{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-4_NA_1968-04-10_4_StR_62_68_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"1968-04-10","aktenzeichen":"4 StR 62/68","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2109 008\nBUNDESGERICHTSHOF\n\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\n\nin der Strafsache\n\ngegen\n\ndie Kauffrau Hildegard D (iEEEEEE>\ngeb. TED :ı: . zeboren an\nGE 19:5 in rg\n\nwegen fahrlässiger Tötung.\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat\nin der Sitzung vom 10. April 1968,\nan der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Dr. Rotberg\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Faller\nBundesrichter Börtzier\nBundesrichter Mayr\nBundesrichter Dr. Sanders\nj als beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaf%,\nRechtsanwalt GEEEEEEEB aus m\nals Verteidiger,\n\nJustizangestellter =\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelic,\n\nDr\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Essen vom 7. November 1967\nwird verworfen.\n\nDie Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nDie Strafkamnmer hat die Angeklagte wegen flahrlässiger\nTötung zu einer Gefängnisstrafe von einem Monat verurteilt,\n\nderen Vollstreckung sie zur Bewährung ausgesetzt hat.\nLie Revision der Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts. Sic hat keinen Erfolg.\n\nl. Die Strafkammer hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nDie Angeklagte fuhr am 4. April 1967 gegen 12.20 Uhr\nmit ihren 1,80 m breiten Personenkraftwagen, einem Opel-Kapitän, in westlicher Richtung durch die 6,40 m breite\nHesslerstraße in Essen, Die rauhe Schwarzdecke der Fahrbahn war feucht, da es vorher geregnet hatte. An dem - in\nFahrtrichtung der Angeklagten gesehen - linken Fahrbahnrand hielt in Gegenrichtung ein ctwa 2,20 m breiter Linienautobus an einer pianmäßigen Haltestelle. Die Angeklagte\nwollte mit einer Geschwindigkeit von mindestens 30 km/n\nin einem Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m an den\nAutobus vorbeifahren. Als sie in dessen Nähe oder bereits\nin dessen tiöhe angelangt war, trat die 61-jährige Frau\nFranzicka KW eiligen Schrittes hinter der Rückwand\ndes Autobusses hervor, um die Fahrbahn geradlinig in nördlicher Richtung zu überqueren. Die Angeklagte bremste sofort. Dennoch erfaßte sie Frau KB: die in diesem Augenblick nur noch etwa 80 cm vom nördlichen Gehwegrand entfornt war, mit der vorderen rechten Außenseite ihres Wagens.\nFrau KB vurde nach rechts auf den Gehweg geschleudert\nund so Schwer verletzt, daß sie auf dem Weg ins Krankenhaus verstarb.\n\nDer Wagen der Angeklagten hinterließ - gemessen von\nder hinteren Fahrzeugbegrenzung aus - eine beiderseits\n10 m lange Blockierspur, die parallel zum Fahrbahnrand\nverlief. Als er zum Stechen kam, war scine rechte Seite\n\n80 cm vom nördlichen Fahrbahnrand entfernt. Bei dem Unfall\nwurden der rechte vordere Kotflügel stark eingedrückt,\n\nder rechte Scheinwerfer zertrümmert und der rechte Außenspiegel verbogen.\n\n2. Nach den in dem Beschluß des Bundesgerichtshofs\nvom 27. Mai 1959 - 4 StR 49/59 - aufgestellten Regeln über\ndas Vorbeifahren an einem in Gegenrichtung haltenden Ornitus\n(BGHSt 13, 169 = VRS 17, 233) ist ein Kraftfahrer regelmäßig nicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen, daß hinter einem in Gegenrichtung haltenden oder\ngerade anfahrenden Omnibus hervor Fußgänger unachtsam die\nFahrbahn zu überqueren suchen. Er muß nur damit rechnen,\ndaß Fußgänger hinter einem solchen Omnibus in die Fahrbahn treten, um sich einen Überblick über den Verkehr zu\nverschaffen. Dabei muß er allerdings beachten, daß sic\ndies, wie die Lebenserfahrung zeigt, oft nicht mit der\ngebotenen Vorsicht tun, daß sie insbesondere nicht selten\neinige Schritte weiter in die Fahrbahn hineintreten, als\nes zur Erreichung eines freien Überblicks über den Verkehr erforderlich ist. Er darf mithin an dem gefährlichen\nEnde des Omnibusses nicht so nahe vorbeifahren, daß er\nsolche Fußgänger erfassen könnte. Hält er keinen genügenden seitlichen Abstand ein, so muß er auf Anhaltegeschwindigkeit heruntergehen, um sein Fahrzeug notfalls sofort zun\nStehen bringen zu können.