden ist. Den Rest hat er vom 3. November 1966 —\nbis zum 17. März 1967 verbüßt, also erst nach den Taten,\ndic Gegenstand dieses Verfahrens sind. Den Urteilsgründen _\nist nicht zu cntnehmen, ob die Ürtcile des Landgerichts\nEssen vom 9. Septenber 1963 und des Amtsgerichts Koblenz\nvom 16. Juni 1965 jeweils rechtskräfitg waren, als der\nAngeklagte die Betrugstaten vom 19. September 1954 und\ndie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildenden\nBetrügereien beging, soweit diese als Rückfallbetrug gcwertet worden sind. Dic Anrechnung der Untersuchungshaft\ngilt aber nur dann und erst von dem Zeitpunkt an als teil-\n\nweise Strafverbüßung, in dem das betreffende Urteil\nrechtskräftig geworden ist. Somit stehen die Rückfallvorausscetzungen nicht vollständig fest.\n\nDie Verurteilung wegen Notzucht und die Strafaussprüche wegen Betruges im Rückfall können sich auf die\nHöhe der Strafe in den übrigen Fällen ausgevirkt haben.\nDaher sind alle Strafaussprüche aufzuheben. Mit ihnen\nist auch das Berufsverbot bescitigt. Das Landgericht\nmuß hierüber neu entscheiden. Dabei wird es zu prüfen\nhaben, ob der Angeklagte auch nach der Verbüßung sciner\nStrafe noch cine Gefahr für die Allgemcinheit sein wird.\n\nRotberg Börtzler Mayr\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-76-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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