{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-26_4_StR_648_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-26","aktenzeichen":"4 StR 648/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2139 063.\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR 648/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kranführer Ernst rF EB us vi:\ngeboren am EEE 1925 :n su zur\n\nZeit in Untersuchungshaft,\n\nwegen Mordes u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 26. April 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nzenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr.Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nOberstaatsanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nRechtsanwalt Dr. ED :.: GEEEEEEEED\nals Verteidiger,\n\nJustizangestollter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angcklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts in Bochum vom 23. Juni 1967 wird\nverworfen. Der Urteilssatz wird jedoch dahin geändert, daß an die Stelle der Worte \"Unzucht mit\nTodesfolge\" die Worte \"gcewaitsamer Vornahme unzüchtiger Handlungen (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\"\ntreten.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmitteis\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher wegen Mordes in Tateinheit mit Unzucht mit Todesfolge und mit Unzucht mit einem Kinde zu\nlebenslangem Zuchthaus sowie wegen fortgesetzter Unzucht\nmit cinem Kinde in Tateinheit mit Unzucht mit einer Abhängigen und mit Blutschande (§ 173 Abs. 2 StEB) zu sieben\ndahren Zuchthaus verurteilt, ihm die bürgerlichen Ehrcnrechte auf Lebenszeit aberkannt und Sicherungsverwahrung\nangcoränet. Die Revision des Angeklagten, der das Verfahren\nbeanstandet, und Verletzung sachlichen Rechts rügt, hat\nkeinen Erfolg.\n\nI. Die Verfahrensriigen gehen fehl.\n\nNach der Sitzungsniederschrift ist dem Angeklagten\nuneingeschränktes rechtliches Gehör gewährt worden. Er hatte\ndas letzte Wort (8 258 Abs. 3 StPO). Ihm ist auch nach der\nVernehmung eines jeden Zeugen und Sachverständigen Gelegenheit zur Erklärung gegeben worden (§ 257 StPO). Seine gegenteilige Behauptung ist unbeachtlich (§ 274 StPO).\n\nEinen Beweisamtrag, der vom Schwurgericht abgelehnt\nworden wäre, hat weder der Angeklagte noch sein Verteidiger\nausweislich der Sitzungsnicderschrift in der Hauptverhandlung gestellt. Mit seiner gegenteiligen, zudem nicht hinreichend begründeten (§ 344 Abs. Satz 2 5tPO) Behauptung\nkann der Ängcklagte ebenfalls nicht gehört werden.\n\nDer Angeklagte war wihrend der ganzen Dauer des Verfahrens durch einen Pflichtverteidiger vertreten. Nichts\nist dafür ersichtlich, daß dieser seine Pflichten verletzt\nhätte. Auf dic allgemeine Behauptung, der Verteidiger sei\n\n- 4 -\n\n\"seiner Aufgabe nur ungenügend nachgekommen\", cr habe den\nAngeklagten \"nicht so vertreten, wie es von ihm erwartet\nwerden\" könne, ihn \"sogar zu cinem falschen Geständnis\nbewegt\", kann dic Revision nicht gestützt werden (vgl.\nauch Urteil des Senats vom 2. Juni 1967 - 4 StR 154/67 -\nbei Dallinger MDR 1967, 727).\n\nIl. Dic Sachbeschwerde ist im Ergebnis unbegründet.\n\ni. Fall vg\n\nDie Verurteilung wegen Mordes entspricht dem festgestellten Sachverhalt. Danach hat der Angeklagte dic sicben\nJahre alte Gerlinde Gi getötet, um das unmittelbar zuvor\nan ihr verübte Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken (ECH\nGA 1962, 143); Als er das Klopfen an seiner Küchentürc\nhörte, lürchtete er, bei seinem Tun entdeckt zu werden.