{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-03_4_StR_661_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-03","aktenzeichen":"4 StR 661/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2139 068\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| | en —..\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Helmut Dogp aus EEE gchoren an\n\nen HE ,)\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr, Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nZandgerichtsre t ggg\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Flensburg vom\n\n4. August 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des\nLandgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n.\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (vierfacher) fahrlässiger\nKörperverletzung und mit fahrlässiger Straßenverkehrsgefährdung durch Irunkenheit am Steuer zu einem Jahr Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten, die nur\ndas Verfahren beanstandet, hat Erfolg.\n\nDer Verteidiger hatte in der Hauptverbandlung die\nEinholung eines Sachverständigengutachtens vom Institut\nfür gerichtliche und soziale Medizin an der Universität\nKiel darüber beantragt, daß die von diesem Institut auf\nihren Blutalkoholgehalt geprüfte Blutprobe nicht von dem\nAngeklagten stamme.\n\nDie Strafkammer hat diesen Antrag zurückgeviesen.\nDurch die Bekundung des Zeugen SB; durch das schriftliche Gutachten des Instituts und durch das in der mündlichen Verhandlung erstattete Sachverständigengutachten\ndes Oberarztes Dr. von Karger sei bereits bewiesen, daß\nden sei und daß sich das schriftliche Gutachten und das\nmündliche Gutachten Dr. von Kargers auf die dem Angeklagten entnommene Blutprobe bezögen, so daß ein weiteres Gutachten nicht erforderlich sei.\n\nDiese Ablehnung des Beweisamtrages war rechtsfehlerkann nach § 244 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 1 StPO dann abgelebnt werden, wenn durch ein früheres Gutachten das Gegenteil der behaupteten Tatsache bereits erwiesen ist. Das\nwar hier nicht der Fall. Das schriftliche Gutachten des\n\nERIRER ET 1 VD Dre\n\nee\n\nInstituts und das mündliche Gutachten Dr. von Kargers\nwaren keine Sachverständigengutachten über die Identität\ndes vom Institut untersuchten Blutes mit dem Blut des\nAngeklagten. Aus dem Gutachten des Instituts ergab sich\nnur, daß es die ihm als Blut des Angeklagten vorgelegte\nBlutprobe untersucht hatte. Die Aussage des Sachverständigen Dr. von Karger war, soweit sie sich auf die\nÜbereinstimmung des vom Institut untersuchten Blutes mit\ndem Blut des Angeklagten bezog (UA 8), nur eine Zeugenaussage. Da mithin noch kein Sachverständigengutachten\nüber die Identität der von dem Kieler Institut untersuchten Blutprobe mit dem Blut des Angeklagten vorlag;\ndurfte die Strafkammer den Beweisamtrag nicht mit der von\nihr gegebenen Begründung ablehnen. Von der Beweisbehaup-\n\nnn\n\n{§ 244 Abs. 3 StPO),\n\nEs kann nicht ausgeschlossen werlen, daß das Urteil\nauf diesem Mangel beruht. Ergäbe die beantragte Untersuchung, daß die vom Institut untersuchte Blutprobe Blut\neiner anderen Blutgruppe enthielt als es die des Angeklagten ist, so würde das für ein Vertauschen der Blutprobe sprechen. lag aber in diesem Punkt ein Versehen vor;\n\nCm\n\nso konnte sich daraus auch eine andere Würdigung der\nAussage des Angeklagten ergeben, er habe keinen Alkoholtest mitgemacht (UA 6).\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-661-67","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-661-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.692433+00:00"}}