\n\nDie Strafkammer geht ohne Rechtsirrtum davon aus, daß\nder Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m, mit dem die Angeklagte an dem Autobus vorbeifuhr, nicht ausreichte. äErst\nein Abstsnd von mindestens etwa 2 m begegnet der Gefahr,\n\ndaß der an einem haltenden Omnibus vorbeifahrenden Kraftfanrer solche Fußgünger erfassen könnte, die am Ende des\nöffentlichen Verkehrsmittels einige Schritte in die Fahrpahn hineintreten. Das haben eine Reihe von Oberlandesgerichten zutreffend ausgesprochen (BayObLG NJW 1960, 59;\nOLG Celle NJW 1961, 2117; OLG Hamm VRS 25, 451 und DAR 1964,\n23; OLG Stuttgart DAR 1960, 236; ebenso Floegel/Hartung/dagusch, 17. Aufl., 1968, Rz. 42 zu § 9 StVO). Der Senat\n\ntritt dem bei.\n\nKonnte die Angeklagte diesen Mindestabstand nicht einhalten, weil sic einen Abstand von 0,80 m vom rechten Fohrbahnrand halten wollte, wozu sie -— auch unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse - berechtigt war (vgl.\nBayObLG VRS 31, 224, 225; Floegel/Hartung/Jagusch aaO\nRz. 8 zu § 8 StVO), so durfte sie nur mit der sogenannten\n\"Anhaltegeschwindigkeit\" an dem Autobus vorbeifahren, also\nmit einer Geschwindigkeit, dic es ihr ermöglichte, ihr\nFahrzeug erforderlichenfalls sofort zum Stehen zu bringen.\nWäre sic dieser Verpflichtung nachgekommen, so hätte sic\nden Unfall, wie die Strafkammer zutreffend darlegt, mit\nSicherheit vermeiden können.\n\nFür die Frage der Ursächlichkeit der Fahrweise der\nAngeklagten für den Unfall ist cs unerheblich, ob sie\nFrau Me] auch angefahren hätte, wenn sie in einem\ngenügenden Abstand an dem Autobus vorbeigefahren wäre oder\nob sic den Unfall in diesem Fall hätte vermeiden können\n(früheres Erkennen der Getöteten, längerer Bremsweg, \"ö8-\nlichkeit der Abgabe von Warnsignalen). Die Entscheidung,\nob das Verhalten eincs Verkehrsteilnehmers für einen Unfall\nursüchlich war, richtet sich nämlich nur nach dem wirk\n\nlichen Unfallablauf, nicht nach einem nur gedachten\n(BCHSt 10, 369 = VRS 13, 278; BGH VRS 24, 124 und 32, 37).\nDie Ursächlichkeit der Fahrweise der Angeklagten für den\nUnfall kann folglich nicht mit der Erwägung verneint weräcn,\nder Unfall hätte sich ebenso gut ereignen können, wenn die\nAngeklagte in einem größeren Abstand an dem Autobus vorbeigefahren wäre. Es kam nur darauf an, ob sie den Unfall vernieden hättc, wenn sie in dem von ihr tatsächlich eingehalteten Abstand von höchstens 1,40 bis 1,50 m mit \"Anhaltegeschwindigkeit\" an dem Autobus vorbeigefahren wäre. Nur\nwenn sich der Unfall auch ercignet hätte, wenn die Angeklagte\ndie \"Anhaltegeschwindigkceit\" eingehalten hätte, wäre ihre\nFahrweise für den Tod der Frau KB nicht ursächlich\ngewesen. Das hat die Strafkammer aber ausgeschlossen.\n\nDanach kann an einer schuldhaft verkehrswidrigen\n(§ 8 1, 9 Abs. 1 Satz 1 StVO) Fahrweise der Angeklagten und\nan ihrer Ursächlichkeit für den tödlichen Erfolg kein begründeter Zweifel bestehen.\n\nDer Unfall war für die Angeklagte auch vorausschbar.\nDabei kommt cs nicht darauf an, daß die Getötete nicht nur\neinige Schritte in die Fahrbahn hineintreten, sondern diese\nüberqueren wollte. Zwar ist ein Kraftfahrer regelmäßig\nnicht verpflichtet, seine Fahrweise darauf einzustellen,\ndaß vor oder hinter einem haltenden Omnibus Fußgänger unachtsam die Fahrbahn zu überqueren suchen. Auf diese Auswirkung des Vertrauensgrundsatzces können sich aber nur\nKraftfahrer berufen, die sich während der Vorbeifahrt an\neinem Omnibus selbst verkehrsgerecht verhalten. Nach ständiger\nnechtsprechung schützt der Vertrauensgrundsatz den nicht,\nder selbst unberechtigt eine vermeidbare Verkehrsgefahr\nschafft. Er entschuldigt nicht, daß sich ein Verkehrstceil-\n\n- T-\n\nnehmer über Verkehrsregeln hinwegsetzt, insbesondere nicht,\ndaß er mit zu hoher Geschwindigkeit fährt. Wer sich selbst\nverkehrswidrig verhält und dadurch eine Gefahr für andere\nherbeiführt, kann nicht erwarten, die anderen würden sich\nso verhalten, daß seine eigenen Verkehrsverstöße nicht zu\neinen Unfall führen. Auch bei einem groben Verschulden des\nanderen Unfallbeteiligten kann sich nur der auf den Vertrauensgrundsatz berufen, der sich selbst verkehrsgerecht\nverhält (hierzu BGH DAR 1954, 58; BGH VRS 13, 225; 14, 29%,\n295; 33, 368, 370).\n\nRotbers Dr. Faller Börtzler\nMayr Sanders","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1968-04-10/4-str-62-68","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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