\n\"ör slaubte sich überrascht, bekam Angst und überlegte,\nwie er aus der Situation herauskommen könne. Dann entschloß er sich, Scrlinde zu töten, ihre Leiche zu beseitigen, noch einmal zu seinen Kindern zu gehen und anschließend\nzu flichen.\" Mit der Hand, mit der er dic ganze Zeit schon\nGerlindes Hals erfaßt hatte, um sie am Schreien zu hindern,\n\"drückte er nun fest zu, Gleichzeitig ließ er mit der\nanderen Hand von der Scheide des Kindes ab und zog den\nschlüpfer wieder hoch.\" Mit der cinen Hand \"ärücktc er\nsolange am Hals weiter, bis Gerlinde kcin Lebenszeichen\nmehr von sich gab und er an ihrem Gesicht sehen konnte,\ndaß der Tod eingetreten war\" (UA 23, 24).\n\nZu Unrecht bekämpft die Revision diese Feststellungen.\nDie Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters; das Revisionsgericht kann sie nur auf Rechtsfehler nachprüfen.\nSolche sind nicht ersichtlich. insbesondere konnte das\n\nSchwurgericht aus dem äußeren Tatgeschehen, das der Angeklagte nicht bestritten hat, und seinem gesamten Verhalten\nvor und nach der Tat die Überzeugung gewinnen, daß er\n\ndas Kind \"bewußt\" — gemeint ist: mit unbedingtem Vorsatz, wie die weiteren Ausführungen auf Bl. 39 der Urteilsgründe ergeben - getötct habe, um das an ihm verübte Sittlichkeitsverbrechen zu verdecken. Diese Folgerung\nist denkgesetzlich möglich und widerspricht auch nicht\n\nder Lebenserfahrung. Die tatrichterliche Überzeugung\nbraucht nicht das Ergebnis zwingender Schlüsse zu sein\n(BGH NW 1951, 325). Das verkennt dic Revision, wenn sie,\nvon dem von \"exzessiver Tricbgebundenheit\" gekennzeichneten\nPersönlichkeitsbild des Angeklagten ausgehend, darzulegen\nversucht, daß seine Einlassung, im Augenblick sei es ihm\nallein darauf angekommen, das Schreien des Kindes zu verhindern,ohne es töten zu wollen, verständlich und einleuchtend, mindestens jedenfalls nicht zu widerlegen sci.\nIn Wahrheit versucht dic Revision nur, dic Beweiswürdigung\ndes Schwurgerichts durch ihre cigene zu crsetzen. Das ist\nunzulässig.\n\nAuch die Erwägungen, aus denen das Schwurgericht\ndie volle strafrechtliche Verantwortlichkeit des Angeklagten\nfür diese Tat bejaht, halten der rechtlichen Nachprüfung\nstand. Es hat sich mit den Umständen, die dieser Annahme\nhier entgegenstehen könnten, zum Teil unter Bezugnahme\nauf die vorangestellten Ausführungen zum Fall Jutta Tg\neingehend auseinandergesetzt, nämlich mit dem dranghaftungezügelten animalischen Geschlechtstricb des Angeklagten\nund dem Alkoholgenuß vor der Tat. In Übereinstimmung mit\ndem Sachverständigen ist es davon überzeugt, daß \"eine\nPersönlichkeitsentartung durch einen süchtig-pervertierten\n\nTrieb\" nicht vorgelegen habe und von cinem \"übermächtigunwiderstehlichen, alle Barrieren der Hemmung und Gesittung durchbrechenden und damit pathologischen Trieb\"\nnicht die Rede sein könne (VA 41). Vielmehr sei der Angeklagte durchaus in der Lage gewesen, \"seinen sexuellen\nTrieb zu kontrollieren und während des Zusammenscins\n\nmit Gerlinde GW zurückzudrängen\" (UA 44). Soweit das\nSchwurgericht anführt, der Angeklagte habe \"gerade in den\nletzten Jahren seiner Ehe gezeigt, daß cr durchaus fühig\nsei, seine scxuellen Bedürfnisse außerhalb der Ehe unter\nKontrolle zu halten, obwohl sceinc Ehefrau sich ihm immer\nmehr entzogen habe und ihm der tägliche Geschlechtsverkehr\nnicht mehr möglich\" gewesen sei, fehlt es allerdings im\nUrteil an näheren Feststellungen. Auf sic kommt es indessen hier auch nicht an. Der Angeklagte hat nicht zur\nBefriedigung seines Geschlechtstriches getötet, sondern\nzur Verdeckung einer anderen Straftat. Die Beurteilung\ndieses Verbrechens hängt nicht davon ab, ob und inwicweit\ner seinen Geschlechtstrieb zügeln konnte. Ein Widerspruch\nzu dem den Charakter des Angeklagten betreffenden Werturteil im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen des\n\n§ 20 a StGB besteht im Gegensatz zur Auffassung der Re-\n\nvision nicht.