{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-05-03_4_StR_109_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-05-03","aktenzeichen":"4 StR 109/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"ir\nji:\n[A\n\nBUNDESGERICHTSHOF 2139 067\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n.e— u — m ne\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna PB zeborene BEE aus : )\nEB; Kreis SCHE sort geboren on ED 322;\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 3. Mai 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwolt en in der Verhandlung,\nLandgerichtsrat EEE Hi der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter m\n\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstellc,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Ürteil des Landgerichts Trier vom 29. November 1967 wird verworfen.\n\nDie Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\nDie Angeklagte ist wegen fahrlässiger Tötung zu drei\nMonaten Gefängnis verurteilt worden. Dice Vollstreckung\nder Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Ihrc Revision,\n\ndie Verletzung des sachlichen Rechts rügt, hat keinen\nErfolg.\n\n1. Die Ausführungen des Urteils zur Schuldfrage erthalten keinen Rechtsfehler. Dic Angeklagte hatte frühzeitig erkannt, daß es sich bei der Kindergruppe um Kinder\nim Alter von 7 - 10 Jahren handelte. Auch diese Altersgruppe neigt, wie die tägliche Verkehrserfahrung zeigt,\nzu unberechenbarem und unachtsamem Verhalten (BGH VRS 24,\n348, 349; 26, 200, 201). Die daher solchen Kindern gegenüber für jeden Kraftfahrer gebotence besonders sorgfältige\nFahrweise muß um so mehr verlangt werden, wenn sich die\nKinder in der gleichen Richtung wie der Wagen der Angeklagten als Gruppe auf der Fahrbahn fortbewegen. Zu Recht\nhebt dic Strafkammer hervor, daß sich die Sorgfaltspflicht\nder Angeklagten hier noch dadurch erhöhte, daß die schmale\nStraße keinen Gehstcig besaß und daß die Angeklagte aus\nbereits 400 bis 500 m erkannte, daß die Kinder in Bevegung waren, vor allem aber, daß sie ihr den Rücken zukehrten, so daß sie, wie sie selbst einräumt, keine Gewißheit besaß, ob die Gruppe ihrerseits ihr von hinten\nobne Warnzeichen herankommendes Fahrzeug wabrgenomnen huttc.\nDie Möglichkeiten, dieser besonderen Gefahrenlage wirksam\nzu begegnen - sie werden im Urteil eingehend dargentcilt -;\nsind jedem Kraftfahrer mit nur einigermaßen Verkehrserfahrung bekannt. Die Angeklagte hatte aber nach ihrer Einlassung bis zum Unfalltag bereits eine Fahrstrecke von\n200.000 bis 250.000 km zurückgelegt. Soweit die Strafkammer in ihrer Beweiswürdigung Zeit-Weg-Berechnungen anstellt, erhält deren Richtigkeit eine zusätzliche Bestätigung, wenn man in die Berechnung auch den ungefähren\nZeitablauf mit einbezieht, den das getötete Kind zur Uberquerung der Straße einschließlich des Abstellstreifens benötigte.\n\nL\n\nDie Entscheidung des Scnats in VRS 4, 61 stcht nicht\nentgegen. Abgesehen davon, daß es sich dort um cinen Jugendlichen im Alter von clf Jahren gehandelt hat, fuhr\ndieser einzeln. Während er also seine Pahrweise selbst\neinrichten und scine Fahrtrichtung beibehalten konntc,\nbestand dic besondere Gefährlichkeit und Gefährdung des\nradfahrenden Jungen im vorliegenden Falle darin, daß er\neiner gemischten Gruppe von Kindern angehörte, von denen\ndrei gingen, eines sein Rad schob und nur er auf dem Rad\nfuhr. Er war also dadurch, daß er scince Geschwindigkeit\ndem langsamen Gehen der anderen Kinder anpassen mußte,\ngezuungen, so langsam zu fahren, daß er das Gleichgeuicht\nnur schwer halten Konnte. Deshalb bestand die Gefahr, daß\ner sich, allein schon um nicht vom Rad steigen zu müssen,\nab und zu von der Gruppe - auch sceitwärts - löste. Dic\nAngeklagte mußte demgemäß mit eben den Unbesonnenheiten\nrechnen, die im Leitsatz Nr. 1 zu BGH VRS 4, 61 ausdrücklich erwähnt werden. Im übrigen unterscheidet sich der\ndort wiedergegebene Sachverhalt vom vorliegenden darin,\ndaß der Kraftfahrer dort frühzeitig Hupzceichen gab und\nseine Geschwindigkeit durch Gaswegnehmen verminderte. Gerade im Unterlassen dieser beiden Vorsichtsmaßnahmen sicht\ndas Landgericht hier aber zu Recht den Schuldvormurf.\n\n>, Da auch dic Strafzumessung Keinen Rechtsmangel\nzum Nachteil der Angeklagten enthält, ist die Revision\ninsgesamt zu verwerfen.\n\nRotberg Börtzler Mayr\n\nSanders Spiegel","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-109-68","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-05-03/4-str-109-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.677545+00:00"}}