{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-26_4_StR_34_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-26","aktenzeichen":"4 StR 34/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF 2139 062\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nen URTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Eisenanstreicher Harald YW zus gi :<-\n\nboren am EEE 1941 in EB zur Zeit in Unter-\n\nsuchungshaft,\n\nwegen Straßenraubes u.a.\n\nDer 4, Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\n\nals beisitzende Richter,\n\nlandgerichtsrat WW in der Verhandlung,\nOberstaatsanwalt WW Hi dcr Urteilsverkündung\n\nals Vertreter der Bundcesanvaltschaft,\nRechtsanwalt aus 215 Verteidiger,\nJustizangestellter\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das\nUrteil des Landgerichts Dortmund vom\n\n4. Oktober 1967 wird verworfen. Jedoch\n\nwird der ihn betreffende Urteilssatz dahin\nergänzt, daß das Verfahren im Fall Nr. III 6\ndes Urteils eingestellt wird; dic ausscheidbaren Kosten werden insoweit auf die Staatskasse übervürdet.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nIhm wird die Untersuchungshaft scit dem 5. 0ktober 1967, soweit sie drei Monate übersteigt,\nauf die Strafe angerechnet.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Straßenraubes und fortgesetzten schweren Dicbstahls zu ciner\nGesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Gefüngnis\nverurteilt.\n\nDie Revision des Angeklagten beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts, Sie hat\nkeinen Erfolg.\n\n-— — .—.-...m....-.— .—0..\n\n1. Die Revision macht geltend, dic Verteidigung dcs\nAngeklagten sei unzulässig beschränkt worden (§ 338 Ur. 8\nStPO). Zur Begründung führt sic aus, der Vorsitzende der\nerkennenden Strafkamner habe dem Vertcidiger mit Verfügung vom 20. September 1967 zwar gestattet, die Strafakten in seine Geschäftsräume mitzunchmen und sie dort\neinzusehen, er habe ibm jedoch zugleich verboten, Aktenauszüge an den Angeklagten und an dritte Personen wceiterzugeben. Hierin sei ein Verstoß gegen § 147 StPO zu erblicken. Diese Bestimmung sei auch noch aus einen andcren\nGrunde verletzt: Die Akten scien dem Verteidiger so spät\nüberlassen worden, daß cr den Akteninhalt erst am 29. Sertember 1967 mit dem Angeklagten habe besprechen können.\nDa eine hinreichende Vorbereitung der Hauptverhandlung\nnicht möglich gewesen sei, habe der Verteidiger am 4. Oktober 1967 im Termin zur Hauptverhandlung um Vertagung\ngebeten. Das Landgericht habe den Antrag jedoch zurückgewiesen.\n\nDie Rüge greift nicht durch.\n\nLo\n\no\n\n2) Der Vorwurf, der § 338 Nr. 8 StPO sei durch Atlehnung des in der Hauptverhandlung gestellten Vertagungsentrags verletzt worden, ist nicht in zulässiger Forn crhoben. Die angeführte Vorschrift setzt cinen \"Beschluß\ndes Gerichts\" voraus. Innerhalb der zur Rechtfertigung\nder Revision allcin zur Verfügung stehonden Frist des\n8 345 Abs. 1 StPO hat zwar die Verteidigung in der Revisionsschrift vom 11. Dezember 1967 erwähnt, daß der Antrag\nvom 4, Oktober 1967 auf \"Aufhebung des Hauptverhandlungsterrmins vom 4.10.1967\" durch \"Beschluß vom gleichen Tage\nübergangen\" unä daß \"äic Vertagung der Hauptverhandlung\nabgelchnt\" worden sei. Der Revisionsführer hat aber nicht\nin der gemäß § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO erforderlichen \\ceise\nangegeben, mit welcher Begründung das Gericht den Vertagungsamtrag abgelchnt nat.\n\nÜbrigens hätte die Rüge auch sachlich keinen Erfolg\nhaben können. Die Anklageschrift vom 21. August. 1967 ist\ndem Angeklagten am 4. September 1967 zugestellt worden.