{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-10_4_StR_77_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-10","aktenzeichen":"4 StR 77/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"210\nBUNDESGERICHTSHOF 097\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n4_StR_77/68 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Arbeiter Friedhelm X EEE\nEEE zevoren ar ED : 959 in D ED.\n\nwegen vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs u.a.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nBundesanvalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Köln vom 7. August 1967 wird\nverworfen.\n\nJedoch wird der Schuldspruch wie folgt geändert und berichtigt:\n\na) Die tateinheitliche Verurteilung wegen\nNötigung fällt weg;\n\nb) der Angeklagte ist schuldig der vorsätzlichen\nGefährdung des Straßenverkehrs (§ 315 ce Abs. 1\nNr. 2 a und b StGB) in Tateinheit mit Widerstand (§ 113 StGB) und Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 24 Abs. 1 StVG).\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen. Die Gebühr für das Revisionsverfahren\nwird jedoch auf die Hälfte ermäßigt.\n\nVon Rechts wegen\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten \"wegen Nötigung\n(§ 240 StGB) in Tateinheit mit Widerstand gegen die\nStaatsgewalt (§ 113 StGB) und Gefährdung des Straßenverkenrs (§ 315 Abs. 1 Nr. 1 a und b), jeweils in Fortsetzungszusammenhang, sowie in Tateinheit mit Fahren ohne\nFührerschein (§ 24 Abs. 1 StVG)\" zu zwei Jahren und sechs\nMonaten Gefängnis verurteilt und die Verwaltungsbehörde\nangewiesen, dem Angeklagten auf Lebenszeit keine Fahrerlaubnis zu erteilen.\n\nDer Angeklagte rügt mit der Revision Verletzung des\nVerfahrensrechts und des sachlichen Rechts.\n\n1. Die Verfahrensrüge ist unbegründet. Dem Landgericht mußte es sich nicht aufdrängen, zur Frage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten einen Sachverständigen zu hören. Damit, ob die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten infolge seiner etwas unterdurchschnittlichen\nVerstandesbegabung herabgesetzt ist, brauchte es sich\nnicht auseinanderzusetzen, da es offenbar zu der Überzeugung gekommen ist, daß der Angeklagte das Unrechtmäßige seines Verhaltens zur Tatzeit erkannt hat (s.\nEGHSt 21, 27). Um diese Erkenntnis zu gewinnen, bedurfte\ndie Strafkammer nicht der Hilfe eines Sachverständigen,\n\nAber auch die Frage des Hemmungsvermögens konnte sie\nauf Grund eigener Sachkunde beurteilen, Abgesehen von\neiner geringfügigen Minderbegabung sind irgendwelche\nAnzeichen für eine geistige Erkrankung, Schwachsinn\noder eine Bewußtseinsstörung beim Angeklagten nicht\nerkennbar geworden. Intelligenzmängel beeinträchtigen\nin der Regel cher das Einsichtsvermögen, das hier vorhanden war, als dic Hemmungsfähigkeit. Daß der Angeklagte das Ziel der Hilfsschule nicht erreicht hätte,\nwie die Revision vorträgt, ist den Urteilsfeststellungen\nnicht zu entnehmen. Nach ihnen hat er während der Schulzeit, die in der Regel acht Jahre dauert, vier Jahre\nlang die Hilfsschule besucht. Jetzt ist er als selbstständiger Tiefbauunternehmer tätig. Bei dieser Sachlage\nbrauchte kein Sachverständiger zugezogen zu werden.\n\n2. Die Sachrüge führt nur zu einer Änderung und\nBerichtigung des Schuldspruchs.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Nötigung in\nTateinheit mit Widerstand beruht auf einer rechtlich\nunzutreffenden Auffassung vom Verhältnis beider Tatbestände. An sich ist es richtig, daß die Handlungen des\nAngeklagten, mit denen er Widerstand gegen die Polizeibeamten geleistet hat, zugleich den gesetzlichen Tatbestand der Nötigung erfüllten. Dies ist aber stets der\nFall. Jede Widerstandsieistung verfolgt zugleich den\nZweck, den Beamten rechtswidrig zu einer Duldung oder\nUnterlassung zu nötigen. Daher ist § 113 StGB gegenüber\n§ 240 StGB das besondere Gesetz und allein anzuwenden\n(RGSt 31, 3). Die tateinheitliche Verurteilung wegen\nNötigung ist daher aufzuheben.\n\nIm übrigen ergibt die rechtliche Nachprüfung des\nUrteils keine Gesetzesverstöße. Das gilt auch für die\nStrafzumessung. Die Strafe ist aus § 315 c Abs. 1 StGB\nentnommen. Der Schuldspruch wegen Nötigung hat sich auf\ndas Strafmaß nicht ausgewirkt. Der Unrechtsgehalt der\nTat wird von seinem Wegfall nicht berührt. Der Strafausspruch ist daher aufrecht zu erhalten.\n\nJedoch muß der Urteilssatz berichtigt werden. Wie\ndie Feststellungen eindeutig ergeben, hat das Landgericht\nverkehrs für schuldig befunden. Dies muß im Urteilssatz\nzum Ausdruck gebracht werden, da diese Straftat auch\nfahrlässig begangen werden kann. Außerdem ist die Anführung der gesetzlichen Bestimmung zu berichtigen. Die\nUrteilsgründe ergeben zweifelsfrei, daß der Verurteilung\nwegen Straßenverkehrsgefährdung nicht § 315 Abs. I Nr, 1a\nund b, die es gar nicht gibt, sondern § 315 c Abs. 1 Nm.\n2 a und b zu Grunde liegen. Auch in den Gründen beruht\ndie Anführung des § 315 auf einem offenbaren Schreibversehen.\n\nRotberg Faller Börtzler\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-10/4-str-77-68","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 315c","ref_norm":"315c","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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