\n\nin Übereinstimmung mit dem Sachverständigen ist\ndas Schwurgericht endlich davon überzeugt, daß der ungezügeltce Geschlechtstriceb auch im Zusammenwirken mit dem\ngenossenen Alkohol die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten,\ninsbesondere sceince Steuerungsfähigkeit im Sinne des § 51\nAbs. 2 StGB nicht erheblich eingeschränkt hat. Das ist gcmeint, wenn es im unmittelbaren Anschluß an die Auscin-\n\nandersetzung mit dem Geschlechtstrieb des Angeklagten im\n\nUrteil heißt, \"die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2, die\nwegen vorausgegangenem Alkoholgenusses etwa vorgelegen\nhaben könnten, waren zur Zeit dieses Verbrechens ebenfalls nicht gegeben\" (UA 44). Zu ciner näheren Erörterung\nund Begründung dieser Überzeugung bestand kein Anlaß.\n\nDer Angeklagte hattc scit 4.00 Uhr früh nur noch wenig\nAlkohol getrunken. Er hat sich nach der Tat außerordentlich zielstrebig verhalten und sich selbst auch nic darauf\nberufen, daß er unter beachtlichem Alkoholeinfluß gehandelt habe.\n\nGegen die tateinheitliche Verurteilung wegen (Gcwalt-)\nUnzucht mit ?Todestolge (§ 178 i.V.m. § 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB)\nbestehen allerdings Bedenken:\n\nDie Anwendung des § 178 StGB setzt voraus, daß der\nTäter den Tod des Opfers vorsätzlich (BGHSt 19, 101, 106)\n\noder fahrlässig (§ 56 StGB) durch eine der in § 176 oder\n\nin § 177 £tGB bezeichneten Handlungen herbeigeführt hat\n(BGH NW 1955, 1327). Tateinheit mit Mord ist deshalb\nanzunchmen, wenn der Täter Gewalt anwendet, um seine Gceschlechtslust befriedigen zu können und dabei den Tod des\nOpfers mindestens als mögliche Folge billigend in Kauf\nnimmt (vgl. BGHSt 19, 101, 105). So liegt es indessen\n\nhier nicht. Als sich der Angeklagte entschloß, Gerlinde\ngu: töten, um das (bis dahin) an ihr verübte Sittlichkeitsverbrecnhen zu veräccken, gab er zugleich den auf\ndieses Verbrechen gerichteten Vorsatz auf. Sein Handeln\nwar von diesem Zeitpunkt an nur noch auf den Tötungserfolg\nausgerichtet; er begann eine ncue. Tat. Daß die von ihm\nfür die Ausführung des Sittlichkeitsverbrechens herbeigeführte Gewaltlage fortdauerte und er sie zur Tötungshandlung\n\nausnutztce, bewirkt keine Einheit der Handlung (vgl. OGH\nNJW 1950, 710). Der Tod ist nur durch diese neue Handlung\nund nicht (zugleich) durch dic (bereits beendete) Tatbestandshandlung des § 176 Abs, 1 Nr, 1 StGB verursacht\nworden. § 178 StGB ist mithin nicht erfüllt. Neben Mord\nhat sich der Angeklagte vielmehr nur der Verbrechen der\nGSewaltunzucht (§ 176 Abs. 1 Nr. 1 StGB) und der Unzucht\nmit einem Kinde (§ 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB) schuldig gemacht.\n\nDer \\Genat konnte den üchuldspruch in entsprechender\nAnwendung des § 354 Abs, 1 StPO selbst richtigstellen.\nEines Hinweises gemäß § 265 Ahs. tPO bedurfte es nicht,\nweil ausgeschlossen ist, daß sich der Angeklagte anders,\nals er es geten, verteidigt haben könnte, wenn er auf die\n„nderung dieses rechtlichen Gesichtspunktes hingewiesen\nworden wäre. Auf die Strafe ist die \\nderung ohne Einfluß\n(§ 211 Abs. 1 StGB). Die Annahme von Tateinheit zwischen\nMord und den Unzuchtsverbrechen beschwert den Angeklagten\nnicht.