{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-26_4_StR_22_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-26","aktenzeichen":"4 StR 22/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n\n21\nIM NAMEN DES VOLKES 09 005\n\n4_StR_22/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Kraftfahrer Kurt S ED ::: VEEEREEED:\ngeboren am 1944 in zugmwcsh,\n\nwegen fahrlässiger Tötung u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 26. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n| als Vorsitzender,\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr, Sanders\nBundesrichter Dr. Dr. Spiegel\nBundesrichter Hürxthal\nais beisitzende Richter,\nOberstaatsanvalt\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter(D\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Trier vom 1. August\n1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammcr\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n||\n\nDie Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit (dreifacher) fahrlüssiger\n\nKörperverletzung zu zehn Monaten Gefängnis verurteilt.\nDic Revision des Angeklagten, die nur das Verfahren beanstandet, hat Erfolg.\n\n1. Die Strafkammer hat cinen Beweisamtrag des Verteidigers, eine amtliche Auskunft der Wetterkarte Trier\neinzuholen, daß von ihr zur Unfsllzeit eine Sturmbö von\n120 km/h registriert worden ist, die sich in West-Ost-Richtung bewegt haben kann, nicht beschieden. Diescs Ycerhalten stand cinem die Verteidigung unzulässig beschrsrnkenden Beschluß im Sinne des § 338 Nr. 8 StPO gleich\n(RGSt 57, 261, 263; Löwe/Rosenberg/Jagusch, 21. Aufl.,\nAnm. 17 zu § 338 StPO). Der Mangel ist nicht dadurch\ngeheilt, daß die Strafkammer in den Urteilsgründen (UA 10\nunten) von der möglichen Richtigkeit der in dem Beweisamtrag behaupteten Tatsache ausgeht; der Mangel eincs\nAblchnungsbeschlusses kann nicht durch Nachschieben eincs\nAblehnungsgrundes in den Urteilsgründen beseitigt werden,\nweil der Antragsteller durch den Beschluß Gelegenheit\nerhalten muß, sich bei der weiteren Verfolgung seiner\nRechte nach der Ablehnung und ihren Gründen zu richten\n(BGH NJW 1963, 1788; Löwe/Rosenberg/Geier Anm. 23 zu\n§ 244 StPO).\n\nMit Rücksicht auf die im Urteil tatsächlich erfolgte Wahrunterstellung kann allerdings zweifelhaft\nsein, ob die Verteidigung des Angeklagten durch dic Unterlassung der Beschlußfassung \"in einem für die Entschcidung wescntlichen Punkt\" beschränkt worden ist (§ 238\nNr. 8 StPO), ob also das Urteil im Sinne des § 337 StPO\nauf dem Verstoß beruhen kann (RGSt 44, 338, 345). Diese\nFrage braucht hicor jedoch nicht entschieden zu werden, da\n\nder unter 2, erörterte Verfahrensverstoß durchgreift.\n\nIm Hinblick auf die sich aus den Ausführungen zu 2.\nergcbende Bedeutung einer Sturmbö für die Schuldfeststeilung wird die Strafkammer jedoch nicht umhin können, für\ndie neuc Hauptverhandlung eine amtliche Auskunft der \\ctterwarte Trier einzuholen, wie sie von der Verteidigung\nbeantragt war.\n\n2. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung\nweiter beantragt,\n\nein Obergutachten darüber einzuholen, daß\nnicht ausgeschlossen werden kann, daß das\n\nvon dem Zeugen BEE beobachtete plötzliche\nAusbrechen des von dem Angeklagten gesteuerten\nKraftwagens mit dem Hinterteil nach jinks zur\nFahrbahnmitte auf eine plötzlich=aufgetretene\nwWindbö zurückzuführen ist.\n\nDie Strafkammer hat den Antrag mit der Begründung\nzurückgewiesen, daß durch das Gutachten des Sachverständigen Weber das Gegenteil der behaupteten Tatsachc\nerwiesen sei, daß also feststünde, der Unfall sei auf\ndie angesichts der Straßennässe und die ungleichnäßigs\nprofilierten Reifen zu hohe Geschwindigkeit von etwa\n100 km/h zurückzuführen. Ferner habe die Augenscheinseinnahme ergeben, daß das Fahrzeug des Angeklagten von\neiner von rechts kommenden Sturmbö wegen einer dort hart\nam Straßenrand befindlichen etwa 2 m hohen Erdböschung\nnicht wirksam hütte erfaßt werden können,\n\nBeide Gründe rechtfertigen die Ablehnung nicht.\n\nDurch das Gutachten des Sachverständigen Weber war\ndas Gegenteil der behaupteten Tatsache nicht erwiesen.\nDas wäre nur der Fall, wenn sein Gutachten ausgeschlossen\nhätte, daß der Wagen des Angeklagten äurch eine plütziich\naufgetretene Windbö nach links ausgebrochen wäre. Mit\ndieser Frage aber hatte sich der Sachverständige, cin\nKraftfahrzeugingenieur, überhaupt nicht befaßt. Scine Ausführungen bezogen sich auf eine ganz andere Unfallursache.\n\nSoweit die Strafkammer den Beweisamtrag mit der begründung abgelehnt hat, die Augenscheinseinnahme habe\nergeben, daß das Fahrzeug des Angeklagten von einer von\nrechts kommenden Sturmbö wegen einer dort hart am Straßenrand befindlichen etwa 2 m hohen Erdböschung nicht wirksam hätte erfaßt werden können, handelt es sich um einc\nAblehnung aus § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO. Die von der Strafkammer zu beurteilende Frage war jedoch eine nicht einfache aerodynamische Frage, bei deren Beurteilung der\nTatrichter in der Regel der Hilfe eines Sachverständigen\nbedarf, weil ihm die erforderliche Sachkunde fehlt. Die\nUrteilsgründe lassen :nicht erkennen, warum die Strafkammer diese Sachkunde für sich in Anspruch genonmen hat.\nDas Revisionsgericht kann also nicht nachprüfen, ob sich\nder Tatrichter zu Recht die erforderliche Sachkunde zugetraut hat (BGHSt 12, 18).\n\nDa schon die fehlerhafte Ablehnurg dieses Beweisamtrags der Revision zum Erfolg verhilft, braucht auf cie\nweiteren Verfahrensrügen nicht mehr eingegangen zu werden.\n\nSollte sich in der ncuen Hauptverhandlung ergeben,\ndaß zur Unfallzeit eine Sturmbö, wie das der Angeklagte\nbehauptet, aufgetreten und das Ausbrechen seines Wagens\nnach links möglicherweise eine Wirkung dieser Bö gewesen\nist, so wird die Strafkammer auch zu prüfen haben, ob\nder Angeklagte seine Fahrweise, insbesondere seine Fahrgeschwindigkeit, den Wetterverhältnissen genügend angcepaßt hat.\n\nRotberg ' Börtzler Sanders\nSpiegel Hürxthal","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/4-str-22-68","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-26/4-str-22-68","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.447647+00:00"}}