{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-10_4_StR_671_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-10","aktenzeichen":"4 StR 671/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2127 054\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n| -\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\ngegen\n\nden Schlosser Hans T nn aus Hm dort\ngeboren am EEE 1355,\n\nwegen Meineides.\n\nDer A. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der\nSitzung vom 10. April 1968, an der teilgenomnen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\n\nLandgerichtsret WW in der Verhandlung,\nBundesanwalt WW ovei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts Hagen vom 26. Oktober 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verbandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer\ndes Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 3.\n\nGründe:\n\n— nn\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Meineides\nzu einem Jahr und drei Monaten Gefängnis verurteilt und\nihm die Eidesfähigkeit für dauernd, die bürgerlichen\nEhrenrechte für ein Jahr aberkannt. Die Revision des\nAngeklagten, mit der er Verletzung des sachlichen Rechts\nrügt, ist begründet.\n\nDer Angeklagte hat am 2. September 1966 vor dem Amtsgericht Hagen den ergänzenden Offenbarungseid gemäß § 903\n2PO geleistet und dabei u.a. erklärt und beschworen, er\nsei seit Juni 1966 ohne feste Arbeit und habe seitdem nur\nGelegenheitsarbeiten gemacht. Diese Erklärung war falsch.\nDer Angeklagte war bis zum 31. August 1966 als Montageschlosser bei einem Hagener Stahlbauunternehmen ständig\nbeschäftigt gewesen. Das Landgericht ist überzeugt, daß\nder Angeklagte vorsätzlich die unrichtige Angabe beschworen hat.\n\nDieser Sachverhalt rechtfertigt jedoch nicht die Verurteilung des Angeklagten wegen Meincids. Nach der stäündigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfaßt der\nOffenbarungseid nicht alle Angaben, die vom Schuldner\ntatsächlich verlangt werden, sondern nur solche, die von\nihm nach § 807 ZPO verlangt werden dürfen (BGHSt 8, 399;\n14, 345; 19, 126). Hiernach ist der Schuldner nur verwahrheitsgemäße Auskunft zu geben, Früheres Vermögen muß\ner nur dann angeben, wenn er darüber in der in § 807\nAbs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO näher beschriebenen Weise verfügt\nhat. Im übrigen braucht er über den Verbleib früherer\nVermögensgegenstände keine Angaben zu machen. Der Schuldner\n\nverletzt zwar seine Eidespflicht, wenn er Gegenstände\n\nals zu seinem gegenwärtigen Vermögen gehörend angibt,\n\ndie in Wirklichkeit nicht oder nicht mehr dazu gehören\n(BGHSt 7, 375), wenn er etwa ein aufgelöstes Arbeitsverhältnis als noch bestehend bezeichnet, Er verletzt\n\ndie Eidespflicht aber nicht, wenn er über früheres Vermögen und über dessen Verbleib falsche Angaben macht\n(BGHSt 14, 345). Der Schuläner ist daher auch nicht verpflichtet, über frühere beendete Arbeitsverhältnisse Auskunft zu geben, soweit er nicht aus ihnen noch Ansprüche\nhat. Macht er über frühere Arbeitsverhältnisse, etwa über\nden Zeitpunkt ihrer Beendigung unrichtige Angaben, so verletzt er damit nicht seine Eidespflicht. Das Arbeitsverhältnis des Angeklagten war am 51. August 1966, also vor\nder Eidesleistung beendet. Neue Forderungen konnten aus\nihm nicht mehr entstehen. Ob er aus der Vergangenheit noch\nAnsprüche gegen den Arbeitgeber hatte, ist den bisherigen\nFeststellungen des Landgerichts nicht zu entnehmen. Dic\nVerurteilung wegen Meineides kann daher nicht bestechen\nbleiben.\n\nDer Senat ist nicht in der Lage, den Angeklagten sofort freizusprechen, weil der Sachverhalt noch nicht hinreichend geklärt ist. Es muß festgestellt werden, ob etwa\nder Angeklagte am 2. September 1966 noch offene Forde-\n\nrungen aus scinen crst am 31. August beendeten Arbeitsverhältnis hatte oder ob er ein neues Arbeitsverhältnis\neingegangen war, das er bei der Eidesleistung verschwieg.\n\nRotberg Faller Börtzler\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-10/4-str-671-67","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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