\n\n2. Fall Hg\n\nDice tateinheitliche Verurteilung nach den §§ 174\nNr. 1, 176 Abs. 1 Nr. 3 und 173 Abs. 2 StGB ist rechtsbedenkenfrei. Auch der Unfeng der Schuld dieses als fortgesetzte Tat gewertoten Verbrechens ist im Urteil hinreichend festgestellt (vgl. BGH GA 1965, 182). Hiernach\nhat der Aängeklagte scine Stieftochter Jutta erstmals im\nJahre 1960 zur Unzucht mißbraucht. In der Zeit vom\n21. Februar bis 19. Juli 1961 hat cr mindestens dreimal\ngeschlechtlich mit ihr verkehrt und sie cin weiteres Mai\n\nr\n\nunzüchtig mißbraucht. Danach hat er nit ihr bis Ostern 1965,\nabgeschen von der Zeit, in der er Strafen verbüßte und\n\nin Berlin arbeitete (23. Januar bis 5. Februar 1962,\n\n11. August 1962 bis 10. April 1963 sowie 9. Juni 1964\n\nbis November 1964) allc 14 Tage mindestens einmal den\nGeschlechtsverkehr ausgeübt. Zuletzt hat er sie kurz vor\nPfingsten 1965 geschlechtlich mißbraucht. Bei der rechtlichen Würdigung des (fortgesetzten) Vergehens nach § 173\nAbs. 2 StGB heißt cs dann zwar etwas ungenau, daß der\nAngeklagte von \"1960\" bis kurz vor Pfingsten 1965 \"ungezählte Malc\" den Beischlaf mit Jutta vollzogen habe.\n\nDiese Ungenauigkeit hat jedoch die nach § 73 StGB aus\n\n§ 174 StGB entnommene Strafe ersichtlich nicht becinflußt.\nDaß das Schwurgericht jene Einzelhandlungen, bei denen\n\ncs verminderte Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB)\ninfolge voraufgegangenen Alkoholgenusses nicht ausschlicßen\nkonnte, bei der Strafzumessung nicht mildernd bewertet\nhat, ist um so weniger zu beanstanden, als der Angeklagte\nseinc Hommungslosigkeit nach Alkoholgenuß kannte und\n\nden Gesamtvorsatz jedenfalls zu einem Zeitpunkt gefaßt\nhat, ais er nicht unter Alkoholcinfluß stand.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrechers und dic Anordnung der Sicherungsverwahrung begegnen ebenfalls kcinen rechtlichen Bedenken.\nEr ist zwar nicht einschlägig bestraft. Auf Grund der\nWürdigung seines bisherigen Lebensweges, insbesondere\nseiner zahlreichen Verurteilungen auf verschiedenen\nRechtsgebieten, der schnellen Aufeinanderfolge der Straftaten und Verurteilungen und der Nutzlosigkeit der gegen\nihn verhängten ÜÖtrafen ist das Schwurgericht jedoch davon\nüberzeugt, daß bci ihm ein ganz allgemeiner Hang zum Verbrechen schlechthin vorlicgt und daß auch die hier abzu-\n\n- 10 -\n\nurteilenden Ütraftaten seinen Hang zum Verbrechen kennzeichnen (vgl. BGHSt 16, 296). Er neigt \"scinem Persönlichkeitsbild nach, welches von penctranter Haltlosigkeit,\nFchlen jeglicher moralisch-sozialer Gesinnung, vor allem\nvon exzessiver Trichgebundenheit und dem dranghaft-ungezügolten, animalischen Charakter scinca Geschlechtstricbes\ngekennzeichnet wird, mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit zur Begchung weiterer Straftaten, Diebstählc,\nSittlichkeitsverbrechen und sogar Mord\" (UA 46). Für den\nFall, daß er aus einem nicht vorausschbaren Grunde den\nAugenblick der Vollzichbarkeit der Sicherungsverwahrung\nericben sollte, ist dcshalb auch diese Maßregel -—- neben\nder lebenslangen Zuchthausstrafe - für dio öffentliche\nSicherheit erforderlich (KGSt 77, 380, 381; BGH Urteil vom\n8. Jamuar 1965 - 2 StR 511/64 -).\n\nRotberg Börtzler Sanders\nspicgel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/4-str-648-67","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 274","ref_norm":"274","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 56","ref_norm":"56","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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