{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-10_4_StR_644_67_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-10","aktenzeichen":"4 StR 644/67","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\n| | 2109 009\nIM NAMEN DES VOLKES\n\n_StR_644/67 URTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\nden Elektromeister Erwin Sp zus\nEp: zeboren am EEE 1945 :r va\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nvu\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in\nder Sitzung vom 10. April 1968, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzler\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nals beisitzende Richter,\nLandgerichtsrat Hecking in der Verhandlung,\nBundesanwalt EM vei der Urteilsverkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstclle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird\ndas Urteil des Landgerichts Essen vom 12. Juli 1967 mit den Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nmn an Ua are m a ua mr an gar en\n\nDas Landgericht hat den Angeklagten von der Anklage\nder fahrlässigen Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger\n\nStraßenverkehrsgefährdung (§ 315 ce Abs. I Nr. 2 c, Abs. 3\nNr. 1 StGB) freigesprochen.\n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft rügt Verletzung\nsachlichen Rechts. Sie wendet sich nicht dagegen, daß\ndas Landgericht den Tatbestand der Straßenverkehrsgefährdung verneint hat, hält aber die Freisprechung des Angeklagten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung den Urteilsfeststellungen zufolge nicht für gerechtfertigt.\n\nDas Rechtsmittel muß zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz führen.\n\nDer Generalbundesanwait hat zu der Sache bei der\nÜbersendung der Akten an den Senat wie folgt Stellung\ngenommen:\n\n\"Die Strafkammer hat sich allein mit der Frage\nbefaßt, ob der Angeklagte den von ihm verursachten Unfall \"durch fahrtechnisches Fehlverhalten fahrlässig herbeigeführt habe\" (UA S. 8).\nSie hat dagegen nicht geprüft, ob der Angeklagte\nin der Lage gewesen wäre, sich auf die Möglichkeit einzustellen, daß ihm plötzlich ein Kind\nin die Fahrbahn laufen werde, und ob sich der\nUnfall dann hätte vermeiden lassen.\n\nNach den Urteilsfeststellungen verläuft die\nDonnerstraße in Essen-Borbeck von der Einmündung der Münstermannstraße an in nordwestlicher\nRichtung \"(Fahrtrichtung des Angeklagten) auf\neine weitere Strecke eben und gerade. Das Kind\n\nist 10 - 12 m hinter dem 4 m breiten und von\n\nder Münstermannstraße 45 m entfernten Fußgängerüberweg auf die Fahrbahn gelaufen. Da dem Urteil\nnichts dafür zu entnehmen ist, daß die Sicht auf\ndem südlichen Gehweg behindert war, muß somit\ndavon ausgegangen werden, daß die Kindergruppe,\naus der sich das Mädchen gelöst hatte, für den\nAngeklagten aus einer Entfernung von mindestens\n60 m erkennbar war. Daß er die Gruppe offenbar\nerst aus einer Entfernung von 20 - 25 m erblickt\nhat, deutet auf mangelnde Aufmerksamkeit hin;\ndas gilt um so mehr, als der Angeklagte zu einer\nbesonders sorgfältigen Beobachtung des Fußgängerverkehrs auf beiden Gehwegen verpflichtet war,\nda er auf einen Fußgängerüberweg zufuhr.\n\nHätte der Angeklagte die Kinder rechtzeitig geschen, so hätte er sich. mit Rücksicht auf deren\n.Alter (6 - 8 Jahre) mit seiner Fahrweise und\nhinsichtlich seiner Reaktionsbereitschaft auf\n\ndie Möglichkeit einstellen müssen, daß eines\n\nder Kinder unvermittelt auf die Fahrbahn laufen\nwürde. Diese Verpflichtung wäre auch dann nicht\nausgeräumt, wenn die Kinder - worauf die Formulierung der Urteilsgründe hindeutet -— zunächst\nruhig beieinander gestanden hätten und wenn sich\nunter ihnen erst dann unversehens die Balgerci\nentwickelt hätte, die das Mädchen offenbar zum\nWeglaufen veranlaßt hat. Mit derartigen Unbesonnenheiten muß der Kraftfahrer nach der Lebenserfahrung auch bei Kindern mittleren Alters Technen, zumal wenn ihre Aufmerksamkeit in irgendeiner\nWeise vom Straßenverkehr abgelenkt ist (BGH VRS 24,\n200; BGH VRS 26, 348; OLG Stuttgart YRS 27, 125).\n\nUnter dicsen Umständen läßt sich bisher nicht\nausschließen, daß der Angeklagte durch größere\nAufmerksamkeit und vorsichtigere Fahrweise einen Zusammenstoß mit dem über die Fahrbahn\nlaufenden Mädchen hätte vermeiden können, ohnc\nauf den Gehweg auszuweichen. Dann wäre sein\nFahrzeug nicht ins Schleudern geraten, und Frau\nSi wärc von dem Wagen nicht erfaßt worden.\"\n\nHierzu ist nur folgendes zu bemerken: Das angefochtene Urteil läßt es offen, ob der Angeklagte die Kindergruppe auf dem Gehweg doch schon aus größerer Entfernung\nbemerkt hat. Für die Frage, ob der Angeklagte der fahrlässigen Tötung schuldig ist, ist jedoch insoweit nur\nentscheidend, ob er die Kinder, auch wenn er sie tatsächlich erst auf 20 bis 25 m erblickt haben solltc, aus\ngrößerer Entfernung wahrnehmen konnte und wahrnehmen\nmußte und ob ihr Anblick ihn zu größerer Aufmerksamkeit\noder zu vorsichtigerer Fahrweise hätte veranlassen müssen. Bei der Beurteilung dieser letzteren Frage wird\nes vor allem darauf ankommen, ob der Angeklagte aus dem\nVerhalten der Kinder, insbesondere ihrer Blickrichtung,\ndie Überzeugung gewinnen konnte, daß sie alle sein\nHeranfahren bemerkt haben müßten. Konnte er diese Überzeugung haben, dann brauchte er freilich nicht damit\nzu rechnen, daß eines der schon sechs- bis achtjährigen\nKinder noch kurz vor seinem nicht ganz langsam herankommenden Fahrzeug auf die Fahrbahn laufen werde. Mußte\ner sich aber sagen, daß die Kinder - alle oder zum Tcil -\ndas Herankommen seines Wagens nicht bemerkt hatten, So\ntreffen angesichts \"der zu jener Zeit nur wenig ver-\n\n‘ kehrsbelebten Donnerstraße\" (UA S. 3) die Ausführungen\n\nim vorletzten Absatz der vorstchend wiedergegebenen Ausführungen des Generelbundesanwalts uneingeschränkt zu.\n\nRotberg Faller Börtzier\n\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-10/4-str-644-67","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-10/4-str-644-67","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:16:47.163698+00:00"}}