\nDer Verteidiger, der die Verteidigung schon im Juni 1967\nübernommen hatte, hat bereits mit Schriftsatz von 11. Sertember 1967 angezeigt, \"daß dic Anklageschrift bier cingegangen ist\", Erstmals mit Schriftsatz vom 19. September\n1967 hat er das Landgericht um Gewährung der Akteneinsicht\ngebeten. Schon am 22, Septenber 1967 sind darauf die Akten\nvon dem insowcit um Rechtshilfe ersuchten Amtsgcricht Unna\ndem Verteidiger zugeleitet worden. Bei dieser Sachlage erübrigen sich weitere Ausführungen darüber, daß das Gericht\nalles getan hat, um dem Verteidiger schnellstens dic erbetene Akteneinsicht zu gewähren. Angesichts des geringen\nAktenunfangs und des cinfach gelagerten Sachverhalts hattc\nder Verteidiger ausreichend Zeit und Gelegenheit, sich mit\nSom Angeklagten in Verbindung zu setzen und die Vertcidi-\n\ngung für die Hauptverhandlung vom 4. Oktober 19587 vorzubereiten.\n\nb) Unbegründet ist die Rüge, der Angeklagte sci dadurch unzulässig in sciner Verteidigung beschränkt worden,\ndaß den Verteidiger veruchrt wurde, Aktenauszüge für scinen Auftraggeber, den Angeklagten, anzufertigen. Dabei\nist cs unerheblich, ob dicse Rüge auf den § 338 Nr. 8 StPO\noder auf den § 356 in Verb. m. 8 337 StPO gestützt wird.\n\nNicht zu beanstanden ist es, daß dem Verteidiger\nuntersagt wurde, Aktenauszüge an dritte Personen weiterzugeben. Dagegen erscheint es bedenklich, daß ihm auch\naufgegeben wurde, dem Angeklagten keine derartigen Unterlagen auszubändigen. Wie in der Rechtslehre überwiegend\nanerkannt wird, ist der Verteidiger gemäß § 147 StPO im\ngleichen Umfange, in dem er den Akteninhalt mitteilen\ndarf, auch berechtigt, von ihm gefertigte Aktenauszüge\nund -abschriften seinem Mandanten auszubündigen (Schwarz\nKleinlmecht, 27. Aufl., Anm. 4; KHR, 6. Aufl., Anm. 6 b;\nLöue/Rosenberg, 21. Aufl,, Anm. 4 d, bb; Eb. Schmidt,\nLehrkommentar Teil II, Rz. 17; jeweils zu § 147 StPO;\nLobe und Alsberg in JW 1926, 2725, 2726; Lüttger in NW\n1951, 744, 747; vgl. ferner § 56 der Richtlinien gemäß\n§ 177 Abs. 2 Satz 2 BRAO vom 2./3. Mai 1965; — a.A. Peters,\nStrafprozeß, 2. Aufl., 5. 196, und Dalcke/Fuhrmann, 37.\nAufl., § 147 StPO Anm. 2). Ausnahmen von diesem Grundsatz\nkommen nur in Betracht, wenn dadurch der Untersuchungszueck gefährdet wird oder eine Verwendung zu vertcidigungsfremden Zuecken zu befürchten ist. Ob im vorliegenden Fail einer dieser Gründe gegeben war, braucht indessen nicht’ näher geprüft zu werden. Selbst wenn man davon\nausgeht, daß die Anordnung des Strafkammervorsitzenden\n\nnicht mit § 147 StPO zu vereinbaren var, vermag dieser\nRechtsverstoß der Revision nicht zum Erfolg zu verhelien.\nBei den geringen Unfang der Akten und der Einfachheit\n\ndes Sachverhalts erscheint es ausgeschlossen, daß der\nAngeklagte durch dic Nichtaushändigung der Aktenauszüge\nirgendvelcher Vertceidigungsmöglichkeiten beraubt worden\nist. Hinsichtlich des fortgescotzten schweren Diebstahls\nwar cr ausweislich der Urtceilsgründe (UA 10) im wesentlichen geständig. Scin Verteidigungsintceresse bezog sich\ndaher nahezu ausschließlich auf den Vorwurf des Straßerraubes. Auf diesen Tcil der üffentlichen Klage bezogen\nsich dic Ermittlungsakten in einem Umfang von nur iA Blatt,\nBei dieser Sachlage ist es auszuschließen, daß der Angcklagice nach den Studium der ihm überlassenen Aktenauszüge seinen Verteidiger anders und cingehender hättc unterrichten Können als auf Grund der Besprechung, dic der Verteidiger an Hand der von ihm gefertigten Abschriften mit\nihn sceführt hat. Dies behauptet auch die Revision nicht.\nSie führt lediglich in cinem nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist cingegangenen Schriftsatz aus, \"nunmehr,\nbei intensiver Aktenkenntnis!\" sei festgestellt worden, daß\n2 Zeugen nicht vernommen worden seien, auf deren Vernehmung ger Angeklagte \\Vcrt lege. Lamit räumt die Revision\nein, daß die Kichtbenennung dieser Zeugen gerade nicht auf\neiner unzureichenden Unterrichtung des Verteidigers durch\nden Angeklagten beruht, Aus alledem ergibt sich, daß die\nVerteidigung des Angeklagten durch die Anordnung des Vorsitzenden nicht in cinem für die Entscheidung wesentlichen\nPunkt beschränkt worden ist, Soweit man in jener Anordnung\neinen Verstoß gegen § 147 StPO erblickt, hat er jedenfalls\nkeinen Einfluß auf das gegen den Ansceklagten ergangene Urteil gehabt (§ 337 Abs. 1 StPO).