{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-26_4_StR_83_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-26","aktenzeichen":"4 StR 83/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2109 004\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nnn ne un u nn de\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Johann G aus\nHE; geboren am 1938 in CD X.\n\nAU:\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.2.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in äer\n\nSitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenstspräsident Dr. Rotberg\n\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\nBundesrichter\n\nals Vorsitzender,\n\nBörtzler\n\nDr. Sanders\n\nDr. Dr. Spiegel\nHürxthai\n\nals beisitzende Richter,\n\nLondgerichtsrat WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanvalt iD Hei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\n\nfür Recht erkannt:\n\nals Urkundsbeamter der Geschäitsstelle,\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\n\nUrteil des Landgerichts Oldenburg vom\n13. November 1967 insoweit aufgehoben, als\ndem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen\n\nworden ist.\n\nIn diesem Umfang wird die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über\ndie Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverulesen.\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDer Angeklagte ist wegen [ahrlässiger Tötung in\nTateinheit mit fahrlässiger Übertretung des § 21 StVG\ni.V.m, § 1 StVO, § 36 Abs. 2 Satz 4 StVZO zu ciner Gefängnisstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Während dic Vollstreckung der Strafe zur Bewährung ausscsetzt worden ist, wurde dic Fahrerlaubnis entzogen und\ncine Sperrfrist von zwei Jahren ausgesprochen. Dic Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrens und\ndes sachlichen Rechts. Sie hat nur teilweise Erfolg.\n\n1. Weder der Schuldspruch noch die Strafzumessungsgründe lassen einen Rechtsichler zum Nachteil des Angcklagten erkennen. Auch die Revision erhebt insoweit keine\nEinwände.\n\n2. Bedenken bestehen jedoch gegen die Entzichung der\nFahrerlaubnis.\n\nDas Landgericht hat dem Angeklagten Strafaussctzung\nzur Bewährung bewilligt, weil es der Überzeugung war,\nallein schon die ausgesprochene Strafe werde bewirken,\ndaß er sich \"künftig insbesondere im Straßenverkehr gcsetzmäßig verhalten!\" wird. \"Dagegen\", so meint es, habe\nsich der Angeklagte durch die Tat, insbesondere \"durch\nden Wiederholungsfall einer fahrlässigen Tütung als ungeeignet zum Führen von Kraitfahrzeugen erwiesen\". Diese\nAusführungen ervecken den Anschein, daß das Landgericht\ndem Sinn der Bestimmungen des § 23 und des § 42 m StGB -\njedenfalls in ihrem wechselseitigen Verhältnis - nicht\ngerecht geworden ist.\n\nDie Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 23 StGB\n\n- A -\n\nist. wovon das Landgericht irrtumsirei ausgeht. an die\nVoraussetzung geknüpft, daß unter der Einwirkung der\nAussetzung weitere Verkehrsstrafiaten des Angeklagten\nricht mchr zu erwarten sind. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 42 m StGB dient dem Schutz der Allgemeinbeit vor weiteren Gesetzesverletzungen des Täters\n\nund setzt damit die Gefahr künftiger Verkehrsstraftaten\ndes Angeklagten voraus (BCHSt 7, 165, 168), Zwar ist os -\nunter eng begrenzten Voraussetzungen - trotz des schell\nbaren Gesensatzes nicht ausgeschlossen, beide Maßnahrzen\nzugleicr anzuordnen (RGHSt 15, 316, 319). Hat der Tatrichter aber, wie im vorlicgenden Fall, sich \"trotz ganz\nerheblicher Bedenken\" auf Grund ihm gewichtig erscheinerder Gründe für die Strafaussetzung zur Bewährung entschicden, so ist er verrfilichtet, zu erläutern, warum trotz\n\n_\n\nper)\n\nErwartung eines gesetzmäßigen und geordneten Lebens (§ 23\nAbs, 2 StGR) die Entzichung der Fahrerlaubnis gleichwohl\nnotwendig int (EGH VRS 19, 192, 197). Daran cermangelt es\ndem Urteil. Die außerordentlich knappen Ausführungen, vor\nallen zur Entzienung der Fahrerlaubnis, lassen nicht crkennen, ob das Landgericht die beiden Maßnahmen in ihren\nZusammenhang gesehen und aufeinander abgestimmt hat (so\nauch. BGH VRS 29, 14).\n\nDie Entscheidung über die Entziehung der Fahrerlaubnis war daher aufzuheben. Da schon die Sachrüge zu diesen\ngriolg führte, braucht auf die Verfahrensrüge nicht mehr\neingegangen zu werden,\n\nSollte das Landgericht nach erneuter Prüfung wicderun\ndie Fahrerlaubnis entzichen, so wird es beachten müssen,\ndaß, wie dic Entziehung als solche (vgl. dazu schon EGHSt\n5, 168, 176 u. EGH NIW 54, 163, 164), auch die Festset-\n\nsung einer nicht ganz kurz pemessenen Sperrfrist näherer\nBegründung bedarf. Im vorliegenden Fall ist dicos um so\nmehr geboten, weil der Angeklagte durch eine längere Entzichung der Fahrerlaubnis in seiner beruflichen Betittigung einschneidend getroffen wird (BGH VRS 7, 357, 359;\nBGH DAR 56, 161).\n\nRotberg Börtzler Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/4-str-83-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVZO 2012","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/4-str-83-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.516084+00:00"}}