\n\nDaß die Strafkamner nicht noch den in der Hauptverhandlung im Zusammenhang mit dem Vertagungsamtrag 80-\nstellten Antrag, entgegen der früheren Anordnung des Vorsitzenden die Überlassung von Aktcnauszügen an den Angcklagten zu genchnigen, verbeschicden hat, ist bci der\nhier gegebenen Sachlage gleichfalls unschädlich. Denn\ndie Überlassung von Aktenauszügen an den Angeklagten\nkonnte, wie dic Revision sclbst vorträgt, nur für die\nVorbereitung der Hauptverhandlung Bedcutung haben; sie\nwar überflüssig, nachden die am selben Tage zu Ende gceführte Hauptverhandlung bereits im Gange war und ihre\nVertagung in nicht zu beanstandender Weise (vorstehend a)\nabgclehnt worden war.\n\n2. Dice Aufklärungsrügen sind nicht ordnungsgemäß erhoben und daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).\nZur Begründung hat der Gencralbundesanwalt in sciner Stcellungnahme vom 12. Februar 1968 zutreffend ausgeführt:\n\n\"§ 244 Abs. 2 StPO ist nur verletzt, wenn der\nTatrichter die Fflicht zur Wahrheitscerforschung\nverkannt oder ihr zuwidergehandelt hat, obwohl\nder ihm bekannte Sachverhalt zur Benutzung weiterer Beweismittel drüngte oder diese mindestens\nnahelegte (BGHSt 3, 169, 175). Die Revision teilt\naber nicht mit, ob dem Gericht bekannt gewesen\nist, daß die von ihr genannten Personen (Ta\nund Ki) Aussagen bezüglich des Straßenraubes machen konnten, und ob es infolgedessen\nvon der Möglichkeit einer weiteren Aufklärung\nüberhaupt gewußt hat.\"\n\n*\n\nSoywcit geltend gemacht wird, der Mittäter Ki 72% c\n\nvernenrnmen werden müssen, ist die Rüge auch deshalb unzulässig, weil dic Revision dic Tatsachen nicht mittcilt,\ndic durch scine Vernchmung hätten bewiesen werden sollen.\n\nDic Tat im Fall Nr. III 6 der Urteilsgründe hat die\nStrafkemmer zutreffend nur als Mundraub gemäß § 370 Abs. 1\nUr. 5 StGB gewertet und den Angeklagten insoweit nicht\nverurtcilt, da der Geschädigte keinen Strafantrag gestellt\nhat (§ 370 Abs. 2 StGB). Auf Grund dieses Verfahrenshin-Gernisses hätte sic das Verfahren jedoch insoweit gemäß\n8 260 Abs. 3 StPO cinstellen müssen, da es sich um eine\nselbständige Tat handelt, dic von dem auf das Ausplündern\nvon Kraftwagen gerichteten Gesamtvorsatz des Angeklagten\nnicht umfaßt wurde. Der Senat hat diesen Mangel in entsprechender Anwendung von § 354 Abs. 1 StPO durch Ergänzung des Urtceilssatzces bescitigt.\n\nIm übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen\nRechtsfehler ergeben. Das gilt vor allem auch hinsichtlich.\nder von der Revision insbesondere angegriffenen Strafzumessung. Daß die Strafkammer von dem ihr insoweit eingeräumten Ermessen in fehlerhafter Weise Gebrauch gemacht\nhat, ist nicht ersichtlich. Dem Umstand, daß sie im Falle\ndes Straßenraubes die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StCB\nnicht hat ausschließen können, hat sie sowohl durch die\nZubilligung mildernder Umstände gemäß § 250 Abs. 2 StGB\nals auch dadurch Rechnung getragen, daß sie die Ansoweit\nzu verhüngende Einzelstrafe gemäß § 44 StGB gemildert hat.\nWenn sie bci der Straizumessung auf die \"ungewöhnliche\nRobkheit und Brutalität\" des 1964 begangenen Notzuchtverbrechens binveist und ausführt, daß der Angeklagte sich\n\nzu dieser Raubtat habe hinreißen lassen, obwohl die Bcewährungsirist hinsichtlich eines Restes der damals verhängten Strafe noch laufe, so ist das in keiner Weise zu\nbeanstanden. Auch bci der vorliegenden Tat handelt es\nsich um cimRohheitstat, die durchaus gewisse Parallelen\nzur Straftat im Jahre 1964 aufweist. Ebenso gehen die\nAngriffe gegen dic Einzelstrafe für den fortgesetzten\nschveren Diebstahl fchl. Bei dem vom Landgericht ohne\nRechtsirrtum festgestellten Blutalkoholgehalt von 1,42\nbis 1,83 %& für den Zeitpunkt der Tat kann von einer Verminderung der Zurechnungsfähigkeit gemäß § 51 Ahs. 2 StGB\nkeine Rede sein.\n\nRkotberg Börtzier Sanders\n\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/4-str-34-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":6},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 177","ref_norm":"177","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/4-str-34-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.468461+00:00"}}